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Pflegestärkungsgesetz Veränderungen ab 01.01.2015

29 Mai 2014 10:14 - 29 Mai 2014 10:17 #1 von Matti
Hallo,

mit großem Interesse, habe ich den gestrigen Beschluß des Bundeskabinetts aufgenommen. Es wurden tatsächlich, teilweise erhebliche, Leiszungsverbesserungen beschlossen.

Ich habe einmal zusammengefasst, was sich zum 01.01.2015 ändern wird. Der Beschluss muss zwar noch durch den Bundestag, dürfte bei den vorhandenen Mehrheitsverhältnissen aber genau so umgesetzt werden. Der Bundesrat muss nicht zustimmen.

Veränderungen habe ich rot markiert!


Pflegestärkungsgesetze - deutliche Leistungsverbesserungen ab 1. Januar 2015

Am 28. Mai hat das Bundeskabinett den Entwurf zum 1. Pflegestärkungsgesetz beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht deutlich Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ab dem 1. Januar 2015 vor.
Was sich verändert:

Welche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden erhöht?

Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent angehoben, um die Preisentwicklung über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. Für Leistungen, die erst mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Ende 2012/Anfang 2013 eingeführt worden sind, wird für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassung um 2,67 Prozent vorgenommen. Darüber hinaus werden weitere Leistungsverbesserungen bei der Pflege zu Hause und in Pflegeeinrichtungen umgesetzt.

Geldleistungen in Pflegestufe I : 235 € (ab 01.01.2015 244 €)| Pflegestufe II : 440 € (458 €)| Pflegestufe III : 700 € (728 €)

Sachleistungen in Pflegestufe I : 450 € (ab 01.01.2015 468 €) - Pflegestufe II : 1100 € (1144 €) - Pflegestufe III : 1550 € (1612 €)

Was verbessert sich für die Pflege zu Hause?

Die meisten Pflegebedüftigen wünschen sich so lange wie möglich zu Hause in der vertrauten Umgebung gepflegt zu werden. Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden auch zu Hause gepflegt, meist durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste. Um die Pflege zu Hause besser zu unterstützen, werden die Leistungen für die häusliche Pflege um rund 1,4 Milliarden Euro erhöht.

Die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können in Zukunft besser miteinander kombiniert werden.
Wer eine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, z.B. wenn der Pflegeaufwand nach einem Krankenhausaufenthalt so hoch ist, dass für ein paar Wochen die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nötig wird, kann schon heute seinen Anspruch auf Verhinderungspflege hierfür verwenden. Statt vier Wochen sind bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich, die Pflegekasse übernimmt dafür künftig bis zu 3.224 Euro (bisher bis zu 3.100 Euro).
Künftig gilt dies in ähnlicher Weise auch bei der Verhinderungspflege: Wenn der pflegende Angehörige krank ist oder eine Auszeit braucht, wird eine Pflegekraft oder Vertretung benötigt. Diese so genannte Verhinderungspflege soll künftig unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden können statt bisher bis zu vier. Bisher standen für Verhinderungspflege pro Jahr bis zu 1.550 Euro, künftig stehen bis zu 2.418 Euro jährlich zur Verfügung. So können pflegende Angehörige besser die Unterstützung wählen, die in ihrer konkreten Situation am besten hilft.

Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) werden ausgebaut.

Bisher wurden die Inanspruchnahme von Tages-/Nachtpflege und die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld und/oder ambulante Sachleistungen) zum Teil aufeinander angerechnet. Das ändert sich: Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann künftig Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Damit steht deutlich mehr Geld für Betreuung zur Verfügung. Beispiel: Bisher gab es für die Kombination von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen in Pflegestufe III bis zu 2.325 Euro. Künftig stehen hierfür bis zu 3.224 Euro monatlich zur Verfügung. Auch Demenzkranke profitieren erstmals von dieser Leistung.

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote werden gestärkt.

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden ausgebaut und auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Demenzkranke bekommen schon heute bis zu 100 oder 200 Euro/Monat (ab 1.1.2015: bis zu 104 oder 208 Euro/Monat). Künftig werden auch bei rein körperlicher Beeinträchtigung 104 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Damit können Leistungen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege und Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote finanziert werden. Es können aber auch anerkannte Haushalts- und Serviceangebote oder Alltagsbegleiter finanziert werden, die bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen im Haushalt helfen. Das können auch Pflegebegleiter der Angehörigen sein, die bei der Organisation und Bewältigung des Pflegealltags helfen. Und auch die Aufwandsentschädigung für einen, nach Landesrecht anerkannten ehrenamtlichen Helfer, kann damit bezahlt werden, der zum Beispiel beim Gang auf den Friedhof begleitet oder beim Behördengang unterstützt. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden (neue "Umwidmungsmöglichkeit" in Höhe von bis zu 50 Prozent des jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungsbetrags).

Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel werden erhöht.

Oft sind es Umbaumaßnahmen wie Rollstuhlrampen, begehbare Duschen oder die Verbreiterung von Türen, die es Pflegebedürftigen ermöglichen, im eigenen Zuhause oder in einer Pflegewohngemeinschaft zu bleiben. Daher werden ab dem 1. Januar 2015 die Zuschüsse hierfür deutlich gesteigert: Von bisher bis zu 2.557 Euro auf zukünftig bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu 10.228 Euro jetzt bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhalten. Auch die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, die im Alltag verbraucht werden, werden deutlich angehoben (von bis zu 31 Euro auf bis zu 40 Euro je Monat).

Was wird zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen getan?

Jede Pflegesituation ist anders. Die pflegenden Angehörige sollen deshalb besser in ihrer konkreten Situation entlastet werden. Die Unterstützungsangebote werden ausgeweitet, und die Leistungen können passgenauer in der konkreten Situation eingesetzt werden. Damit steht auch mehr Geld für Betreuung zur Verfügung. Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege, sollen ausgebaut und besser miteinander kombiniert werden können. Zudem können mehr zusätzliche niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden und die Zuschüsse für nötige Umbaumaßnahmen und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel steigen deutlich. Auch die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf soll verbessert werden. Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, kann künftig eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden zur Finanzierung dieser Leistung 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnersatzleistung soll in einem separaten Gesetz geregelt werden, das ebenfalls am 1.1.2015 in Kraft treten soll.

Was verbessert sich in den stationären Pflegeeinrichtungen?

Mehr zusätzliche Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

In stationären Pflegeeinrichtungen werden die Leistungen im Umfang von rund 1 Milliarde Euro verbessert. Damit wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von bisher rund 25.000 auf bis zu 45.000 Betreuungskräften erhöht werden kann. Die ergänzenden Betreuungsangebote durch zusätzliche Betreuungskräfte sollen künftig allen Pflegebedürftigen offen stehen, bisher waren sie Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (z.B. Demenzkranke) vorbehalten. Das verbessert den Pflegealltag in den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Zudem profitieren die Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen natürlich auch von der Erhöhung der Leistungsbeträge aus der Pflegeversicherung.
Wie werden neue Wohnformen unterstützt?

Neue Wohnformen werden besser unterstützt.

Der Wohngruppenzuschlag, den Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten, wenn sie eine Pflegekraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen beschäftigen, wird künftig auf 205 Euro pro Monat erhöht. Außerdem gibt es eine Anschubfinanzierung (bis zu 2.500 Euro je Pflegebedürftigen, maximal 10.000 Euro insgesamt je Wohngruppe) für die Gründung einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe, die künftig einfacher in Anspruch genommen werden kann. Diese Leistungen stehen künftig auch Personen in der so genannten Pflegestufe 0 (insbesondere Demenzkranke) zur Verfügung. Auch der Zuschuss für Umbaumaßnahmen wird deutlich aufgestockt, Wohngruppen können künftig bis zu 16.000 Euro erhalten. Das hilft auch den neuen Wohnformen.

Was verbessert sich für Demenzkranke?

Der Leistungsanspruch von demenziell Erkrankten wird deutlich erweitert.
Bislang hatten Menschen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, deren Pflegebedarf aber unterhalb der Pflegestufe I liegt (sogenannte Pflegestufe 0), nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen erhalten. Zudem wird ihnen ermöglicht, die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen zu bekommen. Damit erhalten sie jetzt Zugang zu allen Leistungen im ambulanten Bereich, die auch Personen mit einer Pflegestufe zustehen. Das vereinfacht auch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Was verbessert sich für körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige (z. B. nach einem Schlaganfall)?

Vorwiegend körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige erhalten einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Bislang hatten nur Menschen mit einer auf Dauer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (also insbesondere an Demenz Erkrankte) einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Auch das wird sich jetzt grundlegend ändern: Pflegebedürftige, die stärker körperlich eingeschränkt sind – z. B. nach einem Schlaganfall – erhalten jetzt ebenfalls einen Anspruch auf entsprechende Leistungen. Damit bekommen die Betroffenen nun auch erstmals einen Anspruch auf niedrigschwellige Hilfen, d.h. sie können sich vor Ort ein Angebot suchen, das nach Landesrecht anerkannt ist, und bekommen die Kosten bis zur Höhe von 104 Euro monatlich bzw. 1.248 Euro pro Jahr erstattet. Zudem steht ihnen künftig ebenfalls die – oben bereits angeführte – Möglichkeit zu, zusätzlich maximal den hälftigen Anspruch auf ambulante Sachleistungen für solche niedrigschwelligen Angebote zu verwenden.

Matti
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29 Mai 2014 12:53 - 29 Mai 2014 13:02 #2 von Matti
Kleine Ergänzung:

Ich habe eben einmal ausgerechnet, um welche Summe sich die maximalen Zahlungen (Ansprüche) im Jahr erhöhen würden, wenn ich alle verbesserten Regelungen in Anspruch nehmen würde (könnte ich, ist aber in der Praxis so nicht realistisch und vor allem nicht notwendig (keine Tagespflege usw.). In der Praxis werde ich von ca. 2500-3000 Euro pro Jahr profitieren).

Dies ist eine erstaunliche Leistungsverbesserung von 14000 Euro! im Jahr. Hinzu würde noch eine maximal 10-tägige Lohnersatzleistung eines mich pflegenden kommen.

Donnerwetter, bin ein wenig sprachlos.

Matti

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29 Mai 2014 14:23 #3 von hippo80
Ganz ehrlich: ich bin echt auch erstaunt das diese Veränderungen in solchem Umfang angegangen werden. Ich werde in ähnlich hohem Maße wie matti profitieren und finde es schon schön das endlich mal wieder an die Pflegebedürftigen gedacht wurde. Ich finde das es Zeit wurde. Auch die Verbesserungen für pflegende Angehörige (Freunde, Bekannte) finde ich sehr schön, da ich sehe das meine Hauptpflegeperson schon nach 7 Monaten froh war jetzt mal 3 Wochen Pause zur eigenen Regenerierung zu haben. (Ich bin momentan in der Reha)
Ich wünsche uns das dieses Gesetz Wirklichkeit wird.

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27 Feb 2015 16:36 #4 von Jens Schriever ✝
Hallo

Da das Pflegestärkungsgesetz seit dem 01.01.2015 besteht, möchte ich es wieder aufgreifen.
Ich profitiere mit 104 Euro pro Monat für eine Haushaltshilfe, und kann Iris so entlasten.


Gruß Jens

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27 Feb 2015 17:38 - 27 Feb 2015 17:39 #5 von Matti
Hallo Jens,

mich würde natürlich interessieren wie dein Weg zur Leistungsgenehmigung war. Antrag gestellt, Begutachtung etc., etc.

Geh Mal ein wenig ausführlicher drauf ein.

Matti

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27 Feb 2015 18:01 #6 von Jens Schriever ✝
Hallo Matti

Ich wurde von der Pflegerin angesprochen, das jetzt jeder der eine Pflegestufe hat, 104 Euro Entlastungsgeld bekommt für Haushaltshilfe oder Betreuung. Dieses bekommt man nicht ausbezahlt, sondern die Pflege bekommt das Geld, und stellt dan die Leistung. Einfach beantragen beim Erbring-er und fertig ist es. Habe es jetzt auch erst beim Erbring-er beantragt.


Gruß Jens

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27 Feb 2015 18:12 #7 von hippo80
Hallo matti.
Ich kann Jens nur zustimmen. Die 104 Euro (bisher nur bei Demenz und psychischer Erkrankung) steht seit 1.1.15 jedem Pflegebedürftigen zu. Du kannst sie für Haushaltshilfen oder niedrigschwellige Betreuungsangebote nehmen. Erkundige dich wer Verträge mit der Pflegekasse hat, lass einen Vertrag aufsetzen (Stundenlohn,welcher Tag-bei mir steht Termin flexibel) und dann kann es losgehen. Oftmals bieten das jetzt auch die Pflegedienste mit an.

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06 Mai 2015 11:46 - 06 Mai 2015 11:47 #8 von Matti
Hallo,

ich möchte noch einmal das Thema zusätzliche Betreuungsleistungen aufgreifen.

Ich habe nun heute endlich auch einmal bei meiner Krankenkasse nachgefragt. Meine Kasse, die DAK, hat telefonisch mitgeteilt, dass es gar keinem Antrag bedarf.

Ich kann bis zu 104 Euro im Monat für "niedrigschwellige" Leistungen nutzen. Darunter fallen beispielsweise die Begleitung zum Arzt, der Behördergang, Einkaufen aber auch Freizeitbetreuung. Ebenso ist hauswirtschaftliche Tätigkeit möglich.

Der Rechtsanspruch besteht seit 01.01.2015. Die bis heute aufgelaufenen Summen verfallen nicht! Ich habe somit zum 01.05.2015 einen kumulierten Anspruch von 520 Euro!

Die Leisungen können allerdings ausschließlich von einem anerkannten Pflegedienst erbracht werden. Es erfolgt keine Barauszahlung. Der Pflegedienst rechnet direkt ab, wenn ich eine Abtretungsvereinsbarung unterzeichne. Sonst müsste ich in Vorlage treten und könnte dann die Rechnung einreichen.

Matti

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06 Mai 2015 17:45 #9 von hippo80
Hallo matti,
Kurze Ergänzung: der Übertrag ist nur 6 Monate möglich. D.h. du musst den Betrag von Januar spätestens im Juli verbrauchen.

Liebe Grüße, dani
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14 Nov 2015 21:11 #10 von Matti
Hallo,

der Deutsche Bundestag hat gestern das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Leistungen zum 1. Januar 2017.

- Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. VieleMenschenerhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.

- Die neuen Leistungsbeträge bedeuten für viele Menschen höhere Leistungen. Die spürbaren Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2015 werden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz weiter ausgeweitet. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen wird um ein Jahr auf 2017 vorgezogen. Damit stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.





- Die Leistungen in der ambulanten Pflege werden ausgeweitet und an den Bedarf angepasst. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden als Regelleistung der Pflegeversicherung eingeführt.

- Auch in stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. Ab 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Finanzierung erfolgt durch die soziale Pflegeversicherung.

- Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden zum 1. Januar 2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, erhalten diese daher mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.

- Die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen wird verbessert. Die Pflegeversicherung wird für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Auch die soziale Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird verbessert.

- Die regionale Zusammenarbeit in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen vor Ort wird verbessert.Pflegekassen können sichan selbst organisierten Netzwerken für eine strukturierte Zusammenarbeit in der Versorgung beteiligen und diese mit bis zu 20 000 Euro je Kalenderjahr auf Ebene der Kreise/kreisfreien Städte fördern. Damit werden auch Ergebnisse des Forschungsprojekts „Zukunftswerkstatt Demenz“ des Bundesministeriums für Gesundheit umgesetzt.

- Die Vereinbarungspartner (Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen) müssen bis zum 30. September 2016 neue Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbaren. Zudem müssen sie, die Personalstruktur und die Personalschlüssel mit Blick auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und die fünf neuen Pflegegrade prüfen und anpassen.

- Darüber hinaus wird die Selbstverwaltung verpflichtet, bis Mitte 2020 ein wissenschaftlich abgesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung zu entwickeln. Damit soll künftig festgestellt werden, wie viele Pflegekräfte die Einrichtungen für eine gute Pflege benötigen.

- Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

Matti
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