Befristung
Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen dürfen ab dem 1. Juli 2008 befristet werden. Die Befristung kann wiederholt werden und darf einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren umfassen (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung des Hilfebedarfs nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erwarten ist.






