... steigt in mir hoch, wenn ich so etwas lese.
Was muß eigentlich noch alles passieren, damit ehrenamtliche Helfer, Schul- und Ausbildungspersonal, Ärzte und Krankenschwestern (alle ohne jeden politischen Hintergrund) von der Welt und öffentlich geschützt werden.
Wie kann es sein, daß - aus welchen Grund auch immer - fanatische Menschen unter dem Deckmantel der Religion andere Menschen für ihren Einsatz in "Problemzonen" so herabwürdigen, gewalttätig und/oder schlicht und einfach so undankbar sind.
Über die Gerichtsbarkeit will ich mich gar nicht auslassen, warscheinlich ist dies Urteil noch glimpflich ausgegangen.
Es will mir nicht in den Kopf, das nicht alle Menschen - egal wo sie leben und groß geworden sind - keine guten, ehrlichen, anständigen Gefühle im Bauch haben. (Oder wenigstens die meisten)
Allmählich nimmt die Empfindlichkeit der fanatischen Glaubensgemeinschaften Überhand und daß widerum ruft bei mir allmählich auch Empfindlichkeiten hervor. Ich denke diese liberale Weltanschauung mit der besonders wir Europäer in der Vergangenheit mit diesem Thema umgegangen sind, hat erst dazu geführt, daß sich eine solche Mißachtung gegenüber Menschen anderen Glaubens bilden kann.
Ganz klar : Politik und Religion gehören nicht zusammen. Und es wär an der Zeit, das gerade in Deutschland per Gesetz dieser Zusammenhang wieder aufgelöst wird, der noch aus uralten Zeiten zur Abgabe der Kirchensteuer staatlicherseits berechtigt.
Mit welchem Argument sollen wir solchen Fanatikern sagen:
Religion ist und bleibt Privatsache und muß als solche behandelt werden. Lt. unserem Grundgesetz ist das auch so - aber ...
die Einziehung der Kirchensteuer ist Ländersache und somit hat der Staat seine eigene Gesetzgebung "ausgehebelt".
Ps: Seinerzeit hatte die "Krone", (weil sie sich nicht in der Lage fühlte die Kirchen zu bezahlen und zu unterstützen - wies bis dahin geregelt war) die Kirchensteuer für das Volk beschlossen und seit der Weimarer Republik so wie bis heute als einzigstes Land der Welt beibehalten.
Außerdem hier ein Auszug der Kairoer Erklärung zu o. g. Themen
Geschichte
Vorwiegend islamische Länder wie Sudan, Pakistan, Iran, und Saudi-Arabien kritisierten die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wegen der, ihrer Ansicht nach, fehlenden Einbeziehung des kulturellen und religiösen Bezugs der nichtwestlichen Länder. 1981 fasste der iranische Vertreter bei den Vereinten Nationen, Said Rajaie-Khorassani, die iranische Position zur Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zusammen, indem er sagte, sie sei „eine säkulare Interpretation der judäo-christlichen Tradition, die von Muslimen nicht ohne Bruch des islamischen Rechts befolgt werden könne“. [2]
Die Kairoer Erklärung wurde am 5. August 1990 von 45 Außenministern der aus 57 Mitgliedern bestehenden Organisation der Islamischen Konferenz angenommen. Sie soll den Mitgliedsstaaten als Richtschnur in Bezug auf die Menschenrechte dienen, besitzt allerdings damit keinen völkerrechtlich bindenden Charakter und ist auch im nationalstaatlichen Recht der meisten OIC-Mitgliedsländer von wenig Belang.
Inhalte
Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte weicht von der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in vieler Hinsicht ab, vor allem dadurch, dass sie eindeutig nur diejenigen Rechte anerkennt, welche im Einklang mit der Schari’a stehen. [3]
Artikel 24 legt fest: „Alle in dieser Erklärung festgelegten Rechte und Freiheiten sind der islamischen Schari'a nachgeordnet.“ [4] Artikel 19 besagt: „Es gibt keine Verbrechen und Strafen außer den in der Schari’a festgelegten“. [5] Die Rolle des islamischen Rechts als alleinige Quelle der Rechtsfindung wird durch Artikel 25 bestätigt, dieser legt fest: „Die islamische Schari'a ist die alleinige Referenz für die Erklärung oder Erläuterung aller Artikel dieser Erklärung“. [6] Die Kairoer Erklärung unterstreicht ihren Ursprung im Islam als der „wahren Religion“ [7] und der Lebensart der islamischen Gesellschaft (Umma), die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben und der eine zivilisierende und historische Rolle [8] zugeschrieben wird.
Bei fast jedem Verweis auf die Menschenrechte macht die Kairoer Erklärung die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der Schari’a ausgeübt werden müssten. Artikel 22 zum Beispiel beschränkt die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem islamischem Recht nicht widersprechen. [9] Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in Übereinstimmung mit der Schari'a wahrgenommen werden. [10]
Die Kairoer Erklärung steht im Widerspruch zum internationalen Verständnis der Menschenrechte, weil sie die Unumstößlichkeit der Religionsfreiheit nicht anerkennt. [11] Artikel 5 verbietet jede Einschränkung des Heiratsrechts was „Rasse“, „Hautfarbe“ oder „Nationalität“ betrifft, führt allerdings die Religion nicht auf, so dass Männer und Frauen auf Grundlage ihre Religionszugehörigkeit Heiratsbeschränkungen unterworfen werden können.
Die Erklärung unterstützt die Gleichstellung von Mann und Frau nicht, sie stellt vielmehr die Überlegenheit des Mannes fest. Der Artikel 6 garantiert Frauen gleiche Würde, aber nicht Gleichstellung in anderen Belangen. Weiterhin legt der Artikel dem Mann die Verantwortung für den Unterhalt der Familie auf, der Frau wird keine entsprechende Rolle zugewiesen.
(Nachzulesen in Wikipedia)