Themenportal Schwerbehinderung
Im bundesdeutschen Recht wird die Behinderung im Sozialgesetzbuch IX (dort: § 2 Abs. 1), so definiert: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Um als Mensch mit Behinderung anerkannt zu werden und einen entsprechenden Ausweis zu erhalten, ist ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich (§ 69 SGB IX).
Wir informieren zum Thema Schwerbehinderung und geben hilfreiche Informationen zum Schwerbehinderausweis, den Merkzeichen und Nachteilsausgleichen.
In unserem Artikel "Sexualität der querschnittgelähmten Frau" informieren wir Sie über die Möglichkeiten einer erfüllten Sexualität, auch bei Querschnittlähmung.






