file Frage Kennzeichnung "Saugfähigkeit"

  • Fritz Holfeld
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17 Jahre 4 Tage her #10923 von Fritz Holfeld
Kennzeichnung "Saugfähigkeit" wurde erstellt von Fritz Holfeld
Hallo alle Betroffenen, die meisten Produkte tragen auf den Packungen Angaben über Saugfähigkeit. Die Saugfähigkeit wird nach einer Norm bestimmt und hat überhaupt nichts mit der Aufnahmefähigkeit der Hilfsmittel zu tun. Die Angabe der Saugfähigkeit ist eine ganz grobe Irreführung! Die Aufnahmefähigkeit von Urin beträgt noch nicht einmal 1/3 der sog. Saugfähigkeit. Eine Vorlage die angeblich eine Saugfähigkeit von z.B. 3 300 ml hat nimmt noch nicht einmal 1,1 Liter auf! Auf meine Vorhaltungen hat das BMG Referat Hilfsmittel diesen Umstand bestätigt und alle Krankenkassen auf diese Situation hingewiesen. Auch wurden die Länderbeauftragten für die Qualitätssicherung vom BMG auf diesen Missstand hingewiesen! Lasst Euch nicht von den Kassen oder Versorgern (MOHAGE!) mit der Saugfähigkeit auf wenige Vorlagen o.Ä. am Tag festlegen. Die versuchen es immer wieder gegen besseres Wissen! Ich hoffe etwas zur Aufklärung beigetragen zu haben. Ciao! Holfeld

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  • gabyk
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17 Jahre 3 Tage her #10926 von gabyk
gabyk antwortete auf Kennzeichnung "Saugfähigkeit"
Vielen Dank für den Hinweis Fritz,
ich habe schon mehrfach versucht der Dame vom Medi Markt diese Tatsache klarzumachen, leider ohne Erfolg.
Von den Krankenkassen ist da bedauerlicherweise ohnehin k e i n e Hilfe zu erwarten denn ausgerechnet die Dame bei Medi Markt die sich überhaupt nicht auskennt hat sie Sachbearbeiter meiner AOK beraten :?: :!:
Einfach haarsträubend.
LG
Gaby

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  • eckhard11 ✝
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17 Jahre 2 Tage her #10930 von eckhard11 ✝
eckhard11 ✝ antwortete auf Kennzeichnung "Saugfähigkeit"
Während einer Mitgliederversammlung besuchten wir die Firma Hartmann.
Dort wurde uns gezeigt, wie die "Saugfähigkeit" einer Windel oder Vorlage gemessen wird :
Die Windel/Vorlage wird gewogen.
Danach wird sie komplett in eine Flüssigkeit getaucht.
Dann aufgehängt und solange austropfen lassen, bis keine Tropfen mehr heruntergefallen sind.
Danach wieder gewogen und siehe da, jetzt hatte man die Aufnahmefähigkeit der Windel durch einen "Test am Objekt" ermittelt.

Auf meinen Einwand, das wäre doch lächerlich, niemand würde mit solch einer Urinbombe durch die Gegend laufen, wurde gar nicht eingegangen.....

Gruß
Eckhard

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  • Fritz Holfeld
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16 Jahre 11 Monate her #10937 von Fritz Holfeld
Fritz Holfeld antwortete auf Kennzeichnung "Saugfähigkeit"
Ergänzend zum Thema noch Folgendes: Aus einem Schreiben vom BMG an die Vorsitzende AG Medizinprodukte
"aufgrund der Beschwerde eines Betroffenen sind wir darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Saugleistung der meisten auf dem Markt befindlichen Einlagen, Vorlagen, Slips nach einer prüfmethode ermittelt wird, die uns nicht geeignet erscheint, die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 93/42/EWG hinsichtlich der Produktleistung nachzuweisen. Unsere Recherche hat ergeben, dass es zwei verschiedenen Prüfmethoden der Saugfähigkeit von Inkontinenzhilfsmitteln gibt: a) der sog. Rothwell Test nach der nicht harmonisierten Norm ISO 11948 (1966). Dabei wird das gesamte Produkt 10 Minuten vollständig in eine physiologische Kochsalzlösung getaucht, nach Abtropfen der nicht aufgenommenen Flüssigkeit wird das Differenzgewicht zum trockenen produkt bestimmt: Dieser Test ist einfach, liefert aber einen in der Realität nicht zu erreichenden Maximalwert. Dennoch wird er anscheinend von vielen Herstellern zur Bestimmung der Saugleistung verwendet. b) Die Prüfmethode Nr. 1/93 MDS-Hi zur Bestimmung der Funktionstauglichkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis. Neben dem Aufnahmevermögen misst dieses Testverfahren auch die Absorptionsgeschwindigkeit und das Rücknässeverhalten unter Beaufschlagung eines virtuellen Körpergewichtes und berücksichtigt daher besser die tatsächlichen Gegebenheiten.
Im Internet wird eine Vielfalt von Inkontinenzvorlagen angeboten, bei der angegebenen Saugleistung wird aber nur von einem Hersteller die ISO 11948 als Bestimmungsmethode spezifiziert. Alle anderen Hersteller machen dazu keine Angaben, es ist aber anzunehmen, dass auch von ihnen derselbe unter a) beschriebene realitätsferne Test verwendet wird. Darüber hinaus ist die Angabe dieser Werte gegenüber dem Verbraucher unseres Erachtens ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG.
Wir bitten Sie, die Länder diesbezüglich zu informieren, um ggf. erforderliche Überwachungsmaßnahmen einzuleiten. MfG E.L."
Soviel zum Wissen des Referates Hilfsmittel BMG. Übrigens der o.g. Betroffene bin ich! Ich schicke die nächsten Tage noch eine private Erkenntnis in Sachen Saugfähigkeit nach! Grüße an alle Betroffenen und Interessierte.

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  • eckhard11 ✝
  • eckhard11 ✝s Avatar
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16 Jahre 11 Monate her #10938 von eckhard11 ✝
eckhard11 ✝ antwortete auf Kennzeichnung "Saugfähigkeit"
Vielen Dank, Fritz,

ein ganz hervorragender Beitrag.

Vielleicht werden die Leute ja mal wach, ( obwohl ich dies stark bezweifle, hi, hi... )

Bis dahin lege ich mich wieder nieder :sleep:
Eckhard

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  • Fritz Holfeld
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16 Jahre 11 Monate her #10940 von Fritz Holfeld
Fritz Holfeld antwortete auf Kennzeichnung "Saugfähigkeit"
Hallo Eakhardt, ich werde mich auch weiter bücken und versuchen den gigantischen Berg abzutragen! Das gilt auch für meinen Prozess gegen den Vertrag BARMER - MOHAGE. Mein Klageantrag beim Sozialgericht München gilt für alle Betroffenen BARMER/Mohage - Geschädigten. Trotz meines Alters kämpfe ich weiter! MfG Fritz.

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  • Angieberlin
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16 Jahre 11 Monate her #10942 von Angieberlin
Angieberlin antwortete auf Kennzeichnung "Saugfähigkeit"
Hallo, lieber Fritz ,
lieber Eckhard,

ich schließe mich vollinhaltlich allem geschriebenen hier an!
Zum Thema Saugfähigkeit hatte ich in der kürzeren Fassung die detaillierten Ausführungen von Fritz hier bereits veröffentlicht (s. meine veröffentlichte mail des Apotherkers, von dem ich SENI online bezog während der Monate der Lieferunfähigkeit von Mohage.
Für diese Sammelklage herzlichen Dank, Fritz-nur wird es zB mir nichts nützen, da das Münchener Gericht nicht länderübergreifend agieren kann.

Ich wies ja bereits zuvor auf die schon veröffentlichten Beschlüsse anderer Bundesländer nach Klagen in gleicher Sache hin.
Hier vor Ort ist immer noch "Stillstand", selbst nach Einschalten und Hilfszusage des Landesgeschäftsführers Berlin-Brandenbg. der Barmer.

Sieht ggf doch auch noch nach Rechtsmitteln aus in meinem Fall....

Gruß

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