file Frage Rehaverordnung: Ab 1. 4. nur noch bei Ärtzten mit Genehmigun

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18 Jahre 6 Monate her #5196 von Kathrin1506
Hallo
Habe heute etwas gefunden, dass für alle von uns unter umständen eimal wichtig ist.

Ab dem 1. April dürfen nur noch diejenigen Vertragsärzte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen und nach EBM Nr. 01611 abrechnen, die über eine entsprechende Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen. Nach § 11 der Rehabilitationsrichtlinien müssen sie dazu in einem „Antrag auf Genehmigung zur Beratung und Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ eine rehabilitationsmedizinische Qualifikation nachweisen: z. B. in Form der Gebietsbezeichnung „Physikalische oder Rehabilitative Medizin“, der Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“ oder „Rehabilitationswesen“ bzw. einer fakultativen Weiterbildung „Klinische Geriatrie“. Alternativ werden auch eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer Reha-Einrichtung, eine erfolgreiche Teilnahme an einem speziellen Fortbildungskurs oder 20 ausgestellte Rehabilitationsgutachten im letzten Jahr vor Antragstellung (Selbstauskunft) anerkannt. Ausführliche Artikel zu den Reha-Richtlinien in Der Allgemeinarzt 12 und 13/2005.

Quelle: <!-- w --><a class="postlink" href=" www.allgemeinarzt-cme.de "> www.allgemeinarzt-cme.de

Gruss
Kathrin

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18 Jahre 6 Monate her #5330 von welute
Hallo Kathrin,

Danke - das ist ein guter Hinweis.

Mal gespannt, was das in der Praxis bedeutet. Meine nächste Reha habe ich geplant, wenn ich mal 1-2 Jahre keine op habe.

Liebe Grüße

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Moderatoren: MichaelDah
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