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Das Pflegestärkungsgesetz 2

28 Nov 2016 19:21 #1 von Jens Schriever ✝
Hallo


Zum 01.01.2017 tritt das Pflegestärkungsgesetz 2 in kraft. Au diesen Grund möchte ich euch über das wichtigste informieren soweit es mir hier möglich ist. Teil 1

Was ist der Grund für das neue Pflegestärkungsgesetz?

Als vor 20 Jahren die Pflegestufen eingeführt wurden, hat man nur Menschen mit körperlichen Einschränkungen berücksichtigt. Entscheidend war wie mobil ein jeder war.
Personen mit geistige und psychische Beeinträchtigungen wurden nicht berücksichtigt und fielen durchs Rasta. Durch das neue Pflegestärkungsgesetz wird die Gleichbehandlung von geistigen und körperlichen Einschränkungen sicher gestellt. In Zukunft soll es keine Rolle mehr spielen, ob körperliche oder geistige Gebrechen zur Pflegebedürftigkeit führen.

Was ändert sich?

Ab den 01.01.2017 werden die 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Die Pflegegrade werden durch ein Punktesystem das aus 6 Module unterschiedlicher Wertigkeit bestehend errechnet. Je mehr Punkte man bekommt desto höher der Pflegegrad. Durch die 6 Module wird nun die Selbstständigkeit bewertet. Der Zeitaufwand für die körperliche Pflege spielt hier keine Rolle mehr.
In den einzelnen Modulen werden je nach Stärke der Beeinträchtigung Punkte vergeben die am Ende zusammengezählt werden und so den Pflegegrad ergeben. Insgesamt können 100 Punkte erreicht werden.

Die 6 Module bestehen aus:
Modul 1 – Mobilität 10% (z.B. Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen)
Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15% (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung)
Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Probleme 15% ( nächtliche Unruhe, Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
Modul 4 – Selbstversorgung 40% ( z.B. Körperpflege und Ernährung)
Modul 5 – Belastung durch Krankheit und Therapie 20% ( z.B. Medikamente,)
Modul 6- Alltagsgestaltung und soziale Kontakte 15% ( z.B. Gestaltung des Tagesablauf, Vereinsahmung)
Die Module Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung werden dokumentiert, gehen aber nicht in der Bewertung mit ein.

Die Pflegegrade im Einzelnen
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 – 27 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ( 27 – 47,5 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ( 47,5 – 70 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ( 70 – 90 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflege ( ab 90 Gesamtpunkte)

Wer schon eine Pflegestufe vor den 31.12.2016 besitzt wird automatisch ab den 01.01.2017 in den entsprechenden Pflegegrad eingestuft.
Aus Pflegestufe 0+ wird Pflegegrad 2 (eingeschränkte Alltagskompetenz)
Aus Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 2
Aus Pflegestufe 1+ wird Pflegegrad 3 (eingeschränkte Alltagskompetenz)
Aus Pflegestufe 2 wird Pflegegrad 3
Aus Pflegestufe 2+ wird Pflegegrad 4 (eingeschränkte Alltagskompetenz)
Aus Pflegestufe 3 wird Pflegegrad 4
Aus Pflegestufe 3+ wird Pflegegrad 5 (eingeschränkte Alltagskompetenz)
Der übergeleitete Pflegegrad bleibt grundsätzlich auf Dauer gültig. Wird ein Antrag auf Höherstufung gestellt und es wird ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, bleibt auf Grund Besitzstandschutzes nach § 140 Abs.3 SGB XI der übergeleitete Pflegegrad erhalten.

Ende Teil 1
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28 Nov 2016 19:49 - 28 Nov 2016 19:50 #2 von Jens Schriever ✝
Teil 2


Hallo

Außer der Einführung von 5 Pflegegrade und der neuen Begutachtung/ Einteilung sind die Leistungen teilweise stark gestiegen.

Leistungen ab Pflegegrad 1
Pflegeberatung durch Angestellte der Pflegeversicherung oder durch einen Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 2500 Euro pro Person oder 10000 pro Gruppe)
Versorgung mit Pflegehilfsmitte § 40 Abs. 1-3 und Abs.5
Finanzielle Zuschüsse bei individuellem Wohnungsumbau bis 4000 Euro
Schulung für Pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen ( Pflegekurse)
Der Entlastungsbeitrag wird von 104 Euro auf 125 Euro pro Monat erhöht.

Leistungen ab Pflegegrad 2
Die Verhinderungspflege wird von 4 Wochen auf 6 Wochen verlängert wobei der Betrag von 1612 Euro bleibt ( Pflegegrad 2 -5 )
Die Kurzzeitpflege wird auf 8 Wochen verlängert auch hier ist der Betrag von 1612 Euro geblieben ( Pflegegrad 2 – 5 )
Die Tages und Nachtpflege wird auf den gleichen Betrag der Pflegesachleistung erhöht.

Was ist die Tages und Nachtpflege?
Die Tagespflege ist eine Betreuung am Tag von einem Pflegedienst oder einer Organisation.
Auch kann man die Tagespflege nutzen um neue soziale Kontakte zu knöpfen. Den Betrag für die Tages und Nachtpflege kann man sich nicht auszahlen lassen. Der Betreiber rechnet direkt mit der Versicherung ab. Bei der Nachtpflege handelt es sich um eine Nächtliche Betreuung. Auch hier ist eine Auszahlung nicht möglich.
Wer eine Tages/ Nachtpflege nutzt, behält den vollen Anspruch auf Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen. Die Leistungen stehen einen zusätzlich zu.

Der Entlastungsbeitrag kann auch nicht ausgezahlt werden. Den Betrag von 125 Euro pro Monat kann man auch in Pflegegrad 1 für die Grundpflege (Pflegedienst) nutzen.
Unter Entlastungsleistung läuft die Hauswirtschaft, Betreuung oder auch Fahrdienste.

Neu und ab 2017 zahlen alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 – 5 einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes.

Zum Schluss noch die neuen Pflegegelder und Pflegesachleistungen
Pflegegeld Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 = 316 Euro Pflegegrad 2 = 689 Euro
Pflegegrad 3 = 545 Euro Pflegegrad 3 = 1298 Euro
Pflegegrad 4 = 728 Euro Pflegegrad 4 = 1612 Euro
Pflegegrad 5 = 901 Euro Pflegegrad 5 = 1995 Euro
Wenn ihr dieses noch einmal nachlesen möchtet hier der Link: www.kv-media.de/pflegereform-2016-2017.php
Und hier ein Beispiel wie der Pflegegrad berechnet wird. Hier der Link: www.kv-media.de/pflegegradrechner.php

Ich hoffe alles Wichtige erwähnt zu haben.



Gruß Jens
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