file Frage Blasenschrittmacher GDB

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1 Jahr 4 Monate her #48780 von Yvonne
Blasenschrittmacher GDB wurde erstellt von Yvonne
Hallo in die Runde. Ich habe MS.
Dadurch habe ich eine leichte Parese im rechten Bein, restless legs und neurogene Blasenentleerungsstörung. Aktuell betreibe ich mehrfach am Tag ISK, da ich einiges an Restharn habe.
Die Blasenproblematik ist durch einen Schub dazu gekommen, welchen ich Ende 2022 hatte. Vorher hatte ich einen GDB von 30. jetzt mit der ISK sind es 50. ich dachte immer alleine das ISK gibt 50.
Die 50 sind auch auf 2 Jahre begrenzt, dann muss wieder überprüft werden vom Amt. Es steht noch im Raum, dass ich eventuell einen Blasenschrittmacher erhalten soll (da alle anderen Methoden bereits probiert sind und erfolglos waren). Ich habe einen sensiblen Unterbauch, heißt ich merke nichts im Urogenitalbereich, weder sexuell, noch den Füllstand der Blase.
Bekommt man, wenn man einen Blasenschrittmacher hat trotzdem weiterhin einen GDB und wenn ja welches (also allein gezählt für den Schrittmacher)?

Vielen Dank im Voraus
Yvonne

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1 Jahr 4 Monate her #48788 von iris-gabi
iris-gabi antwortete auf Blasenschrittmacher GDB
Hallo,

laut Tabelle GdB 12.2.2

(z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen) 20-40

Bei Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung) sind Begleiterscheinungen (z. B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.

Gruß Iris

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1 Jahr 4 Monate her #48789 von Yvonne
Yvonne antwortete auf Blasenschrittmacher GDB
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das ist ja dann auch nochmal eine große Spanne 20-40.

Na mal schauen, was der Arzt bei mir das nächste Mal sagt

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1 Jahr 4 Monate her #48799 von MichaelDah
MichaelDah antwortete auf Blasenschrittmacher GDB
Hallo Yvonne,

beim GdB geht es um den tatsächlichen Grad der Behinderung - also wie stark dich das Problem im Alltag einschränkt. Die Tabelle ist eine Orientierung - daher sind da auch manchmal von - bis Werte angegeben und die Werte werden auch nicht einfach zusammengerechnet. Der Hintergrund dazu ist, dass bestimme Behinderungen auf eine ähnliche Weise einschränken b.z.w. kompensiert werden können - da wird dann nicht „doppelt“ gerechnet sondern abgezogen.

Wenn du jetzt mit der Gehbehinderung und ISK auf einen GdB 50 mit Bewährung gekommen bist, bedeutet das nicht das nicht, das du den Grad behältst wenn es mit der Blase besser wird. Die Frage dabei ist nicht ob SNS oder nicht, sondern ob die Behinderung dadurch besser ausgeglichen wird. Ich denke es steht erstmal außer Frage das es besser ist mit weniger oder gar keinem ISK auszukommen als einen höheren GdB zu bekommen aber wenn die Überprüfung jetzt gerade ansteht kann man da ja vielleicht auch auch noch etwas warten…

viele Grüße
Michael

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1 Jahr 4 Monate her #48844 von ForrestGump
ForrestGump antwortete auf Blasenschrittmacher GDB
Hallo,
ich betreibe ISK und habe einen GdB 50. Der war zunächst auch nur unter "Heilungsvorbehalt" auf 2 Jahre begrenzt. Danach wurden wieder sämtliche Befunde eingereicht und da alles unverändert ist der GdB 50 für unbefristet bestätigt.

Die Ärzte sagen ein Blasenschrittmacher hätte in meinem Fall sehr wenig Aussicht auf Erfolg.

Aber rein theoretisch, wenn bei mir jetzt eine Blasenschrittmacher eingesetzt würde und ich kein ISK mehr machen müsste würde GdB50 weiter bestehen bleiben.

Gruße Udo

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1 Jahr 4 Monate her #48846 von Matti
Matti antwortete auf Blasenschrittmacher GDB
Hallo Udo,

es sollten hier keine Missverständnisse aufkommen. Der Begriff "unbefristet" in Bezug auf den Grad der Behinderung (GdB) kann leicht missinterpretiert werden. "Unbefristet" bedeutet in diesem Kontext, dass kein konkretes Überprüfungsdatum festgelegt wurde, weil davon ausgegangen wird, dass sich die Beeinträchtigung nicht wesentlich ändern wird. Es bedeutet jedoch nicht, dass der festgestellte GdB unter keinen Umständen angepasst werden kann.

Tatsächlich kann das Versorgungsamt den GdB bei einer Neubewertung sowohl erhöhen als auch senken, wenn Veränderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen der betroffenen Person dies rechtfertigen. Dies kann geschehen, wenn die Person selbst oder das Versorgungsamt Anlass für eine erneute Überprüfung sehen, beispielsweise aufgrund einer signifikanten Verbesserung oder Verschlechterung der Gesundheit oder bei der Anerkennung weiterer Behinderungen.

Es ist immer wichtig, dass Betroffene Veränderungen im Gesundheitszustand dem Versorgungsamt melden, um eine korrekte Einschätzung des GdB zu gewährleisten. Sollte es zu einer neuen Begutachtung kommen, wird diese auf der Grundlage des aktuellen Gesundheitszustands durchgeführt.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html

Gruß
Matti

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