Inkontinenzhilfsmittel: Was zahlt die Kasse?
Produkte für Blasenschwäche müssen häufig nicht aus eigener Tasche bezahlt werden
Nur neun Prozent der Menschen mit einer sensiblen Blase stehen zu ihrer Erkrankung und entscheiden sich für den Einsatz von Einlagen und Windelhosen speziell für Blasenschwäche. Dabei werden die Kosten von Inkontinenzhilfsmitteln in vielen Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Verwendung von handelsüblichen Slipeinlagen, mit denen sich zahlreiche Betroffene aushelfen, ist deshalb oftmals deutlich teurer als der Einsatz von speziellen Inkontinenzprodukten.
Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist eine schriftliche Verordnung von einem Arzt. Um eine unkomplizierte Kostenübernahme zu erleichtern, sollten auf dem Rezept die Produktbezeichnung, die genaue Größe des benötigten Inkontinenzhilfsmittels sowie die Stückzahl angegeben werden.
Aus der Verordnung muss hervorgehen, dass das Inkontinenzhilfsmittel zur Behandlung einer Erkrankung, zur Vorbeugung oder zum Ausgleich einer Behinderung oder zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben benötigt wird. Die Krankenkassen betrachten Blasenschwäche an sich nicht als Erkrankung. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt und wird der Grund der Verordnung zumindest in Stichworten auf dem Rezept angegeben, müssen die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Versicherte in häuslicher Umgebung aufhält oder in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht ist.
Alle volljährigen Versicherten müssen auch bei Inkontinenzprodukten, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden, bei jeder Packung zehn Prozent zuzahlen. Die Zuzahlungen dürfen maximal zehn Euro pro Kalendermonat betragen. Der Leistungserbringer, beispielsweise der Lieferant oder der Apotheker, muss die Zuzahlung vom Versicherten einziehen. Die Krankenkassen kürzen den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers anschließend um den Zuzahlungsbetrag.
Um finanzielle Härten für die Versicherten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Überforderungsklausel mit einer Belastungsobergrenze eingeführt: Die Summe aller Zuzahlungen - also auch die für andere Hilfsmittel, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte - darf auf das Kalenderjahr gerechnet zwei Prozent der Bruttoeinnahmen des Versicherten nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken greift die so genannte Chronikerregelung: Sie haben grundsätzlich nur eine
Zuzahlung in Höhe von einem Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zu tragen. Nach dem Erreichen der Belastungsgrenze können sich Versicherte von weiteren Zuzahlungen bei ihrer Krankenkasse für das laufende Kalenderjahr befreien lassen. Es ist deshalb wichtig, alle Belege zu sammeln. Da die Zuzahlungsquittungen personenbezogen sein müssen, sollten Versicherte darauf achten, dass die Quittungen immer mit ihrem Namen versehen sind.
Bei der Überforderungsklausel werden so genannte Aufzahlungen nicht berücksichtigt. Sie werden dann fällig, wenn der Versicherte ein hochwertigeres Inkontinenzhilfsmittel wünscht, als die Krankenkassen bereit sind zu zahlen. Die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag, den die Krankenkasse an den Lieferanten bezahlt, und dem tatsächlichen Preis, den der Lieferant für die gewünschten Inkontinenzhilfsmittel errechnet, trägt der Versicherte grundsätzlich selbst. Diese Aufzahlung leisten Versicherte zusätzlich zu ihrer Zuzahlung und auch dann, wenn sie von der Zuzahlung für das laufende Kalenderjahr befreit sind.
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Quelle: Pressemitteilung SCA Tena