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Ansprüche sichern: Ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung

Sie benötigen Inkontinenzhilfsmittel, aber der Weg zur verlässlichen Versorgung ist von Hürden gesäumt. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Wie sieht es mit Eigenanteilen und Zuzahlungen aus?

Erfahren Sie in unserem Artikel "Verlässliche Inkontinenzversorgung: Zwischen Anspruch und Wirklichkeit", wie Leistungserbringer den Prozess beeinflussen und was Sie unternehmen können, wenn Probleme auftreten.

Lernen Sie, wie Sie auch bei Schwierigkeiten die bestmögliche Versorgung erhalten. Nach dem Lesen dieses Artikels werden Sie wissen, wie Sie sich erfolgreich um eine zuverlässige Inkontinenzversorgung kümmern und ihre Rechte wahrnehmen und durchsetzen können.

Die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. setzt sich für Ihre Interessen ein - Krankenkassen in die Pflicht nehmen: keine Kompromisse bei gesetzlichen Ansprüchen. Wir setzen uns vor allem aktiv und nachdrücklich gegen die weitverbreitete Praxis ein, gesetzliche Leistungsansprüche nicht zu erfüllen, abzulehnen oder einzuschränken und dadurch ungerechtfertigte wirtschaftliche Zuzahlungen zu fordern.

Die Herausforderungen der Durchsetzung gesetzlicher Ansprüche bei der Hilfsmittelversorgung: Ein Beitrag der Inkontinenz Selbsthilfe e.V.


Die Mitglieder der Inkontinenz Selbsthilfe e.V. wissen aus eigener Erfahrung, wie schwierig es sein kann, gesetzliche Ansprüche auf Hilfsmittel geltend zu machen. Kranke, behinderte und ältere Menschen sowie deren Angehörige und Pflegende stehen oft vor bürokratischen Hürden, die ihre ohnehin belastende gesundheitliche Situation zusätzlich erschweren.

Ein zentrales Problem ist die Unkenntnis der komplexen, jedoch versichertenfreundlichen Rechtslage. Viele Betroffene sind überfordert von Formularen und Anträgen, was oft zu Verzögerungen oder Ablehnungen führt. Die physische und psychische Belastung lässt kaum Kraft für den behördlichen Aufwand und Widersprüche bei unzureichender Hilfsmittelversorgung. Viele haben Angst vor negativen Konsequenzen bei den Krankenkassen und scheuen sich, Anträge zu stellen oder Widerspruch einzulegen.

Die aktuell niedrigen Pauschalen von durchschnittlich 17 Euro im Monat führen zu zahlreichen Problemen. Dies kann zu Leistungseinschränkungen oder zusätzlichen finanziellen Forderungen führen, sodass der gesetzlich festgelegte Anspruch gegenüber der Krankenkasse nicht erfüllt wird. Unser Verein hat Tausende von Berichten über solche Leistungsbeschränkungen erhalten, was auf ein systemisches Problem hinweist. Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben und Verträge mit Leistungserbringern, die eine bedarfsgerechte und zuzahlungsfreie Versorgung sicherstellen sollen, bleibt die Realität für viele Betroffene eine Herausforderung.

 


 

§ 33 SGB V: Leistungsanspruch auf aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel

Grundlage des Leistungsanspruchs:

Gemäß § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Hilfsmittel, die notwendig sind, um eine bestehende Behinderung auszugleichen oder eine drohende Behinderung zu verhindern. Dies schließt besonders aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel wie Einlagen, Vorlagen, Windeln und Pants ein.

Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit:
Die Hilfsmittel müssen notwendig und zweckmäßig sein, um die gesundheitlichen Einschränkungen zu kompensieren und die Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen. Die Notwendigkeit richtet sich dabei nach dem individuellen Gesundheitszustand und nicht nach pauschalen Vorgaben.

Keine Leistungsbegrenzung durch Pauschalen:
Ein weit verbreitetes, aber falsches Argument von Leistungserbringern besagt, dass die monatlich festgelegten Pauschalen die Leistungen beschränken. Diese Pauschalen dienen lediglich der internen Abrechnung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern und begrenzen nicht den rechtlichen Anspruch auf notwendige Hilfsmittel. Es ist gesetzeswidrig, den Versicherten weniger Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, als sie medizinisch benötigen.

Sachleistungsprinzip:
Nach dem Sachleistungsprinzip des SGB V müssen die Krankenkassen sicherstellen, dass alle erforderlichen Hilfsmittel kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, solange diese medizinisch notwendig sind. Das medizinisch notwendige Maß darf dabei keinesfalls unterschritten werden. Dies bedeutet, dass die Versorgung der Versicherten immer ihren individuellen gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechen muss. Eine Unterschreitung dieses Maßes würde nicht nur gegen das Gesetz verstoßen, sondern auch die gesundheitliche Versorgung und soziale Teilhabe der Betroffenen erheblich beeinträchtigen.

Begründung:
Das Sachleistungsprinzip ist darauf ausgerichtet, dass alle medizinisch notwendigen Leistungen den Versicherten ohne Zusatzkosten zur Verfügung gestellt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein gleichmäßiger und fairer Zugang zu medizinisch notwendigen Hilfsmitteln gewährleistet ist und dass keine wirtschaftliche Diskriminierung erfolgt. Wenn die notwendige Menge unterschritten wird, gefährdet dies die Gesundheit und die Lebensqualität der Versicherten, was dem Zweck des SGB V widerspricht, nämlich die Gesundheit der Bevölkerung zu sichern und zu verbessern.

Qualitätsanforderungen:
Alle aufsaugenden Inkontinenzhilfsmittel müssen bestimmten Qualitätsstandards entsprechen. Diese Standards sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes festgelegt. Sie gewährleisten, dass die Hilfsmittel sowohl funktional als auch sicher sind.

 


 

§ 127 SGB V: Verträge über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln

Vertragsabschlüsse:
Die Krankenkassen schließen Verträge mit Leistungserbringern, wie Sanitätshäusern oder spezialisierten Lieferanten, ab. Diese Verträge stellen sicher, dass alle Versicherten mit den notwendigen aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln versorgt werden.

Leistungsumfang:
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Verträgen und umfasst die Art und Qualität der Hilfsmittel sowie die Versorgung mit Produkten wie Vorlagen, Windeln und Pants. Diese Details werden zwischen der Krankenkasse und den Leistungserbringern festgelegt, um eine standardisierte Versorgung sicherzustellen.

Preise und Pauschalen:
Die in den Verträgen festgelegten Pauschalen decken die durchschnittlichen Kosten für die jeweilige Versorgung ab. Diese Pauschalen dienen als Richtwert für die Abrechnung, begrenzen jedoch nicht den individuellen Leistungsanspruch der Versicherten. Der jeweilige Bedarf muss individuell berücksichtigt und gedeckt werden.

Qualitätsstandards und Beratungspflichten:
Verträge enthalten auch Vorgaben bezüglich der Qualitätsstandards der Hilfsmittel. Leistungserbringer sind verpflichtet, eine fachgerechte Beratung und Anpassung der Hilfsmittel zu gewährleisten. So soll sichergestellt werden, dass die Produkte den individuellen Bedürfnissen entsprechen.

Genehmigungsverfahren:
In vielen Verträgen sind Regelungen enthalten, die das Genehmigungsverfahren für die Hilfsmittelversorgung betreffen. Diese Regelungen sind darauf ausgelegt, die Prozesse zu beschleunigen und die Versorgung zu erleichtern. In der Regel müssen dadurch Inkontinenzhilfsmittel nicht mehr extra beantragt werden sondern können mit einem Rezept vom Versorger bezogen werden.

Was medizinisch notwendig bedeutet:
Medizinisch notwendig sind alle Hilfsmittel, die erforderlich sind, um Ihre gesundheitlichen Einschränkungen angemessen zu versorgen und Ihre Lebensqualität sowie Ihre Teilnahme am sozialen Leben zu sichern. Ein über das medizinisch Notwendige hinausgehendes Produkt bietet zusätzliche, aber medizinisch nicht erforderliche Vorteile, wie besondere Marken oder Luxuselemente, die eher persönliche Vorlieben als unmittelbare medizinische Notwendigkeiten betreffen.

 


 

Konkrete Handlungshinweise und Praxisbeispiele

Keine Begrenzung durch Pauschalen:
Pauschalen begrenzen nicht die Leistungen, die Ihnen zustehen. Die Versorgung muss sich immer an Ihrem individuellen Bedarf ausrichten. Wenn Ihre Inkontinenz eine höhere Anzahl oder eine bessere Qualität der Hilfsmittel erfordert, müssen diese bereitgestellt werden, unabhängig von festgelegten Pauschalbeträgen.

Beispiel:
Ein Versicherter benötigt aufgrund einer schweren Inkontinenz fünf bis sechs Windeln pro Tag. Wird ihm nur eine geringere Anzahl zur Verfügung gestellt, entspricht das nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Leistungserbringer muss die erforderliche Menge zur Verfügung stellen.

Wirtschaftliche Zuzahlungen:
Zusätzliche Kosten dürfen nur anfallen, wenn Sie ein über das medizinisch Notwendige hinausgehendes Produkt wünschen. Dies betrifft insbesondere Produkte, die eher persönlichen Präferenzen als medizinischen Notwendigkeiten entsprechen.

Beispiel:
Ein Versicherter bevorzugt ein spezielles Markenprodukt, das wesentlich teurer ist als das standardmäßig zur Verfügung gestellte Hilfsmittel. Hier kann eine Zuzahlung anfallen, da es sich um eine Wahl handelt, die das medizinisch Notwendige überschreitet.

Rechtswidrigkeit von Zuzahlungen und Mengenreduktionen:
Sollten Leistungserbringer versuchen, die Anzahl der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel drastisch zu reduzieren oder unverschämte Zuzahlungen zu verlangen, verstoßen sie gegen die gesetzlichen Regelungen gemäß § 33 SGB V und die vertraglichen Pflichten aus § 127 SGB V. Durch solche Praktiken verletzen Leistungserbringer nicht nur die gesetzlichen Ansprüche der Versicherten, sondern auch die geschlossenen Verträge mit den Krankenkassen.

Beispiel:
Ein Leistungserbringer stellt einem Versicherten weniger als ein Hilfsmittel pro Tag zur Verfügung und verlangt darüber hinaus hohe Zuzahlungen für zusätzliche Produkte. Dies ist eindeutig rechtswidrig und widerspricht sowohl den gesetzlichen Bestimmungen als auch den vertraglichen Vereinbarungen.

Rechte durchsetzen

Ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung:
Die Hilfsmittel müssen nicht nur wirtschaftlich sein, sondern auch in ausreichender Menge und Qualität bereitgestellt werden. Dies bedeutet, dass die Hilfsmittel Ihren individuellen gesundheitlichen und praktischen Bedürfnissen entsprechen müssen.

Beispiel:
Versicherte müssen Hilfsmittel erhalten, die Hautschutz und Auslaufschutz bieten und leicht zu handhaben sind. So sollen Hautreizungen vermieden, Sicherheit und der Tragekomfort gewährleistet werden.

Rechte aktiv einfordern:
Sollte der Leistungserbringer oder die Krankenkasse die Menge oder Qualität der Hilfsmittel reduzieren, bestehen Sie auf Ihre Rechte. Fordern Sie die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel ohne zusätzliche Kosten ein und verweisen Sie auf die gesetzlichen Regelungen.

Ansprechpartner bei Problemen:
Ihr unmittelbarer Ansprechpartner bei Problemen ist stets Ihre Krankenkasse, da Sie mit ihr und nicht mit dem Leistungserbringer ein Vertragsverhältnis haben. Wenn der Leistungserbringer die notwendigen Hilfsmittel nicht in ausreichender Menge oder Qualität zur Verfügung stellt, wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Ihre Ansprüche zu prüfen und sicherzustellen, dass Sie die erforderlichen Hilfsmittel erhalten.

Praktische Schritte:
1. Dokumentation: Halten Sie alle Gespräche und schriftlichen Mitteilungen fest.
2. Beschwerde einreichen: Richten Sie eine formelle Beschwerde an Ihre Krankenkasse und erläutern Sie den Sachverhalt.
3. Rechtsbeistand: Konsultieren Sie bei Bedarf einen Rechtsanwalt oder eine Patientenberatungsstelle.

 

Gemäß § 33 SGB V haben Sie als Versicherter einen umfassenden Anspruch auf die notwendigen aufsaugenden Inkontinenzhilfsmittel. Vereinbarte Pauschalen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dienen lediglich der internen Abrechnung und schränken Ihren Anspruch nicht ein. Zusätzliche finanzielle Belastungen sind nur gerechtfertigt, wenn spezielle, über den medizinisch notwendigen Standard hinausgehende Produkte gewählt werden. Wichtig ist: Kein Versicherter darf zu wirtschaftlichen Zuzahlungen genötigt werden, wenn es um die medizinisch notwendige Versorgung geht.

 


Gesetzliche Zuzahlungen


Bei Hilfsmitteln wie aufsaugenden Inkontinenzprodukten fallen gesetzliche Zuzahlungen an. Diese betragen 10 % des Abgabepreises pro Packung, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf an diesen Hilfsmitteln. Diese Zuzahlungen decken den gesetzlichen Eigenanteil der Versicherten ab, der durch das SGB V vorgeschrieben ist. Mehr als diese gesetzliche Zuzahlung darf Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden, sofern Sie kein Produkt gewählt haben, das das medizinisch Notwendige überschreitet.

  • Unterschiede zwischen gesetzlichen Zuzahlungen und wirtschaftlichen Aufzahlungen

    Gesetzliche Zuzahlungen und wirtschaftliche Aufzahlungen bei Inkontinenzhilfsmitteln unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten:

    • Rechtsgrundlage und Verpflichtung: Gesetzliche Zuzahlungen sind durch das Sozialgesetzbuch geregelt und verpflichtend, sofern keine Zuzahlungsbefreiungen vorliegen. Wirtschaftliche Aufzahlungen entstehen nur, wenn Versicherte sich freiwillig für ein teureres Hilfsmittel entscheiden, das über dem von der Krankenkasse gedeckten Betrag liegt.
    • Entfall durch Befreiungen: Gesetzliche Zuzahlungen können durch Zuzahlungsbefreiungen entfallen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten oder jährliche Zuzahlungen eine festgelegte Belastungsgrenze übersteigen. Wirtschaftliche Aufzahlungen sind von Zuzahlungsbefreiungen unabhängig und müssen immer selbst getragen werden.
    • Kostenanteil: Der Betrag der gesetzlichen Zuzahlungen ist gesetzlich festgelegt und beläuft sich in der Regel auf 10 % des Preises des Hilfsmittels. Die Höhe der wirtschaftlichen Aufzahlung basiert auf der Differenz zwischen dem von der Krankenkasse bezahlten Vertragspreis und dem höheren Preis des ausgewählten Produkts.
    • Prinzip im Verhältnis zur Krankenkasse: Gesetzliche Zuzahlungen sind Teil des regulären Leistungssystems der Krankenkassen, während wirtschaftliche Aufzahlungen durch individuelle Präferenzen der Versicherten entstehen und normalerweise nicht anfallen sollten, wenn man sich an die angebotenen, finanziell gedeckten Hilfsmittel hält.

 

 

TIPP! "Chroniker Regelung"

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland müssen grundsätzlich Zuzahlungen für bestimmte Leistungen leisten, jedoch gibt es die "Chroniker-Regelung", die chronisch kranke Menschen finanziell entlastet. Chronisch Kranke müssen nur 1 % ihres Bruttoeinkommens beisteuern, während Nicht-Chroniker bis zu 2 % zahlen müssen. Um von dieser Regelung zu profitieren, muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Nach Genehmigung und Erreichen der Belastungsgrenze können weitere Zuzahlungen erstattet werden. Die Regelung soll sicherstellen, dass chronisch Kranke nicht übermäßig belastet werden und es wird empfohlen, sich an die Krankenkasse zu wenden, um Unterstützung bei der Beantragung zu erhalten.

 


 

Was versteht man eigentlich unter Notwendigkeit, Ausreichend, Zweckmäßigkeit - die Gebote des Wirtschaftlichkeitsgebots erklärt.

Notwendigkeit: Das Maß des Notwendigen verbietet ein Übermaß nach Art und Umfang der Leistungen. Es gebietet aber auch, das zur Zielerreichung Notwendige einzusetzen. Das Versorgungsziel muss an den Aufgaben der GKV orientiert sein (Versorgung bei medizinischer Notwendigkeit). Ist dies nicht der Fall, liegt keine Notwendigkeit der Versorgung vor und das Hilfsmittel darf nicht geleistet werden.

Ausreichende Versorgung: Ein Hilfsmittel ist ausreichend, wenn es genügt, um die Zielsetzung zu erreichen. Es darf weder zu viel noch zu wenig sein. Es muss eine punktgenaue Versorgung erzielt werden.

Zweckmäßigkeit: Zweckmäßig ist, was nach seiner Wirkung geeignet ist, das Versorgungsziel zu erreichen. Die Eigenschaften des Hilfsmittels müssen das Ziel nachweisbar ermöglichen.

Wirtschaftlichkeit: Das wirtschaftlichste Produkt muss ausgewählt werden, unter Berücksichtigung von Preis, Qualität sowie individuellem Bedarf.

In der Praxis wird das Wirtschaftlichkeitsgebot leider oft mit "billig" gleichgesetzt. Das ist jedoch nicht korrekt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt, dass neben dem Preis auch die Qualität der Versorgung berücksichtigt wird, um eine individuelle und zweckmäßige Versorgung sicherzustellen.

 

Aussagen von Leistungserbringern im Beratungs- und Versorgungsprozess

Wie viele Hilfsmittel sind wirklich notwendig? Der individuelle Bedarf entscheidet!
Oftmals geben die Leistungserbringer Gründe an, warum die Hilfsmittel nicht kostenfrei im Rahmen des Sachleistungsprinzips bereitgestellt werden können. Wir möchten nun darlegen, was das Hilfsmittelverzeichnis dazu genau aussagt.

Argument: Die Kasse zahlt nur Vorlagen. Falsch!
Im Hilfsmittelverzeichnis steht:

"Die vorrangig einzusetzende, weil hautfreundlichste Versorgung ist die anatomisch geformte Vorlage mit einer Netz- oder Fixierhose. Wenn aufgrund des Krankheitsbildes (körperliche oder kognitive Einschränkungen) Vorlagen nicht zweckmäßig sind oder nicht ausreichen, können Inkontinenzhosen in Betracht kommen".

Argument: Pants gehören nicht zum Leistungsumfang des Sachleistungsprinzips. Falsch!
Im Hilfsmittelverzeichnis steht:

"Dabei stellen Produkte mit wiederverschließbaren Systemen (Inkontinenzwindelhosen) die Regelversorgung dar. Produkte ohne Verschlusssystem (Inkontinenzunterhosen) bieten gegenüber wiederverschließbaren Produkten (Inkontinenzwindelhosen) keinen medizinischen Vorteil, können aber zum Beispiel bei Versicherten mit körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen, die mit Vorlagen und Netzhosen nicht adäquat zu versorgen sind und beispielsweise Windeln mit Klebeverschluss immer wieder entfernen, ggf. eine geeignete und notwendige Versorgung darstellen".

Argument: Die Kasse übernimmt nur X-Stück und die Menge ist begrenzt. Falsch!
Im Hilfsmittelverzeichnis steht:

"Insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzversorgung ist die Stückzahl der benötigten Inkontinenzprodukte nicht allein auf Basis der individuellen Ausscheidungsmenge und des technisch maximal möglichen Aufsaugvermögens zu errechnen. Auch die hygienischen Anforderungen und die pflegerische Situation sind stets zu beachten. Neben der individuellen, bedarfsbezogenen Inkontinenzversorgung sind sowohl die hygienischen Anforderungen als auch die pflegerische Situation stets zu beachten. So können für eine bedarfsgerechte Versorgung je nach Einzelfall 5 oder mehr Produkte in einem Zeitraum von 24 Stunden notwendig sein."

Argument: Das Hilfsmittel hat eine Aufnahmekapazität nach der Rothwellmethode von X-Millilitern (Litern) und ist deshalb für ihren Schweregrad geeignet. Falsch!
Im Hilfsmittelverzeichnis steht:

"Zusätzlich wird von Herstellern von aufsaugenden Inkontinenzprodukten die Aufnahmekapazität nach der Rothwellmethode (ISO 11948-1) angegeben. Dabei wird das Produkt für eine definierte Zeit vollständig in eine Prüflösung eingetaucht. Nach einer definierten Abtropfzeit wird die dabei insgesamt aufgenommene Flüssigkeitsmenge gemessen. Die Angabe der Aufnahmekapazität nach dieser Methode berücksichtigt nicht die physiologischen Gegebenheiten bei der Miktion. Daher ist diese Angabe für eine sinnvolle Produktauswahl im Versorgungsprozess ungeeignet und hat deshalb im Beratungsprozess keine Beachtung zu finden."

 


Diese Verordnungsregelungen und Krankenkassenverträge sollen eine angemessene, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Inkontinenzhilfsmitteln sicherstellen. In der Realität gibt es jedoch oft Diskrepanzen zwischen den Festlegungen und dem tatsächlichen Bedarf der Betroffenen, die zu Versorgungslücken und zusätzlichen Belastungen für die Patienten führen können.

Eine vereinfachte Erklärung der Voraussetzungen für die Verordnung von Inkontinenzhilfsmitteln:

Inkontinenzhilfsmittel werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn mindestens eine mittelgradige Harn- oder Stuhlinkontinenz vorliegt und eine medizinische Notwendigkeit besteht. Dies bedeutet, dass ein Arzt eine Inkontinenz diagnostiziert haben muss und der Bedarf an entsprechenden Hilfsmitteln medizinisch begründet ist.
Für die Kostenübernahme ist es erforderlich, dass ein Arzt (in der Regel ein Urologe, Gynäkologe oder Hausarzt) ein Rezept ausstellt, sprich ein Hilfsmittel verordnet. Dieses Rezept muss die Art der Inkontinenz, die Schwere der Symptome, die benötigte Hilfsmittelgruppe (beisielsweise Vorlagen oder Inkontinenzslips, Katheter etc.), sowie die Stückzahl angeben. Zudem ist der Verordnungszeitraum zu nennen.
Die Krankenkassen haben mit verschiedenen Herstellern und Anbietern von Inkontinenzhilfsmitteln Verträge abgeschlossen. Die Kosten für die Hilfsmittel werden nur übernommen, wenn sie von diesen vertraglich gebundenen Lieferanten bezogen werden.
Der G-BA legt spezifische Richtlinien für Hilfsmittel fest, die von den Krankenkassen beachtet werden müssen. Diese Richtlinien definieren auch, welche Produkte als Hilfsmittel gelten und somit erstattungsfähig sind.

Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis umfasst Inkontinenzhilfen, die für Patienten mit Blasen- oder Darminkontinenz benötigt werden. Dieses Verzeichnis wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt und stellt eine transparente Übersicht über die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähigen Hilfsmittel dar.


Die Einträge im Hilfsmittelverzeichnis sind für die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland zwar nicht bindend, jedoch haben sie eine hohe Relevanz. Wenn Produkte in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, bedeutet das, dass sie von einem Expertengremium hinsichtlich ihrer Funktionalität, Qualität und Sicherheit geprüft und anerkannt wurden. Damit ein Inkontinenzprodukt in die Produktgruppe 15 aufgenommen wird, muss neben der praktischen Nutzanwendung auch die medizinische Notwendigkeit belegt sein. In dieser Produktgruppe sind verschiedene Arten von Hilfsmitteln aufgelistet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:


- Einlagen und Vorlagen
- Saugende Windelhosen und Windelslips
- Urin- und Stuhlaufnehmer
- Hautschutzmittel
- Katheter und zugehörige Ausrüstung
- Bettschutz- und Sitzauflagen

Die Verbindlichkeit des Hilfsmittelverzeichnisses zeigt sich darin, dass Krankenkassen eine Kostenübernahme für nicht gelistete Produkte ablehnen können. Die Krankenkassen orientieren sich an diesem Verzeichnis, um die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von Hilfsmitteln zu prüfen. Ein Arzt verschreibt in der Regel Hilfsmittel, die im Verzeichnis enthalten sind, um die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung zu gewährleisten.


Es ist wichtig, zu verstehen, dass nicht alle Inkontinenzprodukte, die auf dem Markt erhältlich sind, in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind. Versicherte, die sich für ein Produkt entscheiden, das nicht aufgeführt ist, müssen in der Regel selbst für die Kosten aufkommen oder können versuchen, eine Einzelfallentscheidung bei ihrer Krankenkasse zu erreichen.


Zusammenfassend ist die Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses ein wichtiges Instrument, das die Transparenz der Kostenerstattung von Inkontinenzhilfsmitteln sicherstellt und Standards für die Versorgung festlegt. Es ist zwar nicht gesetzlich bindend, spielt aber eine entscheidende Rolle bei der Definition dessen, was Krankenkassen in der Regel bezahlen.

 


Ansprechpartner für die Durchsetzung Ihres Versorgungsanspruchs - Akteure von Lieferanten bis zur Rechtsvertretung

Hier finden Sie wichtige Kontakte, die Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Inkontinenzhilfsmittel helfen können. Diese Akteure haben spezifische Rollen und Verantwortlichkeiten:

 

Arzt

Der Arzt ist der erste Ansprechpartner, wenn es um die Verordnung von Inkontinenzhilfen geht. Er stellt die medizinisch Notwendigkeit fest, die Voraussetzung für die Kostenübernahme der Hilfsmittel durch die Krankenkasse ist. 

Rolle:
  • Feststellung der medizinischen Notwendigkeit
  • Ausstellung des Hilfsmittel Rezeptes
  • Atteste für besondere Hilfsmittel, die nicht im Standardverfahren durch den Versorger übernommen werden

 

Lieferant der Inkontinenzhilfsmittel (Versorger)

Die Vertragslieferanten der Krankenkassen sind die  Ansprechpartner für die Bereitstellung der benötigten Hilfsmittel. Sie sind verpflichtet, gemäß Vertrag und gesetzlichen Vorgaben, für Ersatz oder Nachbesserung zu sorgen. Nachdem man das Rezept vom Arzt erhalten hat, wird der Versorger gemeinsam mit dem Patienten in einer Hilfsmittelberatung das passende Hilfsmittel ermitteln und der Patient kann das Rezept direkt einlösen.

Rolle:
  • Beratung bei der Ermittlung des passenden Hilfsmittels
  • Verantwortlich für die Umsetzung der ärztlichen Verordnung
  • Zuständig für die Qualitätssicherung der Produkte
  • Ansprechpartner für Produktreklamationen und -austausch

 

Krankenkasse/Gesetzliche Krankenversicherung

Die Krankenkasse ist erste Ansprechpartner, wenn es um die Klärung von Problemen der Versorung geht, da sie der Kostenträger für die medizinisch notwendigen Hilfsmittel und Vertragspartner des Versicherten ist. Sie ist für die Genehmigung und die Sicherstellung der Versorgung verantwortlich.

Rolle:
  • Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Hilfsmittelversorgung
  • Ansprechpartner bei Problemen mit der Kostenerstattung
  • Vermittler bei Konflikten mit Lieferanten

Anmerkung: Der Versorger prüft das Rezept ähnlich einer Apotheke. Ein korrektes Rezept kann direkt abgerechnet werden.

 

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Der MDK prüft die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit von Hilfsmitteln.

Rolle:
  • Überprüfung der Indikation und des Bedarfs
  • Erstellung von Gutachten für Streitfälle

Versichertenberatung/Selbsthilfegruppen

Diese bieten Unterstützung und Beratung zur Durchsetzung von Rechten gegenüber Lieferanten und Krankenkassen.

Rolle:
  • Beratung bei der Auswahl von Hilfsmitteln
  • Information zu Rechten und Pflichten
  • Unterstützung bei Einsprüchen und Widersprüchen
  • Bereitstellung von Informationen zu weiteren Hilfestellen

Patientenberatungen und -beauftragte

Diese Stellen bieten Unterstützung bei Problemen mit der Hilfsmittelversorgung.

Rolle:
  • Beratung zu patientenrechtlichen Fragen
  • Unterstützung und Vermittlung bei Konflikten
  • Informationsquelle zu Ansprüchen und Beschwerdemöglichkeiten

 

Schiedsstellen/Sozialgerichte

Diese Institutionen helfen bei nicht aufklärbaren Streitigkeiten mit Krankenkassen.

Rolle:
  • Schiedsstellen vermitteln zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen
  • Sozialgerichte treffen rechtsverbindliche Entscheidungen

 

Verbraucherschutzorganisationen

Diese bieten unabhängige Beratung und können bei Rechtsstreitigkeiten unterstützen.

Rolle:
  • Information über Verbraucherrechte
  • Beratung bei rechtlichen Auseinandersetzungen

 

Sozialverbände

Sozialverbände bieten Unterstützung und Vertretung für Versicherte in sozialrechtlichen Fragen und bei Problemen mit der Hilfsmittelversorgung.

Rolle:
  • Beratung zu sozialrechtlichen Fragen
  • Unterstützung bei Anträgen und Widersprüchen
  • Vertretung gegenüber Behörden und Krankenkassen
  • Organisation von Informations- und Austauschgruppen für Betroffene

 

Rechtsanwalt

Ein auf Sozial- oder Medizinrecht spezialisierter Anwalt kann beraten und rechtlich vertreten.

Rolle:
  • Juristische Beratung und Vertretung
  • Erstellung und Prüfung von rechtlichen Dokumenten

Durch eine schrittweise Kontaktaufnahme, beginnend bei der Krankenkasse und endend bei einer rechtlichen Vertretung oder gerichtlichen Klärung, können Betroffene ihren Anspruch auf eine adäquate Versorgung durchsetzen.

 


Die Wahrheit über das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Hilfsmitteln - Was bedeutet "Maß des Notwendigen" wirklich?

Hilfsmittel müssen wirtschaftlich und sparsam sein. Das bedeutet, dass sie kosteneffektiv sein und den Bedürfnissen des Patienten entsprechen müssen, allerdings nicht notwendigerweise die teuersten oder neuesten Produkte auf dem Markt sein müssen.
Der Gesetzgeber hat dies in der Formulierung "Maß des Notwendigen" festgehalten, wobei das Notwendige nicht überschritten werden darf.

Doch was bedeutet das genau?
Was versteht man unter Notwendigkeit, Ausreichend, Zweckmäßigkeit - die Gebote des Wirtschaftlichkeitsgebots erklärt.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot bezieht sich auf den konkreten Einzelfall. Die Hilfsmittel müssen wirksam und wirtschaftlich erbracht und dürfen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Sie müssen ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und medizinisch notwendig sein. 

In der Praxis bedeutet das: Jedes beantragte Hilfsmittel muss in vier Schritten geprüft werden.

Notwendigkeit: Das "Maß des Notwendigen" verbietet ein Übermaß nach Art und Umfang der Leistungen. Es gebietet aber auch, das zur Zielerreichung Notwendige einzusetzen. Das Versorgungsziel muss an den Aufgaben der GKV orientiert sein (Versorgung bei medizinischer Notwendigkeit). Liegt keine medizinische Notwendigkeit vor, darf das Hilfsmittel nicht geleistet werden.

Ausreichende Versorgung: Ausreichend ist ein Hilfsmittel, wenn durch dessen Einsatz das Versorgungsziel erreicht wird – d.h. die Milderung oder Abwendung krankheitsbedingter Folgeerscheinungen, Erhalt der Berufsfähigkeit oder soziale Teilhabe – und dabei der Rahmen der Wirtschaftlichkeit nicht überschritten wird. Simpel ausgedrückt: Das Hilfsmittel muss seinen medizinischen Zweck erfüllen und funktionsfähig sein.

Zweckmäßigkeit: Zweckmäßig ist ein Hilfsmittel, wenn die besonderen persönlichen Voraussetzungen des Betroffenen berücksichtigt werden und das Hilfsmittel im Rahmen des Versorgungsziels anwendbar ist. Hieraus können sich besondere Anforderungen ergeben, z.B. durch krankheitsbedingte Einschränkungen, besondere Anforderungen von mobilen, gehbehinderten und bettlägerigen Personen. Besondere Anforderungen können z.B. erweiterter Hautschutz, längere Tragedauer aufgrund beruflicher Erfordernisse oder erhöhte Anforderungen durch sportliche Betätigung und hohe Mobilität sein.

Wirtschaftlichkeit: Wirtschaftlich ist ein Hilfsmittel, das ein Optimum aus Zweckmäßigkeit, Wechselintervall und Preis bietet. Wichtig ist hier insbesondere, die Zweckmäßigkeit in Relation zum Preis zu setzen. Ein etwas teureres, aber aufnahmefähigeres Produkt kann wirtschaftlicher sein als ein günstigeres, das häufiger gewechselt werden muss. Wenn jedoch beispielsweise Hautschäden auftreten, ist es nicht mehr zweckmäßig. Ein Hilfsmittel, das zu häufig gewechselt werden muss, weil seine Kapazitätsgrenze erreicht wurde, kann gegenüber einem aufnahmefähigeren Produkt, das länger getragen werden kann, unwirtschaftlicher sein. Für den Anwender des Hilfsmittels bedeutet dies, dass ein Hilfsmittel nicht vorzeitig gewechselt wird und die Wechselintervalle mit dem Arzt oder der Hilfsmittel-Beratung besprochen werden sollten. Aufgabe der Beratung ist es auch, ein Hilfsmittel zu finden, das diesen Wirtschaftlichkeitsanforderungen gerecht wird.

In der Praxis wird das Wirtschaftlichkeitsgebot leider oft mit "billig" gleichgesetzt. Das ist jedoch nicht korrekt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt, dass neben dem Preis auch die Qualität der Versorgung berücksichtigt wird, um eine individuelle und zweckmäßige Versorgung sicherzustellen.

Zusammenfassend ist es von großer Bedeutung, dass die Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln den individuellen Bedürfnissen gerecht wird. Es ist wichtig, die gesetzlichen Ansprüche anzuerkennen und sicherzustellen, dass Betroffene eine angemessene und bedarfsgerechte Versorgung erhalten.

 


Autorenvorstellung

Mein Name ist Matthias Zeisberger und ich bin seit fast 19 Jahren Vorsitzender der Inkontinenz Selbsthilfe e.V. Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Unterstützung von Betroffenen und ihrer Interessenvertretung möchte ich Ihnen relevante und gut recherchierte Informationen präsentieren.
Die Grundlage für meine Artikel bildet eine gründliche Recherche sowie mein persönlicher Austausch mit tausenden Betroffenen, Krankenkassen, Leistungserbringern, politischen Entscheidungsträgern und Selbsthilfeorganisationen. Dabei habe ich auch mit dem GKV-Spitzenverband zusammengearbeitet, um die Versorgungssituation der Betroffenen kontinuierlich zu verbessern und Defizite aufzuzeigen.
Regelmäßig nehme ich an Diskussionsrunden teil und habe beispielsweise als Mandatsträger bei der Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses (Produktgrupe 15) mitgewirkt. Mein Ziel ist es, durch meinen Schreibstil und meine Expertise dazu beizutragen, dass Betroffene bestmöglich informiert sind und Unterstützung erhalten.

 

 


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