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Blasenlähmung

27 Jan 2011 20:58 #1 von winnetou
Hallo zusammen,
ich habe seit 5 Jahren ein vollständige Blasenlähmung und muss mich täglich katheterisieren. Ich möchte jetzt ein Schwerbeschädigtenausweis beantragen. Habe gelesen das man 50 % für Blasenentleerungsstörungen mit täglichen katheterisieren bekommt. Ist das überhaupt realistisch? Gruß Jeff

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03 Feb 2011 11:24 #2 von Konny
Hallihallo,

ich habe 70% bei einem Conus-Cauda-Syndrom.

LG
Konny

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04 Feb 2011 09:37 #3 von Sebald
Hallo!

50 Grad sehen die Richtlinien zur Beurteilungen von Schwerbehinderungen tatsächlich vor, wenn eine Blasenstörung mit der Notwendigkeit des Katheterisierens besteht. Das muß der behandelnde Urologe natürlich bestätigen.

Ist diese Behinderung Teil weiterer, dann kann es natürlich auch weiter nach oben gehen. Siehe Konny, wo sicherlich ein Rückenmarksschaden mit Teillähmung der Beine und Störung der Blasenfunktion anerkannt wurde.

Aber - das wird immer wieder gesagt - die Behinderungen summieren sich nicht. Im übrigen sind die Versorgungsämter und städtischen Einrichtungen inzwischen (aus meiner Sicht) sehr zurückhaltend in der Einstufung. 70 Grad und das G sind sozusagen die magische Grenze, vor der man sich gern herumdrückt, weil hier tatsächliche Alltagsvorteile anfallen wie billiger Bahnfahren, umsonst in den Verkehrsverbünden und Regionalbahnen (bei G) usf.

Schönste Grüße,
Sebald

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04 Feb 2011 15:56 - 11 Jan 2012 20:35 #4 von Tom252
Da an einem ernsthaften und gegenseitigen Gedankenaustausch kein Interesse besteht lösche ich meine Beiträge um Euch den Platz zu geben unter Euch zu bleiben.

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05 Feb 2011 08:25 #5 von winnetou
Danke für die Antworten. Ich werde Euch berichten welche Einstufung ich bekommen habe. Habe vorgestern den Antrag losgeschickt. Die Blasenlähmung habe ich schon 4 1/2 Jahre. Dazu kommen immer stärkere Errektionsschwierigkeiten. Bin erst nachdem ich auf Euer Forum getroffen war, auf die Idee gekommen einen Schwerbeschädigtenausweis zu beantragen. Man kennt sich ja nicht aus. Gruß Jeff

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22 Apr 2011 10:06 #6 von winnetou
Habe heute bden Bescheid bekommen. 30 Grad sind mir genehmigt worden.Wenn ich Widerspruch einlege, kann ich auch gleich die Begründung angeben? Oder soll ich erst die ärztlichen Unterlagen anfordern? Gruß

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23 Apr 2011 13:27 #7 von eckhard11 ✝
Unbedingt sofort Widerspruch einlegen.
Den Uro das Versorgungsamt anschreiben lassen, aber besser: Selbst alle Unterlagen von den behandelnden Ärzten als Kopie aushändigen lassen und an das VA schicken bzw. persönlich hinbringen !
Das VA läuft nämlich nur ungern hinter den Arztberichten her, weil dies einen enormen Aufwand bedeutet.
( Ärzte "vergessen" gern, derartige Unterlagen an das VA zu schicken. )
Natürlich sollen Dir die Ärzte entsprechende massive, durch Behandlung nicht mehr umkehrbare Beeinträchtigungen inklusiver ausführlicher Beschwerdeschilderung bescheinigen.

V. Recht auf Einsicht in Patientenakten
1. Allgemeines
Das Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation als eine besondere Form der Auskunftserteilung beruht nicht nur auf Datenschutzrecht bzw. dem "Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde des Patienten" (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfG NJW 1999, 1777 = ArztR 1999, 52 = MedR 1999, 180), sondern besteht auch als Nebenrecht aus dem Behandlungsvertrag und zivilrechtlich zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen (§ 810 BGB).

Eine weitere Grundlage dieses Recht findet sich in den ärztlichen Berufsordnungen (§ 10 Abs. 2 MBO-Ä). Im Rahmen eines Arztprozesses kommt noch ein prozessuales Einsichtsrecht des Patienten hinzu (§ 422 ZPO).

Als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag hat ein Patienten auch das vorprozessuale Recht auf Einblick in solche medizinischen Dokumentationen, die von Relevanz für die individuelle Behandlung sind, ohne dass diese zur Person des Patienten geführt sein müssten. Dies gilt z.B. bzgl. einer Bluttransfusion für die (anonymisierte) Blutspendedokumentation, die Herstellerdokumentation sowie die Ausgabedokumentation (LG Düsseldorf RDV 1999, 173).

Die Akteneinsicht ist ein Holrecht für den Patienten. Das Recht auf Einsichtnahme ist eine besondere Form der Auskunftserteilung, die bei einem umfangreichen Informationsersuchen aus einer Akte der einfachen Auskunftserteilung vorzuziehen ist. Die Akteneinsicht bezieht sich zunächst darauf, dass der Datenträger, auf dem die Patienteninformationen gespeichert sind, v.a. visuell zugänglich gemacht wird. Dadurch kann der Patient nicht nur seine Patientendaten zur Kenntnis nehmen, sondern zugleich auch den Datenträger und dadurch dessen Beweis- bzw. Dokumentationskraft prüfen.

Die komplette Info findet ihr hier:
http://www.datenschutzzentrum.de/medizi ... rdpat2.htm


Auch die beginnende erektile Dystonie erwähnen lassen.

Das Buch '' Anhaltpunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit '' Herausgeber Sozialverband VDK, kann helfen.
Bei einer Blasenlähmung mit ISK hast Du ein Anrecht auf einen GdB von min. 50
Guckst Du hier :
http://www.docstoc.com/docs/45833711/Handbuch-01 , Seite 69

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26 Apr 2011 18:04 #8 von winnetou
Danke Dir für Deine schnelle Antwort. Werde es so machen wie von Dir beschrieben. Habe heute schon mal Widerspruch eingelegt. Jetzt warte ich erst m,al auf die Antwort. Gruß Jeff

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