Die Krankenkassen sehen Inkontinenzhilfsmittel grundsätzlich erst einmal als zum Verbrauch bestimmte Gegenstände an, welche nicht erstattungsfähig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich zur Erleichterung hygienischer und/oder pflegerischer Maßnahmen dienen. In der Praxis findet dies aber so gut wie keine Anwendung, da Inkontinenzhilfsmittel meist medizinisch indiziert bzw. den Betroffenen erst durch die Verwendung der Inkontinenzhilfsmittel eine Sicherung der Grundbedürfnisse ermöglicht wird. Die Verordnung von Inkontinenzhilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ist also möglich. Folgende Fallgruppen sind laut Gerichtsurteilen anerkannt: 1) zum Ausgleich eines Funktionsdefizites, wenn es zur Befriedigung von Grundbedürfnissen dient. Beispiel:„Wegen Harninkontinenz zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben“. 2) zur Prävention bei schweren Funktionsstörungen. Beispiel: „Wegen Inkontinenz zur Prävention von Hauterkrankungen bei Demenz“. 3) im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit. Beispiel:„Im Zusammenhang mit der Behandlung von Dekubitus“. Diese drei Fallgruppen decken den überwiegenden Teil der Kostenübernahme von Inkontinenzprodukten durch die Krankenkassen ab. Vor allem die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist ein wichtiger Punkt. Etwas schwieriger wird es für Menschen die „nur“ unter nächtlichem Einnässen leiden. Hier treffen in der Regel die oben genannten Fallgruppen nicht zu. Hilfsmittelliste Voraussetzung dafür, dass das verordnete Produkt bezahlt wird ist auch, dass es in der so genannten Hilfsmittelliste steht. Die Hilfsmittelliste führt die von den Krankenkassen anerkannten Produkte auf. Gesetzliche Zuzahlung : 10% der Kosten, mindestens 5,00 EUR, maximal 10,00 EUR, nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, (z.B. Windeln bei Inkontinenz): 10% je Packung, maximal 10,00 EUR pro Monat. Kinder Damit Familien nicht unzumutbar durch die Krankheit ihrer Kinder belastet werden, sind für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Zuzahlungen zum Beispiel für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte zu zahlen. Lediglich bei den Fahrtkosten ist eine Zuzahlungsbefreiung nicht möglich. Für die Verordnung von Inkontinenzhilfsmitteln werden folgende Angaben benötigt : Für Hilfsmittel ist ein separates Rezept auszustellen, bei dem in der Regel das Feld 7 (Hilfsmittel) anzukreuzen ist. Die Positionsnummern können in die dafür vorgesehenen Kästchen oder in das Textfeld eingetragen werden: Bei der Verordnung einer Hilfsmittelgruppe sind diese siebenstellig. Bestimmte Firmenprodukte werden mittels drei weiterer Ziffern definiert, also mit einer zehnstelligen Positionsnummer verordnet. Alternativ kann dazu auch der Name des Produktes im Textfeld angegeben werden. Je nach Sachlage ist die Größe der Produkte anzugeben. Die Anzahl ist ebenfalls zu vermerken. Um die Erstattung durch die Krankenkassen zu sichern, ist ein Vermerk anzubringen, mit dem die Verordnung der Situation entsprechend näher begründet wird Festbeträge: Für Inkontinenzhilfsmittel gelten seit zwei Jahren in Deutschland bundesweite Festbeträge. Die Krankenkasse übernimmt nur noch einen geringeren Teil der Kosten für die Versorgung mit Inkontinenzprodukten. Die bundesweiten Festbeträge wurden von den Spitzenverbänden der Krankenversicherungen definiert. Sie bezeichnen die maximale Erstattungshöhe von Inkontinenzhilfen durch die Krankenversicherungen und orientieren sich dabei an den jeweiligen Leistungsmerkmalen der Produktuntergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses. Private Aufzahlungen des Patienten ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem Erstattungsbetrag durch die Krankenkasse. Tabelle Festbeträge |