Pflegesachleistung
Der Begriff „Sachleistung" ist möglicherweise missverständlich, denn die Pflegekasse finanziert hier die Dienstleistung eines ambulant tätigen Pflegedienstes, der die Pflege zu Hause durchführt. Die pflegebedürftige Person hat die freie Wahl aus dem Angebot der Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag nach den §§ 71 ff. SGB XI abgeschlossen haben. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht.
Pflegebedürftige können solche „Sachleistungen" der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu monatlich (in €) in Pflegestufe.
in Pflegestufe
ab 1. Januar 2010 in Pflegestufe I : 440 Euro - Pflegestufe II : 1040 Euro - Pflegestufe III : 1510 Euro
ab 1. Januar 2012 in Pflegestufe I : 450 Euro - Pflegestufe II : 1100 Euro - Pflegestufe III : 1550 Euro
In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918 € übernehmen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, z. B. im Endstadium einer Krebserkrankung, bei schwerer Ausprägung der Demenz oder bei Patienten im Wachkoma. Die Kriterien für die Anerkennung eines Härtefalls sind in Anlage 3 der Begutachtungsrichtlinien festgelegt. Die Kriterien wurden neu gefasst, nachdem das Bundessozialgericht 2001 festgestellt hat, dass die bestehenden Härtefallrichtlinien „deutlich zu eng gefasst sind und deshalb überarbeitet werden müssen." (Urteil vom 30. Oktober 2001, B 3 P 2/01 R). Nach den neuen Kriterien muss unter anderem die Hilfe bei der Grundpflege mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegesachleistung auch durch Einzelpersonen erbracht werden, die mit der Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 SGB XI abgeschlossen haben. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2008 wurden diese Voraussetzungen erweitert, um solche Einzelverträge zu fördern.
Künftig ist die Zusammenfassung von Sachleistungen mehrerer Pflegebedürftiger zu einem „Pool" von Leistungsansprüchen innerhalb einer sozialen Struktur z. B. innerhalb einer Wohnung, eines Hauses oder eines Wohnviertels möglich. Im Gesetzentwurf (Bt-Drs. 16/7439, S. 54) der Bundesregierung findet sich eine Begründung der Gesetzesänderung und Beispiele für die Umsetzung.






