Pflegegeldleistung
Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen
Politisch ist diese Unterstützung ein Ausdruck der Anerkennung privater Hilfe, die als „ehrenamtliche" Tätigkeit gilt. Pflegepersonen stehen also nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nur, dass sie hinreichend sichergestellt ist, was zunächst der Gutachter feststellt und bei den laufenden Qualitätssicherungsbesuchen bestätigt wird.
Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen, Geldleistungen" gewährt. Diese betragen monatlich (in €)
ab 1. Januar 2010 in Pflegestufe I : 225 € | Pflegestufe II : 430 € | Pflegestufe III : 685 €
ab 1. Januar 2012 in Pflegestufe I : 235 € | Pflegestufe II : 440 € | Pflegestufe III : 700 €
Eine Härtefallregelung gibt es bei dieser „Geldleistung" nicht. Die Pflege und das Pflegegeld kann der Pflegebedürftige auf mehr als eine Person aufteilen (beispielsweise persönliche Pflege durch den Ehepartner und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfremde Person). Der Pflegebedürftige muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen.
Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt (§ 34 SGB XI).






