Hallo Habedieehre,
zunächst möchte ich dir meinen Respekt zollen, weil du dich nicht nur für deine persönlichen Interessen, sondern für die Gruppe der dir gleichgestellten Menschen insgesamt eingesetzt hast.
Ich kann nach der Schilderung der entstehenden Problematik dein Begehren nachvollziehen, wenn es in der Nähe keine verfügbare andere Parkmöglichkeit gibt.
Mir wurde der blaue EU-Parkausweis anerkannt, dies aber aufgrund einer Rollstuhlpflicht. Für mich stellen die Sonderparkplätze (Behindertenparkplätze) fast immer die einzige Möglichkeit des Parkens dar, weil sie breiter bzw. länger sind und nur so ein Ein- und Austeigen gewährleistet ist.
Du begehrst ja den orangen Parkausweis. Bei diesen ist, mit Ausnahme der Bundesländer Berlin und Brandenburg, das Parken auf Sonderparkplätzen nicht erlaubt.
Es würde bei dir also darum gehen:
bis zu dreistündiges Parken auf Straßen oder Zonen, wo sonst das Parken verboten ist;
Ausdehnen der Parkzeiten auf Straßen oder Zonen, wo die Parkzeit eingeschränkt ist;
kostenloses Parken auf Parkplätzen, wo die Zahlung durch Bezahlung an Display Automaten oder Parkometer gefordert ist;
bis zu dreistündiges Parken auf Parkplätzen, die für Anwohner vorgesehen sind;
Parken in beschränkten Verkehrszonen und außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, wenn der Verkehr nicht behindert wird;
Parken in Fußgängerzonen, wenn örtliche Zugeständnisse dies ausdrücklich erlauben.
In der Diskussion wird häufig außer Acht gelassen, dass dies alles Nachteilsausgleiche sind, welche die Teilhabe sicherstellen sollen. Mit Neid und Missgunst wird dann gegenargumentiert. Ich weiß persönlich auch nicht immer, auf welche Personengruppe man dies passend anwenden kann. Der Gesetzgeber muss sich aber bei der Anerkennung der Morbus Chron bzw. Collitis ulcerosa Betroffenen an irgendeinen Nachteil orientiert haben. Hier würde ich in der rechtlichen Auseinandersetzung bei einer Gleichstellung zu dieser Personengruppe ansetzen. Welchen Nachteil hat diese Personengruppe gegenüber deinen Nachteilen mehr, die eine Sondergenehmigung rechtfertigen. Ich befürchte das die Lobbyarbeit der Interessenvertretungen besser war. Man muss allerdings auch festhalten, dass diese Erkrankungen und somit die Sondergenehmigungen sich auf ein Gesamtbild zurückführen und nicht primär auf hygienischer Grundlage und Versorgung basieren und erteilt werden.
Egal ob für die blaue oder orangene Sondergenehmigung gilt: Sondergenehmigung greift, wenn es in der Nähe keine verfügbare andere Parkmöglichkeit gibt. Ist natürlich ein Kaugummiparagraph, weil der Zeitpunkt es Parkens gelten muss und sich die Situation im Zeitraum des Parkens völlig anders darstellen konnte, wie 30 Minuten später.
Was ich nicht begrüße, ist die Regelung in Berlin und Brandenburg. Hier ist das Parken mit orangenen Parkausweis auch auf Behindertenparkplätzen erlaubt. Dies weicht die Sinnhaftigkeit der speziellen Abmessungen dieser Sonderparkplätze auf. Ein Stomaträger, der völlig mobil ist, benötigt keine Sonderabmessungen eines Parkplatzes.
Insgesamt finde ich, dass es regelmäßige Überprüfungen geben müsste, ob die gesundheitlichen Nachteile für das Erteilen der Sondergenehmigungen noch vorliegen. Neben den vielen Arschkrampen, die völlig unberechtigt Behindertenparkplätze nutzen, sehe ich auch sehr, sehr viele Menschen aus ihren Autos steigen, die im Besitz eines blauen Parkausweises sind, aber laufen können wie junge Rehe. Es gibt für mich keinen einzigen nachvollziehbaren Grund, warum nicht der "normale Parkplatz" nebenan genutzt werden kann. Bequemlichkeit und Ignoranz herrscht dann zumeist vordergründig vor. Der Parkausweis wurde zu irgendeinem Zeitpunkt im Leben zuerkannt, die Gründe liegen Jahre später aber eigentlich nicht mehr vor. Da sich der Parkausweis aber an der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises ableitet kommt es zu diesen Verhältnissen.
Zu deiner Frage:
Nach meinem Verständnis, ist eine Urinableitung mittels Kondomurinal auch eine künstliche Ableitung. Der Gesetzgeber sieht dies aber anders. Er beruft sich bei dem Begriff künstlich auf die Schaffung eines künstlich geschaffener „Spalt“, „Mund“ oder „Öffnung“, auch „Künstlicher Blasenausgang". Dabei handelt es sich um eine chirurgisch herbeigeführte, vorübergehende oder dauerhafte Ausleitung des Urins durch die Haut zur Kontinuitätserhaltung der Harnableitung. So sieht es dann auch die Rechtssprechung.
Gruß
Matt