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Frage Probleme mit dem Hilfsmittellieferanten - Hausschild

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15 Stunden 36 Minuten her #54423 von Kittystorck
Ich beziehe nach langen hin und her suchen,
nachdem Dailee kein Vertragspartner meiner Krankenkasse mehr ist über den Vertragspartner Hauschild Hygieneprodukte GmbH die Dailee Slip Premium Maxi Plus M, 120 Stück pro Monat (Ich hatte eine Mehrkostenerklärung unterschrieben letztes Jahr über 75,10€ das aktuelle Rezept ist bis 30.06.2027 gültig )

Das überall eingespart wird und die Monatspauschale der Kassen auch nicht wirklich den Bedarf deckt des wissen wir ja alle.

Nun hatte für diesen Monat wieder eine Bestellung telefonisch am 29.09.2026 wie jeden Monat veranlasst, wo es an sich jetzt keine Probleme gegeben hat.

Was den aber gekommen ist war in meinen Augen eine Bodenlose Frechheit.

Die Lieferung erhielt ich den am 01.10.2026 was auch alles Zeitlich in Ordnung gewesen ist.

Aber bei der letzten Belieferung der Inkontinenzmaterialien lag neben den Lieferschein vom 29.09.2026, ein Infoschreiben auch Datiert auf dem 29.09.2026 bei das es zu einer Preisanpassung von 12% gekommen ist und mit dem Hinweis "PS: Bitte beachten Sie, das die aktualisierte Preise bereits, bei der Auslieferung Ihrer Ware berücksichtig werden.".

Der Versorger hatte mir am 30.09.2026 Ausgestelle Rechnung mit den neuen Beitrag geschickt, welcher bei mir aber erst am 12.10.2026 eingegangen ist und eine Zahlungsbedingung mit folgen Wortlaut darauf Vermerkt: Zahlung innerhalb 14 Tage ohne Skonto, Zahlungsbetrag bis zum 14.10.2026 ohne Abzug 84.11€

Ein weitere Sache ist das obwohl der Versorgung über eine Personenstandsänderung auf nonbinär seit 11.11.2025 informiert wurde wiederholt die Rechnung auf alten Geschlecht Anrede ausgestellt wurde (Aber des ein zusätzliches Problem wieder).

Aber skandalös zu dem ganzen noch dazu fande ich das Vertragspartner Hauschild Hygieneprodukte GmbH auch noch ein Partnershop citycare24.de betreibt und des selbe Produkt Dailee Slip Premium Maxi Plus M, 120 Stück als Privatkäufer für 87,76€ anbietet und bei Apo 1/2/3 Monat Lieferung auch noch 5% Rabattiert. 

Was des heißt ist das man hier als Versorger mit Rezept 84,11€ als eigenen Anteil Zahlt und die 20,23€ die von der Krankenkasse auch noch dazukommen einen Preis hat von 104,34€ aber im Gegenzug als Privatzahler selbst mit den Abo gerade mal 83,37€ bezahlen würde.

Auch wenn nicht wirklich alle Gesetzlichen Vorschriften kenne und verstehe ergeben sich für mich hier mehr klarer Verstoß, korrigiert mich gerne wenn hier was falsch sehe.

1. Unzulässige Preiserhöhung ohne Aufklärung: Mit Rechnung vom 30.09.2026 (bei mir eingegangen am 12.10.2026, Zahlungsfrist bis 14.10.2026) wurde mir eine einseitige Preiserhöhung um 12 % auf 84,11 € auferlegt. Ein Informationsschreiben lag erst bei der Lieferung im Paket. Eine gesetzlich vorgeschriebene, vorherige Aufklärung über eine mehrkostenfreie Versorgung fand nicht statt. Meine bestehende Mehrkostenerklärung lautet auf 75,10 €.

2. Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V): Der Versorger betreibt einen Partnershop, in dem genau mein Produkt für reguläre Selbstzahler im Spar-Abo für 83,37 € angeboten wird. Als Kassenpatient über Ihr Rezept fordert der Versorger von mir eine Aufzahlung von 84,11 € und streicht zusätzlich Ihre Monatspauschale von 20,23 € ein (Gesamterlös für den Versorger: 104,34 €). Dass die Versorgung über ein ärztliches Rezept teurer ist als der reguläre Privatkauf im selben Haus, stellt eine unzulässige Bereicherung auf Kosten der Versichertengemeinschaft dar.

3. Respektloses Verhalten / Misgendering: Obwohl ich den Versorger nachweislich über meine Personenstandsänderung (non-binär) informiert habe, wird die Rechnung weiterhin beharrlich mit der alten, falschen binären Anrede ausgestellt. Dies verletzt mein Allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie datenschutzrechtliche Pflichten (Art. 5, 16 DSGVO).

Die Rechnung hatte weil die Versorgung nun mal brauchte jetzt mit Vorbehalt nur den alten  Mehrkosten von 75,10€,
gleichzeitig habe auch ein Widerspruch gegen Preiserhöhung / Rüge falscher Stammdaten & Datenschutzverstoß / Rechnung vom 30.09.2026 den Vertragspartner geschickt mit zusätzliche Kopie an der KK welche zusätzlich auch noch über die Vertragswidriges Verhalten informiert wurde.

Jetzt wird mir auch nur abwarten wie jetzt hier weiterverfahren wird auch wenn froh bin das erstmal für diesen Monat versorgt bin, so wird die suche nach einen anderem Vertragspartner mit diesen Produkt schlecht werden.

Das die Versorgung mit Hilfsmittel immer schlimmer und schlimmer wird zeigt mir das wieder mal ganz deutlich.

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  • Matti
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12 Stunden 33 Minuten her - 11 Stunden 2 Minuten her #54424 von Matti
Hallo,

das ist eine verständliche und sehr belastende Situation. Wenn man auf eine verlässliche Inkontinenzversorgung angewiesen ist, wiegen solche Vorfälle doppelt schwer. Es ist gut, dass deine Versorgung für diesen Monat erst einmal gesichert ist und du bereits reagiert hast. Dennoch lohnt es sich, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen, denn hier geht es nicht bloß um eine nachträgliche Erhöhung um wenige Euro, sondern um die grundsätzliche Berechtigung wirtschaftlicher Zuzahlungen.

Schon das ursprüngliche Unterzeichnen der Mehrkostenerklärung über 75,10 Euro war aus heutiger Sicht der eigentliche Knackpunkt. Die gesetzliche Krankenversicherung beruht auf dem Sachleistungsprinzip. Nach Paragraf 127 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die Krankenkassen gesetzlich dazu verpflichtet, in ihren Verträgen mit Leistungserbringern eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln sicherzustellen. 

Das bedeutet: Die medizinisch notwendige Versorgung hat für dich grundsätzlich aufzahlungsfrei zu erfolgen, solange sie deinem individuellen Bedarf entspricht. Private Zuzahlungen, sogenannte wirtschaftliche Mehrkosten nach Paragraf 33 Absatz 1 Satz 6 SGB V, dürfen überhaupt nur dann anfallen, wenn du als versicherte Person ausdrücklich ein Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen wählst, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen.

Die zwischen deiner Krankenkasse und dem Leistungserbringer vereinbarten Pauschalen betreffen zunächst rein deren internes Vertragsverhältnis nach § 127 SGB V. Diese Pauschalen regeln lediglich, wie viel Geld die Kasse dem Anbieter im Hintergrund pauschal überweist, und sie dürfen niemals dazu führen, dass dein gesetzlicher Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung eingeschränkt wird. 
Für dich bedeutet das: Der Anbieter darf dir wegen einer knapp kalkulierten Pauschale keine minderwertige oder unpassende Versorgung aufdrängen. Deine Krankenkasse steht in der Pflicht und muss die Versorgung nach deinem individuellen, tatsächlichen Bedarf sicherstellen; während § 127 SGB V die Verträge der Unternehmen betrifft, regelt § 33 SGB V unmissverständlich deinen persönlichen Anspruch auf das Hilfsmittel, das du für deine Gesundheit brauchst.

Du bist nicht dafür verantwortlich, ob die vereinbarte Pauschale für den Leistungserbringer auskömmlich ist oder wie er seine Kosten kalkuliert. Das ist zwischen ihm und der Krankenkasse im Rahmen ihres Vertrags zu klären. Der Leistungserbringer muss sich an die dort vereinbarten Bedingungen und an die gesetzlichen Vorgaben halten. Eine Pauschale allein begründet deshalb nicht automatisch eine Zahlungspflicht für dich. Eine private Mehrkostenzahlung muss gesondert gerechtfertigt sein: Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn du nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich eine Versorgung wählst, die über das medizinisch Notwendige hinausgeht (§ 33 Abs. 1 Satz 6 und § 127 Abs. 5 SGB V).

Bevor ein Leistungserbringer eine Mehrkostenerklärung unterschreiben lässt, ist er nach Paragraf 127 Absatz 5 Satz 4 SGB V verpflichtet, umfassend und vor der Wahl des Produkts über eventuelle Mehrkosten aufzuklären. Nach Satz 5 derselben Vorschrift muss diese Beratung schriftlich oder elektronisch dokumentiert und von dir bestätigt werden. Der Versorger hätte dir also von Anfang an genau begründen und aufzeigen müssen, warum für deinen Bedarf angeblich kein aufzahlungsfreies Produkt ausreicht und worin der konkrete Mehrwert des teureren Produkts liegt. Dass viele Versorger stattdessen vorschnell Mehrkostenvereinbarungen vorlegen, ohne eine echte aufzahlungsfreie Alternative anzubieten, ist eine Praxis, die Aufsichtsbehörden und auch WIR schon lange kritisieren. Es geht hier also um die grundlegende Frage, ob die wirtschaftliche Zuzahlung überhaupt gerechtfertigt ist.

Dass nun eine einseitige Preisanpassung auf 84,11 Euro verlangt wurde, verschärft die Situation. Eine Erhöhung kann nicht einfach durch einen Begleitzettel im Paket durchgesetzt werden, der dir erst bei Auslieferung zugeht, während die Rechnung mit einer bereits ablaufenden Zahlungsfrist im Nachgang eintrifft. Wenn eine Mehrkostenerklärung überhaupt wirksam zustande gekommen ist, bindet sie die Parteien an den vereinbarten Betrag. Eine einseitige Anpassung ohne vorherige Aufklärung und ohne deine erneute Zustimmung ist rechtlich höchst fragwürdig. Dass dasselbe Produkt im angeschlossenen Onlineshop für Selbstzahler im Spar-Abo sogar günstiger erhältlich ist als dein Eigenanteil plus Kassenpauschale zusammen, ist zudem ein wichtiges Indiz für die Krankenkasse, das Abrechnungsverhalten ihres Vertragspartners kritisch zu durchleuchten.

Auch bei der falschen Anrede musst du dir das nicht bieten lassen. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hast du ein Recht auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten. Zudem schreibt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO vor, dass Daten sachlich richtig sein müssen. Wenn du den Versorger bereits im November 2025 über deine Personenstandsänderung informiert hast, ist die beharrliche Verwendung der veralteten Anrede eine klare Pflichtverletzung.

Für dein weiteres Vorgehen empfehlen sich folgende Schritte.
Wende dich schriftlich an deine Krankenkasse. Sie ist dein primärer Ansprechpartner und steht in der gesetzlichen Pflicht, deine Versorgung sicherzustellen. Fordere die Kasse auf, dir eine medizinisch geeignete, vollständig mehrkostenfreie Versorgung zu gewährleisten, die deinen ärztlich verordneten Bedarf deckt. Bitte sie nach Paragraf 127 Absatz 6 SGB V um eine Übersicht aller Vertragspartner, die für deine Produktgruppe zuständig sind, sowie über die wesentlichen Vertragsinhalte.

Fordere die Krankenkasse gleichzeitig auf, eine sogenannte Auffälligkeitsprüfung nach Paragraf 127 Absatz 7 SGB V gegen den Versorger einzuleiten. Nach dieser Vorschrift müssen die Krankenkassen überwachen, ob ihre Vertragspartner die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einhalten. Beschwerden von Versicherten über unaufgeklärte Mehrkosten oder zweifelhafte Abrechnungen sind ein ausdrücklich vorgesehener Anlass für solche Prüfungen. Die Kasse kann und soll vom Versorger die Beratungsdokumentation anfordern.

Gegenüber dem Versorger solltest du bei deiner Linie bleiben. Fordere eine lückenlose Begründung ein, auf welcher rechtlichen Grundlage die wirtschaftliche Zuzahlung überhaupt erhoben und einseitig erhöht wird. Verlange eine Kopie der damals dokumentierten Beratung sowie die unverzügliche Berichtigung deiner Stammdaten nach Artikel 16 DSGVO mit schriftlicher Bestätigung. Da du die strittige Differenz von 9,01 Euro einbehalten und nur die alten 75,10 Euro unter Vorbehalt gezahlt hast, weise den Versorger darauf hin, dass die Forderung strittig ist und etwaige Mahnungen bis zur Klärung mit der Krankenkasse auszusetzen sind.

Sollte deine Krankenkasse untätig bleiben oder deine Beschwerde abwiegeln, kannst du dich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Für bundesweit geöffnete, sogenannte bundesunmittelbare Krankenkassen (wie die meisten großen Ersatzkassen oder bundesweiten Betriebskrankenkassen) ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig, abgekürzt BAS. Das BAS ist die staatliche Bundesoberbehörde, die die Gesetzmäßigkeit des Handelns dieser Krankenkassen überwacht und genau solche Beschwerden zur Hilfsmittelversorgung sammelt und prüft. Handelt es sich bei deiner Krankenkasse um eine regionale Kasse (wie viele AOKs oder regionale Betriebskrankenkassen), ist das jeweilige Ministerium deines Bundeslandes als Landesaufsicht zuständig. Die Kasse muss dir im Zweifel mitteilen, welcher Aufsicht sie untersteht.

Diese Hinweise fassen die Rechtslage und die Position der Aufsichtsbehörden allgemeinverständlich zusammen. Da der konkrete Fall immer auch von den genauen Formulierungen deiner Erklärung und den Verträgen deiner Kasse abhängt, handelt es sich hierbei um eine Hilfestellung zur Selbsthilfe und keine Rechtsberatung.

Mögliche Musterbriefe an Kasse, Versorger und Aufsichtsbehörde:  www.inkontinenz-selbsthilfe.com/images/P...sorgung_Getrennt.pdf

Insgesamt sind die Briefe also ein guter Selbsthilfe-Schritt, besonders wenn sie sachlich bleiben, Belege beifügen und konkrete Fragen stellen. Die rechtliche Bewertung, ob die Zuzahlung im Einzelfall gerechtfertigt ist oder ob die Krankenkasse beziehungsweise der Versorger gegen Pflichten verstoßen hat, lässt sich ohne Vertrag, Rezept, Mehrkostenerklärung, Beratungsnachweis und Schriftwechsel nicht abschließend treffen. Das ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Gruß
Matti

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