Leistungen und Leistungsgrundsätze
Die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht gleichrangig, es gelten die Leistungsgrundsätze:
- Prävention und Rehabilitation gehen den Pflegeleistungen vor (§ 5 SGB XI),
- ambulante Pflege geht teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen vor (§ 3 SGB XI).
Rehabilitationsträger sind die in § 6 SGB IX aufgeführten Träger. Die Pflegekassen sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet, vorläufige Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen (§ 32 SGB XI), wenn eine sofortige Leistung erforderlich ist. Ab dem 1. Juli 2008 werden die Pflegekassen zu folgender Verfahrensweise verpflichtet (§ 31 SGB XI): Wird ein Rehabilitationsbedarf festgestellt, muss unverzüglich der Versicherte sowie mit dessen Einwilligung der behandelnde Arzt und der zuständige Rehabilitationsträger informiert werden. Die Mitteilung an den Rehabilitationsträger gilt als Reha-Antrag nach § 14 SGB IX.
Alle Leistungen mit Ausnahme der technischen Hilfsmittel und der Pflegekurse sind budgetiert. Dies ist Ausdruck des politischen Willens, die Pflegeversicherung nicht als Vollversicherung zu konzipieren, um die Beiträge stabil zu halten und die Ausgabenentwicklung steuern zu können.
Die wichtigsten, unten genauer beschriebenen Leistungen sind:
Bei häuslicher Pflege:
- - Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen (monatliche Geldleistungen für private und privat organisierte häusliche Pflege beispielsweise durch Angehörige)
- - Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst – Pflegesachleistung – (ein vom Pflegebedürftigen ausgesuchter ambulanter Pflegedienst kommt zur Pflege ins Haus)
- - Kombinationsleistung aus den beiden vorgenannten Möglichkeiten
- - Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
Bei Unterbringung in einem Heim:
- - Leistungen für die Dauerpflege (vollstationäre Versorgung)
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