Hallo Ryner,
eine gute und eine schlechte Nachricht:
Es gibt
keine Mengenbegrenzung. Um diese bei Widerstand der Kasse durchzusetzen, bedarf es wahrscheinlich der Klage vor dem Sozialgericht.
Der Reihe nach:
Im aktuell gültigen Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbandes heißt es:
Leistungspflicht der GKV: Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn eine mindestens mittlere Urin- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt und der Einsatz der Inkontinenzhilfen · medizinisch indiziert und · im Einzelfall erforderlich ist und · den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzversorgung kann die Stückzahl der benötigten Inkontinenzprodukte nicht allein auf Basis der individuellen Ausscheidungsmenge und des technisch maximal möglichen Aufsaugvermögens der Produkte errechnet werden. Auch die hygienischen Anforderungen und auch die pflegerische Situation sind stets zu beachten. So können zum Beispiel für eine bedarfsgerechte Versorgung je nach Einzelfall 5 oder mehr Produkte in einem Zeitraum von 24 Stunden notwendig sein. Die Versorgung mit weniger als 3 Produkten in einem Zeitraum von 24 Stunden ist in begründeten Einzelfällen möglich.
Quelle: Seite 14 -
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokument...nkontinenzhilfen.pdf
Im Entwurf der aktuellen Fortschreibung zum Hilfsmittelverzeichnis der Produktgruppe 15 gab es an dieser Stelle keine Änderung. Ich weiß dies deshalb, weil wir als Verein und ich persönlich an der Fortschreibung durch Stellungnahme beteiligt waren.
Deine Krankenkasse oder dein Leistungserbringer werden sich auf
§ 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot berufen.
Darin heißt es:
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Quelle:
www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/12.html
Da dieser gesetzliche Abschnitt dehnbar wie ein Kaugummi ist, wird es im Einzelfall auf ein gerichtliches Verfahren hinauslaufen. Hier stehen meiner Ansicht nach deine Chancen aber gut.
Im Prinzip bewegen wir uns (zumindest weiterführend) an dieser Stelle im Bereich der Rechtsberatung, welche die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. nicht leisten kann und darf.
Im empfehle dir den Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht
Herrn Christian Au LL.M.
rechtsanwalt-au.de/
Alternativ kann ich immer wieder den VDK empfehlen.
www.vdk.de/deutschland/?dscc=ok
Die Klage vor dem Sozialgericht sind kostenfrei!
Gruß
Matti