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Grad der Behinderung

25 Apr 2010 11:25 #1 von Christos
Hallo, liebe Fories/Experten!

Ich bin männlich und 38 Jahre alt. Als ich auf die Welt kam, wurde bei mir eine Fehlbildung des Dickdarms festgestellt. Er war im Bauchinnenraum "verschlingelt" und führte nicht zu normalen Körperöffnung heraus.
Dies wurde seinerzeit 1971 im Säuglingsalter operativ revidiert. Nun funktioniert alles soweit ganz gut.
Trotzdem kommt es aufgrund dieser operativen Revision des Dickdarms bei der Darmentlehrung zu einem Zusammenziehen der Schliessmuskelfunktion, so dass sich im letzten Stück des Dickdarms eine Restdarminhalt verbleibt, der sich als Stuhlschmiere auf der Unterwäsche bemerkbar macht. Es wurde vor einigen Jahren eine Dickdarminnendruckmessung durch Ärzte in der Uni-Klinik festgestellt, dass sich die Werte innerhalb des nicht operationsbedürftigen Tolleranzbereiches bewegen. Ich müsse damit leben. Damit werde ich schon fertig, kein Problem. Es stellt sich für mich nur eine Frage:

Frage: Wer kann mir sagen, wie hoch und ob es beim Versorgungsamt die Anerkennung eines GdB gibt.

Desweiteren lag bei Geburt eine Fehlbildung der Harnröhe vor. Diese wurde dahingehend operativ revidiert, dass sie bei mir -männlich - nicht innerhalb des
Schwellkörpers sondern unterhalb dessen - direkt unter der Haut des Geschlechtsorgangs verläuft.
Hierdurch kommt es zu häufigen Erkältungen/Harnwegsinfektionen/vermehrtem Harndrangleiden bei kaltem Wetter/Witterungsverhältnissen/Winter etc.

Frage: Kann jemand einschätzen, ob es auch hierfür einen GdB-Anerkennung gibt?

Da bei mir auch ein Hydrocephalus vorliegt, für den ich schon GdB 30 erhalten habe und GdB 10 für weitere Leiden erhalten habe, brauche ich nur noch einen weiteren GdB von 10 vom Hundert, um auf die Schwerbehinderung von GdB 50 vH zu kommen.

Das Problem: Das Versorgungsamt verlangt, dass man für die o.g. Leiden in einer urologischen Dauerbehandlung sein muss. Das resultiert daraus, dass mein Urologe, bei dem ich vor Jahren gewesen bin, nur nach den behandelten Leiden bei mir innerhalb der letzten 3 Jahre befragt wurde.

Ich kann aber doch nicht - nur weil das Versorgungsamt es so verlangt - mich in urologische Dauerbehandlung begeben, Tabletten schlucken(diese werden ohnehin nur bis zum Abklingen einer bakteriellen Infektion verschrieben, anschliessend sagt der Urologe: Trinken Sie bitte viel Blasen- und Nierentee!), nur um
dem Versorgungsamt eine "ach so wehleidige Dauererkrankung/Behinderung" vorzugaukeln. Ich habe gelernt, mit meinen Wehwechen zu Leben und trinke halt viel und passe auf, dass ich mich durch Kleidung entsprechend warm halte etc.

Muss ich mir das gefallen lassen, dass das Versorgungsamt verlangt, dass ich in den letzten 3 Jahren möglichst oft in urologischer Behandlung gewesen sein muss?

Nun versucht mein Betriebsarzt mir zu helfen, indem vielleicht ein Gutachter eingeschaltet wird, der diese o.g. Fehlstellungen bei mir attestiert, um mir wenigstens auf diese Weise zu helfen. Die Gutachten müsste ich fürs Erste selbst bezahlen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüssen
Christos

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25 Apr 2010 13:12 #2 von matti
Hallo Christos,

ein Thema was mich interessiert, leider schaffe ich es gerade nicht Dir zur Antworten. Werde mich heute Abend einmal an den PC setzen.

Gruss

Matti

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25 Apr 2010 13:37 #3 von Sebald
Hallo Christos,

ich denke, daß Matti Dir sicher weit kompetenter raten wird als ich. - Mir ist aber die (Amts-)Aussage zur Dauerbehandlung nicht ganz klar.

M.E. verlangt das Versorgungsamt doch nur ein Gutachten der behandelnden Ärzte (z.B. auch vom Hausarzt) und nicht den Nachweis einer lückenlosen Arztbetreuung. Will sagen: Wenn Du einen Urologen kennst, und dieser Dich, dann müßte er Dir doch diese 'Ausgangssituation' attestieren können.

Dieses Gutachten wäre übrigens auch erst der Ausgangspunkt für Deine Beschreibung, wie sich diese Behinderung im Alltag konkret auswirkt. Und die sollte dann - nun ja - nicht unbedingt verhalten ausfallen. Wenn das Amt bzw. der Gutachter denkt, "Geht doch eigentlich!" bzw. "Der Mann ist doch prima eingestellt....", dann sieht man natürlich keinen Anlaß, da irgendwas zu erhöhen.

Ich weiß nicht, wie lange Deine Ersteinstufung her ist. Es handelt sich bei Dir dann ja ohnehin um einen Verschlimmerungsantrag, der auch etwas anders gehandhabt wird als ein Erstantrag. (Sind Deine 30 Grad eigentlich 'unbefristet'?)

Und nur noch zum Vergleich. Bei mir wurde Rückenmarksschaden, Harn- und Stuhlinkontinenz anerkannt. Damit kam ich auf 60 Grad.

Schönste Grüße,
Sebald

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25 Apr 2010 20:11 #4 von Struppi
Hallo Christos,

ich kann mich zunächst nur Sebalds Worten anschließen. Bemerken möchte ich allerdings noch, dass die ermittelten Werte bei der Feststellung des GdB nicht kumulativ sind, d.h. sie werden nicht einfach addiert (z.B. 10 % für Krankheit A + 30 % f. Krankheit B = ein GdB von 40 %) sondern vielmehr ergeben die (tabellarischen) Einzelwerte eine Maßgabe für die Gesamt-Behinderung, die der Mensch durch die Summe der Beeinträchtigungen erfährt.

Solltest du das Gefühl haben, die Gesamtsituation wurde falsch erfaßt, es fehle an Daten oder aber die bestehende Behinderung hat sich verschlechtert, so kannst du immer noch den Weg des Widerspruchs gegen den ergangenen Bescheid gehen. Ggf. hilft es, nach mehrfacher Zurückweisung des Antrages entweder einen Anwalt einzuschalten oder aber einen Antrag auf Neufeststellung zu stellen.

Mattis Antwort wird sehr wahrscheinlich noch um einiges komplexer u. detailierter ausfallen.

Gruß

Hannes

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25 Apr 2010 23:15 #5 von matti
Hallo,

der Gesetzgeber sagt:
Das Ausmaß einer Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) angegeben. Eine Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (mehr als 6 Monate) Beeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen (atypisch für das Lebensalter) körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht  und einen GdB von wenigstens 10 nach sich zieht. Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX liegt ab einem GdB von 50 vor.

Dies bedeutet das dich deine Erkrankung bzw. deren Folgen beeinträchtigen muss. Dies könnte der Gutachter mit seiner Forderung nach dauernder ärztlicher Behandlung belegt haben wollen. Dies sollte aber eigentlich nicht alleine massgebend sein, notfalls muss durch eine erneute gutachterliche Untersuchung die Beeinträchtigung festgestellt werden.

Wie du schreibst hast du aufgrund der urologischen Beeinträchtigung bisher keinen Grad der Behinderung anerkannt. Wenn du unter dauernden Harnweginfektionen leidest rechtfertigt dies aber unter Umständen eine Anerkennung.
In den Anhaltspunkten für die Gutachterliche Tätigkeit ist zu lesen:

Chronische Harnwegsentzündung (insbes. Harnblasenentzündung)
... leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen) 0 - 10
... stärkeren Grades (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen) 20 - 40

Afterschließmuskelschwäche mit seltenen, unter unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichem Stuhlabgang 10


Eine ausführliche Übersicht findest du hier:

http://www.h-baer.de/anhalt-harn.htm

Es ist nicht möglich dir an dieser Stelle eine Einschätzung zu geben, weil der Grad der Behinderung zum Einen nicht addierbar und zum Anderen durch bereits erfasste Behinderungen (Erkrankungen) "abgegolten" worden sein kann. Allerdings sollten deine Beeinträchtigungen, aus meiner Sicht, eine Anpassung des Grad der Behinderung rechtfertigen, wenn sie bisher noch nicht berücksichtigt wurden!

Im Übrigen können auch Personen den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, bei denen "nur" ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage für die Gleichstellung ist § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX.


Gruss

Matti

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