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Deutsches Sozialrecht - Vorschriften Leistung für Pflegebedürftige

Seit 1. April 1995 werden Leistungen für die häusliche Pflege übernommen, seit 1. Juli 1996 auch für die stationäre Pflege. Sie sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Als pflegerische Leistungen gelten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Andere wichtige Bedürfnisse wie die Unterstützung in sozialen Bereichen des Lebens, die Bewältigung von Krisen und Vereinsamung, der Umgang mit Sterben und Tod oder nahezu die gesamte Betreuung von Menschen, die an Demenz (Altersverwirrtheit) leiden, sind ausgeklammert. Leistungen der sog. Behandlungspflege fallen in den Finanzierungsbereich der Krankenkassen. Die aktuelle politische Diskussion lässt Verbesserungen in diesem Bereich erwarten.

Leistungen der Pflegeversicherung

Private Pflege:

Häusliche private Pflege. 
Pflegegeld für:

  • Pflegestufe I: 205 €
  • Pflegestufe II: 410 €
  • Pflegestufe III: 665 €

monatlich.

Diese Geldleistungen, als Pflegegeld bezeichnet, dienen zur Finanzierung für selbst beschaffte Pflegehilfen. Pflegebedürftige können das oben genannte Pflegegeld beantragen und damit die Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) durch eine oder auch mehrere Pflegepersonen z.B. Familie, Nachbarn oder Freunde selbst sicher stellen.

Häusliche Pflege durch Pflegedienste 
Sachleistung für:

  • Pflegestufe I bis 384 €
  • Pflegestufe II bis 921 €
  • Pflegestufe III bis 1432 €
  • Härtefälle bis zu 1.918 €

monatlich.

Pflegesachleistung: Darunter sind die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Pflegekräfte zu verstehen. Diese Pflegekräfte sind bei einer Einrichtung (z.B. Sozialstation, Pflegedienst) tätig, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

Kombinationsleistung:

Kombination von Geldleistung und Sachleistung:
Bindungswirkung dieser Entscheidung für sechs Monate. Es sind auch Kombinationen aus den vorgenannten Leistungen möglich, wobei jede Leistung nur anteilig gewährt wird.

  • Tabelle zur Berechnung der Geld und Sachleistungen nach Pflegestufen

Stationäre Pflege:

  • Pflegestufe I: 1023 €
  • Pflegestufe II: 1279 €
  • Pflegestufe III: 1432 €
  • Härtefälle bis zu 1688 €

Das sind monatliche Pauschalbeträge, die das Heim bei der Pflegekasse abrechnet.

 

Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften 

Neben der Pflegeversicherung sehen unter anderem folgende Vorschriften des deutschen Sozialrechts Leistungen für Pflegebedürftige vor:

  • Entschädigungsleistungen (Pflegezulage) nach § 35[1] Bundesversorgungsgesetz (BVG) bzw. den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem fünften Abschnitt des SGB VII, der gesetzlichen Unfallversicherung in § 44 [2] SGB VII.
  • Hilfe zur Pflege nach § 26c[3] BVG,
  • Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII.

Die Entschädigungsleistungen nach § 35 BVG und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Vorrang vor den Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 13, 34 SGB XI), das heißt in dem Umfang der vorrangigen Pflegeleistungen ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Abgrenzung der Leistungen der einzelnen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die Entschädigungsleistungen des BVG und das SGB VII einen anderen Begriff von Pflegebedürftigkeit definieren, der nicht mit dem Begriff von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI übereinstimmt. Die Prüfung erfolgt durch den Träger, bei dem der erste Antrag auf Leistungen gestellt wird. Der Antrag darf nicht wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen werden.

Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und des BVG sind dagegen nachrangig zu den Leistungen des SGB XI.

 

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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Pflegeversicherung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

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