Die Pflegeversicherung
Die Soziale Pflegeversicherung (PV) in Deutschland ist der jüngste, eigenständige Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingeführt.
Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit hat sie die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfen zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
Die Hilfen werden im Einzelfall je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gewährt durch Zahlung eines Pflegegeldes bei ehrenamtlicher Pflege oder durch Übernahme der Pflegekosten bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege. Auch die Kosten für Hilfsmittel/Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können übernommen werden. Schließlich werden Leistungen an ehrenamtliche Pflegende erbracht.
Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechtsmit Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind von Gesetzes wegen in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung, die deutschem Recht unterliegt, müssen bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abschließen und aufrechterhalten.
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind keine Vollversicherung. Nicht selten übersteigen die Pflegekosten den Pflegegeldanteil bzw. die Pflegesachleistung. In diesen Fällen kommt häufig das Bundesversorgungsgesetz „Hilfe zur Pflege“ der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. auf.
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