Lieber Michael,
deine Hinweise mit entsprechenden Link sind sehr hilfreich. Zum englischsprachigen Link der Hinweis, dass man den Link mit rechtsklick der Maus kopieren kann um diesen dann in die Suchmaske von Google einzugeben. Dann erhält man am PC einen Link mit der Beschriftung „Übersetzen“.
Mein Smartphone übersetzt dies direkt in Deutsch (Android).
Dein Link zum Hilfsmittelverzeichnis ist sehr begrüßenswert. Auch dies werden wir zum Anlass nehmen, diesen an prominenter Stelle noch einmal dauerhaft zu verlinken. Hier würde sich eine Verlinkung in der Beschreibung des Unterforums „Hilfsmittel“ anbieten.
Beim lesen des Hilfsmittelverzeichnisses (Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfsmittel) und dort in der Definition, hatte ich ein Déjà-vu. Dort sind nämlich an ganz vielen Stellen Punkte genannt und beschrieben, die 1:1 aus der Stellungnahme der Inkontinenz Selbsthilfe e.V. und damit den Forderungen zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses erst Einzug in das Hilfsmittelverzeichnis gefunden haben.
Ich führe an dieser Stelle einmal die wichtigsten Punkte auf, welche die Vorstandsmitglieder Monika Grewe-Laufer und Matthias Zeisberger als wahrnehmende Interessenvertreter der Inkontinenz Selbsthilfe e.V. bei der Stellungnahme einbrachten und so zu einer deutlichen Verbesserung der Versorgungssituation erreicht haben.
Die Passagen die wir eingebracht und gefordert haben, sind
fett gekennzeichnet:
Wenn aufgrund des Krankheitsbildes (körperliche oder kognitive Einschränkungen) Vorlagen nicht zweckmäßig sind oder nicht ausreichen, können Inkontinenzhosen in Betracht kommen.
Produkte ohne Verschlusssystem (Inkontinenzunterhosen) bieten gegenüber wiederverschließbaren Produkten (Inkontinenzwindelhosen) keinen medizinischen Vorteil, können aber zum Beispiel bei Versicherte mit körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen, die mit Vorlagen und Netzhosen nicht adäquat zu versorgen sind und beispielsweise Windeln mit Klebeverschluss immer wieder entfernen, ggf. eine geeignete und notwendige Versorgung darstellen.
Dabei haben wir die vorherige Begründung, dass Einlagen und Vorlagen die vordergründige Versorgung darstellen verändert.
Zusätzlich wird von Herstellern von aufsaugenden Inkontinenzprodukten die Aufnahmekapazität nach der Rothwellmethode (ISO 11948-1) angegeben. Dabei wird das Produkt für eine definierte Zeit vollständig in eine Prüflösung eingetaucht. Nach einer definierten Abtropfzeit wird die dabei insgesamt aufgenommene Flüssigkeitsmenge gemessen. Die Angabe der Aufnahmekapazität nach dieser Methode berücksichtigt nicht die physiologischen Gegebenheiten bei der Miktion. Daher ist diese Angabe für eine sinnvolle Produktauswahl im Versorgungsprozess ungeeignet und hat deshalb im Beratungsprozess keine Beachtung zu finden.
Durch diese von uns eingebrachte Formulierung, ist die Argumentation das ein Hilfsmittel eine Aufnahmekapazität von x nach der Rothwellmethode hätte und demnach für den individuell ermittelten Schweregrad ausreichend wäre, nicht mehr zulässig. Wir sind uns aber bewußt darüber, dass diese Argumentation nach wie vor stattfindet. Dieser kann aber mit dieser Definition bereits im Beratungsgespräch widersprochen werden!
Die Beschaffenheit der Katheteroberfläche muss ein Anhaften an Schleimhautoberflächen verhindern. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Oberfläche des Katheters, sofern sie durch ein Gleitmittelreservoir geführt wird, auch eine ausreichende Menge Gleitmittel mitführt. Wenn sie hydrophil beschichtet ist, muss die Benetzung mit sterilem Wasser ohne Kontaminationsgefahr möglich sein.
Statt
muss ein Anhaften...stand im Hilfsmittelverzeichnis an unterschiedlichen Stellen "
soll ein Anhaften...verhindern". Soll wäre dehnbar wir ein Kaugummi und würde letztlich dazu führen, dass Leistungserbringer komplett ohne diese wichtige Produkteigenschaft versorgen könnten. Natürlich muss es ein
MUSS sein.
LEISTUNGSPFLICHT DER GKV
Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn der Einsatz der Inkontinenzhilfen:
- medizinisch indiziert und
- im Einzelfall erforderlich ist und
- den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen und Teilhabe zu erreichen.
Hier hat die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. dafür gesorgt, dass erstmals der Begriff "Teilhabe" aufgeführt wurde. Teilhabe ist ein Rechtsanspruch und ermöglicht gerade bei weiterführender rechtlicher Klärung eines Versorgungsanspruchs ganz konkrete Rechte.
Insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzversorgung ist die Stückzahl der benötigten Inkontinenzprodukte nicht allein auf Basis der individuellen Ausscheidungsmenge und des technisch maximal möglichen Aufsaugvermögens zu errechnen. Auch die hygienischen Anforderungen und die pflegerische Situation sind stets zu beachten. Neben der individuellen, bedarfsbezogenen Inkontinenzversorgung sind sowohl die hygienischen Anforderungen als auch die pflegerische Situation stets zu beachten. So können für eine bedarfsgerechte Versorgung je nach Einzelfall 5 oder mehr Produkte in einem Zeitraum von 24 Stunden notwendig sein.
Damit ist jeglicher Verweis einer Stückzahlbegrenzung in der Argumentation des Leistungserbringers eigentlich nicht mehr möglich, sofern sie bedarfsgerecht ist, also nicht jegliches realistische Maß verläßt. Auch hier sind wir uns bewußt, dass dies in der Praxis noch immer nicht zufriedenstellend ist. Es wird munter weiter beschränkt. Auch hier kann ein Hinweis im Beratungsgespräch auf die Definition im Hilfsmittelverzeichnis aber direkt Abhilfe schaffen.
Liebe Grüße
Matti