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Behinderung - Schwerbehinderung

Der Gesetzgeber definiert den Begriff Behinderung wie folgt:

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.

Als schwerbehindert gelten nach dem Gesetz Menschen, bei welchen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Auf Antrag des behinderten Menschen, stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Behörde stellt einen Schwerbehindertenausweis aus, welcher die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und evtl. vorhandene Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) nachweist.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit, unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen, festgestellt.

Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

 

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