Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen Pflegepersonen haben Anspruch auf Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Letzteres gilt aber nicht für Pflegepersonen, die Altersrente oder Pension beziehen und nicht für Erwerbstätige, die neben der Pflege mehr als 30 Wochenstunden versicherungspflichtig tätig sind. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach § 166 Abs. 2 SGB VI. Es werden fiktive beitragspflichtige Einnahmen festgelegt, die von der Anzahl der wöchentlichen Pflegestunden (mindestens 14 Std.), der Pflegestufe sowie der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abhängen. Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt. Berechnungsbeispiel für die Bezugsgröße (West) 2006, Pflegestufe III, mindestens 28 Stunden wöchentliche Pflegezeit: Bezugsgröße = 2450 EUR, davon 80 % = 1960 EUR fiktives Einkommen, davon 19,5 %RV-Beitrag = 382,20 EUR Beitrag zur Rentenversicherung. Pflegestufe | wöchentlich | € mtl. | € mtl. | mind. | Std. | West | Ost | I | 14 | 127,40 | 107,38 | II | 14 | 169,87 | 143,17 | II | 21 | 254,80 | 214,76 | III | 14 | 191,10 | 161,07 | III | 21 | 286,85 | 241,61 | III | 28 | 382,20 | 322,14 |
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Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten wie Zeiten einer versicherten Beschäftigung auf die Rente angerechnet und wirken sich somit wesentlich günstiger aus als eine Berechnung auf Basis des tatsächlich erhaltenen Pflegegeldes. Es handelt sich hierbei um eine echte Rentenversicherungspflicht, die Pflegekasse muss daher die notwendigen Daten der Pflegeperson erfragen. |