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Satzung der Inkontinenz Selbsthilfe e.V.

Ein wichtiger Baustein unserer Arbeit bildet unsere Vereinssatzung. Sie legt nicht nur die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen unserer Tätigkeit fest, sondern spiegelt auch unsere Werte und Ziele wider. In der Satzung erfahren Sie mehr über unsere Vereinsstruktur, die Aufgaben des Vorstands und die Rechte und Pflichten unserer Mitglieder. Transparenz und Offenheit sind uns bedeutungsvoll, daher möchten wir Ihnen ermöglichen, unsere Arbeit und unsere Prinzipien genau kennenzulernen.

Satzung Inkontinenz Selbsthilfe e.V. in der Fassung vom 20.08.2022

Genehmigt auf der Gründungsversammlung am 01. April 2006 in 35415 Pohlheim, geändert auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2007 und am 24.05.2008 in 35415 Pohlheim und am 02.09.2016, 21.08.2021 und 20.08.2022 in Berlin.

§ 1. Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein Inkontinenz-Selbsthilfe ist ein Zusammenschluss von Personen, die unmittelbar und mittelbar von Inkontinenz betroffen sind, sowie von Freunden und Förderern dieses Personenkreises. Der Verein führt den Namen Inkontinenz-Selbsthilfe.

§ 1.a Die Kurzform des Vereins lautet: IKS e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt durch seine Eintragung den Namenszusatz: eingetragener Verein in der abgekürzten Form: e.V. Der Sitz der Inkontinenz-Selbsthilfe ist Gießen. Die Inkontinenz-Selbsthilfe ist parteipolitisch, wirtschaftlich und konfessionell nicht gebunden.

§ 2. Ziele und Aufgaben

Ziel des Vereins ist es, Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu bieten, Informationen zu finden, sich auszutauschen und sich selbst aktiv einzubringen. Die Arbeit des Vereins dient auch zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Volkskrankheit Inkontinenz und alle damit verbundenen Themen.

Die Inkontinenz-Selbsthilfe handelt nach folgendem Leitsatz:

Helfen, Informieren und Fördern

Die Satzungsziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  • Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Publikationen, Internet, Vorträge)
  • Qualifizierte Informationen von Fachkräften
  • Gründen und Betreuen von Selbsthilfegruppen
  • Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die gleiche oder ähnliche Aufgaben verfolgen

Schwerpunktaufgaben des Vereins sind im Einzelnen:

  • Gründung, Förderung und Unterstützung der dem Verein angeschlossenen Selbsthilfegruppen (bundesweit)
  • Beratung von Betroffenen und deren Angehörigen und des pflegenden und beratenden Personenkreises
  • Interessenvertretung der Betroffenen auf allen Ebenen
  • Organisation, Durchführung und Teilnahme an Vorträgen, Veranstaltungen und Messen
  • Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit (z.B. Presse, Medien, Printmedien, Onlinemedien)
  • Kontakte zur Industrie
  • Kontakte zur Politik
  • Kontakte zu Fachleuten
  • Kontakt und Zusammenarbeit mit anderen Gruppen, Vereinen und Verbänden
  • Gestalten und Führen einer Homepage mit der Möglichkeit eines Austauschs (z.B. durch das Bereitstellen eines Forums) im Internet

Der Verein muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Die Inkontinenz-Selbsthilfe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Inkontinenz-Selbsthilfe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Inkontinenz-Selbsthilfe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Inkontinenz-Selbsthilfe. Die Inkontinenz-Selbsthilfe darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4. Mitglieder

Mitglieder der Inkontinenz-Selbsthilfe können natürliche Personen und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für ihre Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten. Juristische Personen haben eine Stimme; die stimmberechtigte Person wird aus den eigenen Reihen bestimmt.

Für die Beantragung der Mitgliedschaft ist die Schriftform zu Händen eines Vorstandsmitglieds erforderlich. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Geschäftsunfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt ist zum Jahresende möglich und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens zum 30. September zugegangen sein.

Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Er ist nur aus wichtigem Grund zulässig und schriftlich zu begründen. Wichtige Ausschlussgründe sind vor allem Verstöße gegen die Satzung, Störung der Arbeit in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise und sonstiges vereinsschädigendes Verhalten. Gegen den Ausschluss besteht die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Bestimmungen über den Ausschluss sind für alle angeschlossenen Selbsthilfegruppen verbindlich.

Streichung aus der Mitgliederliste

Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Die zweite Mahnung ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen; in ihr ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

Bei Nichtzahlung des ersten Mitgliedsbeitrags ist eine sofortige Streichung aus der Mitgliederliste durch Vorstandsbeschluss möglich.

§ 4a Fördermitgliedschaft

Natürliche oder juristische Personen, die sich der Inkontinenz-Selbsthilfe zugehörig fühlen und den Verein ideell oder finanziell fördern, dem Verein aber nicht als ordentliche Mitglieder zugehören wollen, können beim Vorstand eine Fördermitgliedschaft beantragen. Mit der Ernennung zum Fördermitglied sind keine Rechte verbunden. Fördermitglieder haben ein Anhörungsrecht gegenüber dem Vorstand, aber keine Stimmberechtigung. Fördermitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen nicht teilnehmen.

Über die Höhe des Fördermitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand.

§ 4b Mitgliedschaft von Selbsthilfegruppen und Arbeitskreisen

Der Verein fördert und unterstützt

a) die Bildung von Selbsthilfegruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

b) die Bildung von regionalen Zusammenschlüssen der Selbsthilfegruppen (Arbeitskreise)

Der Vorstand beschließt für die Selbsthilfegruppen und für die Arbeitskreise je eine Geschäftsordnung, welche Näheres zur Mitgliedschaft und zu den Rechten und Pflichten regelt.

§ 5. Organe

Organe der Inkontinenz-Selbsthilfe sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6. Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Beschließt die Grundsätze für die Arbeit der Inkontinenz-Selbsthilfe
  • Beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung der Inkontinenz-Selbsthilfe
  • Wählt den Vorstand
  • Wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • Beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Nimmt den Vorstandsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung
  • Entscheidet bei Anrufung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Wählt einen Wahlleiter, der nicht dem Vorstand angehört
  • Entscheidet bei Unstimmigkeit und dadurch fehlender Beschlussfassung des Vorstands über den strittigen Punkt mit einfacher Mehrheit
  • Ernennt Ehrenmitglieder

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich durch eine Veröffentlichung im Internetportal erfolgen. Die Einladung kann optional auch per E-Mail erfolgen. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beigefügt werden.

Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bis zum Termin der einberufenen Mitgliederversammlung zu stellen. Für die Frist des Antrags ist das Eingangsdatum des Antrags in der Geschäftsstelle maßgeblich.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen und innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragen.

Ergänzung der Tagesordnung

Die Tagesordnung kann zu Beginn einer Mitgliederversammlung durch Beschluss ergänzt werden. Ausgenommen davon sind Anträge zur Satzung.

Änderung der Satzung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Protokoll der Mitgliederversammlung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 6 Abs. 2 Online-Mitgliederversammlung

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch aus einer Kombination von Präsenzversammlung und Online-Mitgliederversammlung (Online-Teilnahme) durchgeführt werden.

(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

§ 6 Abs. 3 Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse

Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse können ebenfalls in Präsenz, ausschließlich online oder in einer Kombination aus beiden Formen durchgeführt werden.

§ 7. Wahlen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Wahlberechtigt ist jedes natürliche, ordentliche Mitglied der Inkontinenz-Selbsthilfe. Auch juristische Personen sind wahlberechtigt, haben aber nur eine Stimme.

Wählbar ist jedes natürliche, ordentliche Mitglied der Inkontinenz-Selbsthilfe, das seit mindestens einem Jahr Mitglied der Inkontinenz-Selbsthilfe ist. Juristische Personen können nicht gewählt werden. Für die Gründungsversammlung gilt diese Zeitspanne nicht.

Als Vorsitzender/Vorsitzende, stellvertretender Vorsitzender/stv. Vorsitzende und Schatzmeister/in können, ebenso wie für alle anderen durch Wahl beschlossenen Ämter, nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden. Alle zwei Jahre ist einer der beiden Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren unmittelbar von der Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist möglich.

§ 8. Vorstand

Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und mindestens einem und höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Über die interne Aufgabenverteilung der weiteren Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand, die der Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird.

Alle Vorstandsmitglieder handeln gleichberechtigt und sind nach § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt. Beim vorzeitigen Ausscheiden des/der 1. Vorsitzenden rückt ein gewähltes Vorstandsmitglied durch interne Abstimmung im Vorstand in dieses Amt.

Wählbarkeit

Als Vorstandsmitglied können nur solche Personen gewählt werden, denen die Situation von Menschen mit Inkontinenz aus unmittelbar persönlichem Erleben bekannt ist. Juristische Personen können nicht gewählt werden.

Leitende Funktionen

Ein Vorstandsmitglied darf nicht zeitgleich eine leitende Funktion in einer Körperschaft mit gleichen oder ähnlichen Interessen bekleiden, außer, es wird ihm durch Vorstandsbeschluss ausdrücklich erlaubt. Sollte ohne Vorstandsbeschluss während der Amtszeit eine oben genannte Funktion übernommen werden, dann scheidet das Vorstandsmitglied mit Aufnahme der Tätigkeit der oben genannten Funktion aus dem Vorstand aus.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.

Vertretungsberechtigung

Sowohl die Vorstände als auch der/die Schatzmeister/in sind einzelvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

Ehrenamtlichkeit

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.

Aufgaben des Vorstands

  • Führt und beaufsichtigt die laufenden Geschäfte der Inkontinenz-Selbsthilfe
  • Plant und leitet die Haushaltsführung
  • Beschließt die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Nimmt Satzungsänderungen vor, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen werden im nächsten Rundschreiben mitgeteilt
  • Beschließt die Geschäftsordnungen
  • Plant Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit
  • Verhandelt mit Partnern und Sponsoren und entscheidet über den Abschluss oder deren Ablehnung
  • Entscheidet verbindlich über Teilnahmen an Veranstaltungen, Messen, Vorträgen u.Ä.
  • Beschließt die Höhe des Beitrags zur Fördermitgliedschaft
  • Schließt Miet- oder Anstellungsverträge ab

Einberufung von Vorstandssitzungen

Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Möglichkeit einer fernmündlichen Vorstandssitzung durch das Herstellen einer telefonischen Konferenzschaltung oder Online-Sitzung ist möglich.

Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die telefonische oder Online-Sitzung.

Protokollierung

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Berufung von Beiräten und Arbeitskreisen

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise berufen.

Entscheidung bei Unstimmigkeiten

Bei Unstimmigkeit im Vorstand und fehlender Beschlussfassung entscheidet in letzter Instanz die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Schriftführung

Die Aufgaben der Schriftführung sind eine gemeinsame Aufgabe der Vorstandsmitglieder. Die verantwortliche Haupttätigkeit kann auf ein Mitglied des Vorstandes durch Vorstandsbeschluss übertragen werden. Der Vorstand kann eine Arbeitsgruppe aus Vereinsmitgliedern gründen, die dem Vorstand bei dieser Aufgabe zuarbeitet.

§ 9. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins an den Verein "Deutsche ILCO e.V., Thomas-Mann-Str. 40, 53111 Bonn" übertragen, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Verein ist mit Annahme der Satzung und der Wahl aller Vorstandsmitglieder gegründet.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 01. April 2006 in 35415 Pohlheim

 

 

Die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. wurde im Jahr 2006 gegründet und ist als gemeinnütziger, eingetragener Verein tätig. Entstanden aus der persönlichen Betroffenheit der Gründer, hat er sich inzwischen ...

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