Antragstellung
Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt, eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich. Das gilt auch, wenn eine bisher nicht gewährte Leistung begehrt wird. Sind Leistungen nur befristet bewilligt worden, muss nach Ablauf der Frist ein neuer Antrag gestellt werden. Hierauf muss die Pflegekasse hinweisen. Erhöht sich die Pflegebedürftigkeit während des Leistungsbezugs, so sollen die höheren Leistungen gegebenenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem die höhere Pflegestufe vorgelegen hat. Verringert sich die Pflegebedürftigkeit, treten die geringeren Leistungen oder der Wegfall der Leistungen nur dann rückwirkend ein, wenn der Pflegebedürftige wusste oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.
Antragsberechtigt ist die versicherte Person. Sie kann eine andere Person bevollmächtigen. Für Minderjährige handeln die Eltern oder ein Vormund als gesetzliche Vertreter. Wenn es zu seinem Betreuungsbereich gehört, vertritt der Betreuer den volljährigen Pflegebedürftigen bei der Antragstellung.






