Hallo,
liest man sich das Urteil und die Begründung des Gerichtes im Detail durch
www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_besc...sse/inhalte/2885.htm
stimmt deine Überschrift nicht so ganz.
Es geht um den Transport eines
E-Scooters und eben nicht um die Beförderung von Rollstühlen. Ein E-Scooter (dreirädrig) ist von den Abmessungen und dem benötigten Wendekreis mit einem E-Rollstuhl nicht vergleichbar. Dadurch sieht das Gericht keine (oder nur eine eingeschränkte) Möglichkeit, die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden.
Aufgrund der eingeschränkten Manövrierunfähigkeit von Elektromobilen auf engem Raum sowie dem im Vergleich zu Rollstühlen relativ großen Wendekreis werden Elektromobile in Bussen üblicherweise quer zur Fahrtrichtung im Einstiegsbereich der hinteren oder mittleren Tür abgestellt. Die für einen sicheren Transport von Rollstühlen vorgesehenen Rückhaltesysteme (Prallplatte oder Prallfläche) können daher überwiegend von Fahrgästen mit Elektromobilen nicht erreicht und bestimmungsgemäß benutzt werden.
Dies ist für mich bedingt verständlich, auch wenn natürlich für den Betroffenen wenig hilfreich.
In der Praxis dürfte eine Befestigung, wie sie beispielsweise im Rollstuhltaxi oder Behindertentransport im Kleinbus zwingend vorgeschrieben ist (dort gilt dann aber auch Anschnallpflicht für Füssgänger) nicht durchführbar sein. Meinen E-Rolli zu befestigen benötigt ca. 5 Minuten. Wahrscheinlich ein Unding wärend einer normalen Linienfahrt im Bus. In der U- oder S-Bahn völlig ilosorisch, weil gar kein Fahrpersonal (bis auf den Zugführer) vorhanden ist.
Also, alles relativ. Aus Entscheidungen des Einzelfalles kann man keine pauschalen Aussagen über die Beförderung von
Elektrollstühlen generell treffen und dies tut das Gericht auch ausdrücklich nicht.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller dadurch, dass er nunmehr nicht wie bisher Busse und Bahnen der Antragsgegnerin mit seinem Elektromobil nutzen kann, erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Angesichts der für ihn und andere bestehenden dargelegten Gefahren ist dies von ihm jedoch hinzunehmen, zumal eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich ist.
Matti