Rechte bei der Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln

Trotz des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG), das im April 2017 in Kraft trat, ist die Versorgungssituation im Bereich der Inkontinenzhilfsmittel nach wie vor schwierig. Viele Betroffene wünschen sich eine überwiegend aufzahlungsfreie Inkontinenzversorgung, um ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Hinweis: Wir haben unseren Beitrag über die Rechte bei der Versorgung mit Inkontinenzprodukten umfassend aktualisiert und detailliert überarbeitet. Daher empfehlen wir, direkt hier weiterzulesen: https://www.inkontinenz-selbsthilfe.com/so-sichern-sie-ihre-ansprueche-rechte-bei-der-versorgung-mit-inkontinenzhilfsmitteln

Das passende Inkontinenzhilfsmittel:

Heutzutage gibt es eine Fülle an Inkontinenzprodukten verschiedener Hersteller auf dem Markt, was es anfangs schwierig macht, die passenden zu finden.

Um das geeignete Material für die individuellen Bedürfnisse zu bestimmen, sollte man sich am Tagesablauf des Betroffenen orientieren, sodass die täglichen Aktivitäten möglichst nicht durch die Inkontinenz eingeschränkt werden.

Weitere Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, sind die Art der Inkontinenz, die Menge der ausgeschiedenen Flüssigkeiten, die Begrenzung der Symptome auf bestimmte Zeiten oder Situationen, die Mobilität und Fähigkeiten des Betroffenen sowie die geistige und körperliche Verfassung. Zudem stellen sich weitere Fragen: Wie viel Belastung ist das Inkontinenzmaterial fähig zu tolerieren? Wie viel Schutz muss für das Wohlbefinden des Betroffenen bereitgestellt werden? Sollten besondere Eigenschaften (empfindliche Körperteile, Druckstellen, Verletzungen und Hautirritationen) beachtet werden?


Gesetzliche Grundlage der Hilfsmittelversorgung:
Gesetzlich Versicherte haben das Recht auf Versorgung mit Hilfsmitteln, einschließlich aufsaugender Inkontinenzprodukte. Diese Grundlage wird durch den § 33 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) festgelegt. Der GKV-Spitzenverband stellt ein Hilfsmittelverzeichnis zur Verfügung, das alle zu verordnenden Hilfsmittel aufführt - Inkontinenzhilfsmittel sind als Produktgruppe 15 aufgelistet. Versicherte müssen eine Eigenbeteiligung von 10% der Versorgung leisten, maximal jedoch 10 Euro pro Monat.


Der Eigenanteil ist nicht mit einer evtl. zu zahlenden wirtschaftlichen Aufzahlung zu verwechseln. Dies kann deutlich höher ausfallen.


Warum kommt es zu wirtschaftlichen Aufzahlungen?
Grundsätzlich übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Inkontinenzhilfsmittel, sofern diese medizinisch notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Einlagen, Windeln, Urinale oder Katheter. Allerdings können die Leistungen je nach Kasse erheblich variieren, sodass man sich am besten direkt bei seiner Krankenkasse über den genauen Umfang der Kostenerstattung informieren sollte. Im Durchschnitt der Krankenkassen werden etwas über 17 Euro für die monatliche Versorgung übernommen.


Die Versorgung wird durch Beitrittsverträge bestimmt, die die Erstattungshöhe stark beeinflussen und eine Veränderung der Preisspirale durch den Wegfall von Ausschreibungen nicht bewirkten.
Im Gegenteil, die durchschnittliche Erstattungshöhe sank in den letzten fünf Jahren um fast ein Viertel. Dies bedeutet, dass nach Abzug der Kosten für Beratung, Logistik und Verwaltung für einzelne Produkte teilweise nur noch Beträge unter 8 Cent (netto) übrigbleiben. Solche Preise geben Produktinnovationen keine Chance und eine Versorgung, die individuellen Bedürfnissen des Patienten gerecht wird, ist unter solchen Preisen nicht oder nur sehr schwer möglich.


Die Differenz zwischen Kassenerstattung und tatsächlichem Preis zahlen die Betroffenen aus eigener Tasche. Die Aufzahlung darf nicht mit der gesetzlichen Zuzahlung verwechselt werden, von der sich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen können (2 % bzw. bei chronisch Kranken 1 % des Jahresbruttoeinkommens).

 

Im Beratungsgespräche mit dem Leistungserbringer, erreichen uns immer wieder Rückmeldungen, dass es zu Falschaussagen bei der Beratung und somit bei der Hilfsmittelwahl und Versorgung kommt.


Die häufigsten Falschaussagen, ohne gesetzliche Grundlage, im Beratungsgespräche:
- Pants sind nicht verordnungsfähig
- Die Stückzahl der monatlichen Hilfsmittelstückzahl sei begrenzt
- Das Hilfsmittel nimmt nach der Rotwellmethode x Liter auf.
- Eine neutrale verpackte Lieferung kann nicht erfolgen
- Es müssen ausschließlich die Grundbedürfnisse bei der Versorgung berücksichtigt werden

 

All diese Aussage sind falsch und entsprechen NICHT dem Hilfsmittelverzeichnis, welches die Grundlage der Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer bestimmt.


Im Einzelnen


Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn der Einsatz der Inkontinenzhilfen


- medizinisch indiziert und
- im Einzelfall erforderlich ist und
- den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen und Teilhabe zu erreichen.

Den Begriff Teilhabe hat die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. durch Forderung bzw. Änderungsvorschlag bei seiner Stellungnahme zur Fortschreibung des Hilfsmitteverzeichnis eingebracht. Dies ist das erste und einzige Mal, dass in der Produktgruppe 15 überhaupt auf den Rechtsanspruch der Teilhabe eingegangen wird und dies somit nun im Hilfsmittelverzeichnis als Anspruch wiederfindet.


Zu den einzelnen Aussagen:


Pants sind nicht verordnungsfähig:
Falsch!

Zitat aus dem Hilfsmittelverzeichnis:
Die vorrangig einzusetzende, weil hautfreundlichste Versorgung ist die anatomisch geformte Vorlage mit einer Netz- oder Fixierhose. Wenn aufgrund des Krankheitsbildes (körperliche oder kognitive Einschränkungen) Vorlagen nicht zweckmäßig sind oder nicht ausreichen, können Inkontinenzhosen in Betracht kommen.


Dabei stellen Produkte mit wiederverschließbaren Systemen (Inkontinenzwindelhosen) die Regelversorgung dar. Produkte ohne Verschlusssystem (Inkontinenzunterhosen) bieten gegenüber wiederverschließbaren Produkten (Inkontinenzwindelhosen) keinen medizinischen Vorteil, können aber zum Beispiel bei Versicherte mit körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen, die mit Produktgruppe 15 "Inkontinenzhilfen"
Vorlagen und Netzhosen nicht adäquat zu versorgen sind und beispielsweise Windeln mit Klebeverschluss immer wieder entfernen, ggf. eine geeignete und notwendige Versorgung darstellen.

Fazit:
Daraus lässt sich ableiten, dass die Regelversorgung zwar die geschlossene Windelhose bzw. Vorlage ist, die aber bei individuell Versorgungssituationen eben nicht zweckmäßig sein kann und dadurch ein Anspruch auf Versorgung mit Pants besteht. Es steht deutlich „beispielsweise“ als abweichende Versorgung in der Definition des Hilfsmittelverzeichnis.

 

Das Hilfsmittel eine Aufnahmekapazität nach der Rothwellmethode von X Litern
Falsch!

Zitat aus Hilfsmittelverzeichnis:
Zusätzlich wird von Herstellern von aufsaugenden Inkontinenzprodukten die Aufnahmekapazität nach der Rothwellmethode (ISO 11948-1) angegeben. Dabei wird das Produkt für eine definierte Zeit vollständig in eine Prüflösung eingetaucht. Nach einer definierten Abtropfzeit wird die dabei insgesamt aufgenommene Flüssigkeitsmenge gemessen. Die Angabe der Aufnahmekapazität nach dieser Methode berücksichtigt nicht die physiologischen Gegebenheiten bei der Miktion. Daher ist diese Angabe für eine sinnvolle Produktauswahl im Versorgungsprozess ungeeignet und hat deshalb im Beratungsprozess keine Beachtung zu finden.


Vielmehr ist im Beratungsprozess ausschließlich der MDS-Test und der der sog. ABL-Test („Absorption before Leakage“) im Beratungsprozess und der Ermittlung ob eine Hilfsmittel eine adäquate und ausreichende Aufnahmekapazität für die individuelle Versorgungssituation darstellt.

Fazit:

Durch den Wegfall des Bezugs auf die Rothwellmethode in der Beratung, werden praxisnahe und vor allem realistische Aufnahmemengen als Kriterium verpflichtend in der Ermittlung des passenden Produkts. Lassen Sie sich also nicht von der 2 Liter Windeln erzählen, die angeblich 24 Stunden durchhält. Diese hat es nie gegeben. Selbst wenn, wäre dies keine praxisnahe Versorgung für einen Menschen. Der Mensch ist kein Tauchbecken mit Testflüssigkeit.

 

Die Stückzahl der monatlichen Hilfsmittelstückzahl ist begrenzt
Falsch!

Zitat aus dem Hilfsmittelverzeichnis:
Insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzversorgung ist die Stückzahl der benötigten Inkontinenzprodukte nicht allein auf Basis der individuellen Ausscheidungsmenge und des technisch maximal möglichen Aufsaugvermögens zu errechnen. Auch die hygienischen Anforderungen und die pflegerische Situation sind stets zu beachten. Neben der individuellen, bedarfsbezogenen Inkontinenzversorgung sind sowohl die hygienischen Anforderungen als auch die pflegerische Situation stets zu beachten. So können für eine bedarfsgerechte Versorgung je nach Einzelfall 5 oder mehr Produkte in einem Zeitraum von 24 Stunden notwendig sein.

Damit ist klargestellt, dass es keine Begrenzung der täglichen / monatlichen Stückzahlbegrenzung in der Versorgung gibt, weil individuelle, bedarfsbezogene und hygienischen Anforderungen bei der Inkontinenzversorgung laut Hilfsmittelverzeichnis die gesetzliche Grundlage für die Versorgung und Stückzahl bestimmen.

Zur Lieferung in neutraler Verpackung, definiert das Hilfsmittelverzeichnis:
Das Hilfsmittel wird in einem gebrauchsfertigen/kompletten Zustand sowie in neutraler Verpackung abgegeben.

Das Recht auf neutrale Verpackung hat im Übrigen die Inkontinenz Selbsthilf so formuliert ins Hilfsmittelverzeichnis eingebracht. Zuvor hieß es, dass die Entscheidung für eine neutrale Verpackung bei der Erstversorgung getroffen werden müsse. Dies wäre aber nicht praxisgerecht, weil sich die individuelle Situation des Versicherten verändern im Laufe der Versorgung verändern kann. Was heute gilt, kann morgen schon obsolet sein.

Erfahrungsaustausch - Neueste Forenbeiträge

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Einladung zum Online Gruppentreffen der Inkontinenz Selbsthilfe e.V.

Einladung zum Online Gruppentreffen der Inkontinenz Selbsthilfe e.V. – 09. Mai 2024

Liebe Mitglieder und Freunde der Inkontinenz Selbsthilfe e.V.,
wir freuen uns sehr, euch zu unserem nächsten Online Gruppentreffen am Donnerstag, dem 9. Mai 2024, um 19:00 Uhr einzuladen. Nach den überaus informativen und positiv aufgenommenen letzten beiden Treffen möchten wir die Gelegenheit bieten, den Dialog fortzuführen und weiterhin gemeinsam Erlebtes zu teilen sowie voneinander zu lernen.

Das bevorstehende Treffen soll wieder eine Plattform für Austausch, Unterstützung und wertvolle Informationen rund um das Thema Inkontinenz bieten. Zugleich ist es uns wichtig, dass ihr euch wohl und sicher fühlt. Daher möchten wir betonen, dass es keine Verpflichtung gibt, euren Klarnamen anzugeben. Ihr könnt gerne nur mit einem »X« als Vorname teilnehmen und euren Forennamen oder einen frei gewählten Spitznamen als Nachnamen verwenden.

Was euch erwartet:

  • Austausch mit Gleichgesinnten in einer vertrauensvollen Atmosphäre
  • Neue Informationen und Tipps zum Umgang mit Inkontinenz
  • Erfahrungsberichte von Mitgliedern
  • Raum für eure Fragen, Sorgen und Ideen


Um Anmeldung wird gebeten, um die Organisation des Treffens zu erleichtern und sicherzustellen, dass jeder Teilnehmer den Zugangslink und weitere Informationen rechtzeitig erhält. Bitte meldet euch bis zum 08. Mai 2024 unter: https://us06web.zoom.us/meeting/register/tZYof-mvrD8rHtB2GDjy-lcR-5sPz6VtcmRv  an.

Wir freuen uns auf ein weiteres bereicherndes Zusammenkommen und darauf, euch alle – ob bekannte Gesichter oder neue Teilnehmer – online begrüßen zu dürfen.

Mit herzlichen Grüßen,

Der Vorstand der Inkontinenz Selbsthilfe e.V.

 

Inkontinenz Selbsthilfe e.V.

Die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. ist ein gemeinsames Anliegen vieler Menschen. Der Verein versteht sich als ein offenes Angebot. Unsere Mitglieder engagieren sich ehrenamtlich. Den Verein bewegt, was auch seine Mitglieder antreibt: Wir möchten aktiv zur Verbesserung der krankheitsbedingten Lebensumstände beitragen.

 

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Spendenkonto:
Volksbank Mittelhessen eG
Inkontinenz Selbsthilfe e.V.
IBAN: DE30 5139 0000 0046 2244 00
BIC: VBMHDE5FXXX

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