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Schwerbehinderung - Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der vom Versorgungsamt auf Antrag ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ist, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr festgestellt wurde.

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, welchen Menschen mit einer Behinderung per Gesetz zustehen, z.B. besonderer Kündigungsschutz (§ 85ff SGB IX - Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch) oder Urlaubsanspruch im Erwerbsleben (§ 125 SGB IX - Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch), oder auch Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens (§ 33b EStG (Einkommensteuergesetz)); "Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen").

42fb17690c06c_SchwbehAusw_VSDie Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich eine orangefarbenen Flächenaufdruck, wenn das Merkzeichen "G" festgestellt wurde. In Verbindung mit einem Beiblatt mit zumeist kostenpflichtiger Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck z.B. Behinderten mit einer erheblichen Mobilitätsbehinderung die kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.

Die Zuzahlung zur Wertmarke beträgt pro Jahr 60,00 EUR, allerdings bilden u.a. Blindheit oder auch der Empfang von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz Ausnahmetatbestände.

Das Versorgungsamt vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale, wie z.B. eine außergewöhnliche Gehbehinderung in Form von Merkzeichen. Der Grad der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüberhinaus enthält der Ausweis auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum GdB und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.

Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:

  • "aG" außergewöhnliche Gehbehinderung
  • "H" hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes (!), nicht im Sinne des SGB XII
  • "Bl" blind im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
  • "Rf" Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht (nach landesrechtlichen Vorschriften)
  • "1. Kl." berechtigt zur Nutzung der 1. Wagenklasse der Bundesbahn mit Fahrkarte für die 2. Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) oder dem BEG (Bundesentschädigungsgesetz)
  • "B" Notwendigkeit zu ständiger Begleitung
  • "G" erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • "Gl" Gehörlos

Rechtsgrundlage für den Schwerbehindertenausweis ist § 69 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Schwerbehindertenausweisverordnung.

Maßgebend für die Bewertung des GdB, nämlich die Prüfung, ob die weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Nachteilsausgleichen vorliegen, sind die "Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - Ausgabe 2004 -".

Allerdings stellen die Anhaltspunkte nur einen (mittlerweile von Verwaltung, Verbänden und Gerichten akzeptierten) Anhalt dar, sind also für die Verwaltung nicht rechtlich bindend.

 

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