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Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.
Anspruch auf solche Leistungen nach den §§ 45 a, b haben Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, vor allem an einer Demenz erkrankte Versicherte aller Pflegestufen.
Bis zum 30. Juni 2008 konnten Anträge auf solche „zusätzliche Betreuungsleitungen“ nur von Pflegebedürftigen gestellt werden, denen mindestens die Pflegestufe I bewilligt worden war und es galt ein jährlicher Höchstbetrag von 460 €. Dafür gelten ab 1. Juli 2008 diese beiden neuen Regelungen:
Erstens wurde der Personenkreis erweitert auf Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sogenannte Pflegestufe „0“). Zu diesem Personenkreis gehören Pflegebedürftige, die nicht wenigstens der Pflegestufe I zuzuordnen sind, weil der Zeitaufwand der notwendigen Hilfeverrichtungen unterhalb den Vorgaben des § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI (‹=45 Minuten) liegt,
Personen, die zwar einen zeitlichen Pflegebedarf gemäß der Pflegestufen I-III der Pflegeversicherung haben, die aber nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 SGB XI erfüllen, weil ihr Hilfebedarf voraussichtlich nur für weniger als sechs Monate besteht – kurzzeitig Pflegebedürftige – oder deren Hilfebedarf sich auf andere als die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen bezieht.
Zweitens werden jährlich 1200 € oder 2400 € bewilligt. Hierzu wurde in der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten „Richtlinie zur Feststellung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs“ folgendes Begutachtungsverfahren festgelegt:
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK; etc.) empfiehlt in einem Gutachten, ob der Pflegebedürftige den Grundbetrag von monatlich 100 € erhalten kann oder ihm der erhöhte Betrag von 200 € zusteht. Ein Kriterienkatalog mit 13 Einzelaspekten gibt Aufschluss darüber, ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“ vorliegt. Das sind:
- 1. Die so genannte Weglauftendenz (ein starker Bewegungsdrang bei deutlich gestörtem Orientierungsvermögen)
- 2. Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen (für sich oder andere)
- 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen
- 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten
- 5. in der Situation nicht angemessenes Verhalten
- 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- 7. Unfähigkeit zur Kooperation aufgrund einer Depression oder Angststörung
- 8. Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen, die zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führen
- 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
- 10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen
- 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- 12. ausgeprägt labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten
- 13. Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit aufgrund einer nicht therapierbaren Depression
Für den monatlichen Grundbetrag von 100 € muss eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ vorliegen: Dazu müssen zwei der 13 Fragen mit „ja“ beantwortet werden, wobei mindestens einmal ein Kriterium aus den Bereichen 1 bis 9 positiv beantwortet sein muss.
Der erhöhte Betreuungsbedarf in Höhe von 200 € gilt, wenn zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien mindestens einmal bei den Aspekten 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja“ angegeben wird.
Es können nur solche zusätzlichen Betreuungsleistungen angeboten bzw. In Anspruch genommen werden, die vom jeweiligen Bundesland anerkannt sind, z. B.:
- die Teilnahme an Betreuungsgruppen für Demenzkranke;
- der Einsatz von ehrenamtlichen Laienhelfern zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger;
- Tagesbetreuung in Kleingruppen;
- Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer;
- Familienentlastende und familienunterstützende Dienste.
Darüber hinaus werden bei Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege auch die sonst von der Erstattung ausgenommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die „Investitionen“ bei diesen Unterstützungsformen erstattet.
Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung wie bei den Sachleistungen. In einem Jahr nicht in Anspruch genommene Gelder können auf das folgende Halbjahr übertragen werden.
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