Hallo,
der Gesetzgeber sagt:
Das Ausmaß einer Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) angegeben. Eine Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (mehr als 6 Monate) Beeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen (atypisch für das Lebensalter) körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und einen GdB von wenigstens 10 nach sich zieht. Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX liegt ab einem GdB von 50 vor.
Dies bedeutet das dich deine Erkrankung bzw. deren Folgen beeinträchtigen muss. Dies könnte der Gutachter mit seiner Forderung nach dauernder ärztlicher Behandlung belegt haben wollen. Dies sollte aber eigentlich nicht alleine massgebend sein, notfalls muss durch eine erneute gutachterliche Untersuchung die Beeinträchtigung festgestellt werden.
Wie du schreibst hast du aufgrund der urologischen Beeinträchtigung bisher keinen Grad der Behinderung anerkannt. Wenn du unter dauernden Harnweginfektionen leidest rechtfertigt dies aber unter Umständen eine Anerkennung.
In den Anhaltspunkten für die Gutachterliche Tätigkeit ist zu lesen:
Chronische Harnwegsentzündung (insbes. Harnblasenentzündung)
... leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen) 0 - 10
... stärkeren Grades (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen) 20 - 40
Afterschließmuskelschwäche mit seltenen, unter unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichem Stuhlabgang 10
Eine ausführliche Übersicht findest du hier:
http://www.h-baer.de/anhalt-harn.htm
Es ist nicht möglich dir an dieser Stelle eine Einschätzung zu geben, weil der Grad der Behinderung zum Einen nicht addierbar und zum Anderen durch bereits erfasste Behinderungen (Erkrankungen) "abgegolten" worden sein kann. Allerdings sollten deine Beeinträchtigungen, aus meiner Sicht, eine Anpassung des Grad der Behinderung rechtfertigen, wenn sie bisher noch nicht berücksichtigt wurden!
Im Übrigen können auch Personen den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, bei denen "nur" ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage für die Gleichstellung ist § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX.
Gruss
Matti