Unbedingt sofort Widerspruch einlegen.
Den Uro das Versorgungsamt anschreiben lassen, aber besser: Selbst alle Unterlagen von den behandelnden Ärzten als Kopie aushändigen lassen und an das VA schicken bzw. persönlich hinbringen !
Das VA läuft nämlich nur ungern hinter den Arztberichten her, weil dies einen enormen Aufwand bedeutet.
( Ärzte "vergessen" gern, derartige Unterlagen an das VA zu schicken. )
Natürlich sollen Dir die Ärzte entsprechende massive, durch Behandlung nicht mehr umkehrbare Beeinträchtigungen inklusiver ausführlicher Beschwerdeschilderung bescheinigen.
V. Recht auf Einsicht in Patientenakten
1. Allgemeines
Das Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation als eine besondere Form der Auskunftserteilung beruht nicht nur auf Datenschutzrecht bzw. dem "Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde des Patienten" (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfG NJW 1999, 1777 = ArztR 1999, 52 = MedR 1999, 180), sondern besteht auch als Nebenrecht aus dem Behandlungsvertrag und zivilrechtlich zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen (§ 810 BGB).
Eine weitere Grundlage dieses Recht findet sich in den ärztlichen Berufsordnungen (§ 10 Abs. 2 MBO-Ä). Im Rahmen eines Arztprozesses kommt noch ein prozessuales Einsichtsrecht des Patienten hinzu (§ 422 ZPO).
Als Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag hat ein Patienten auch das vorprozessuale Recht auf Einblick in solche medizinischen Dokumentationen, die von Relevanz für die individuelle Behandlung sind, ohne dass diese zur Person des Patienten geführt sein müssten. Dies gilt z.B. bzgl. einer Bluttransfusion für die (anonymisierte) Blutspendedokumentation, die Herstellerdokumentation sowie die Ausgabedokumentation (LG Düsseldorf RDV 1999, 173).
Die Akteneinsicht ist ein Holrecht für den Patienten. Das Recht auf Einsichtnahme ist eine besondere Form der Auskunftserteilung, die bei einem umfangreichen Informationsersuchen aus einer Akte der einfachen Auskunftserteilung vorzuziehen ist. Die Akteneinsicht bezieht sich zunächst darauf, dass der Datenträger, auf dem die Patienteninformationen gespeichert sind, v.a. visuell zugänglich gemacht wird. Dadurch kann der Patient nicht nur seine Patientendaten zur Kenntnis nehmen, sondern zugleich auch den Datenträger und dadurch dessen Beweis- bzw. Dokumentationskraft prüfen.
Die komplette Info findet ihr hier:
http://www.datenschutzzentrum.de/medizi ... rdpat2.htm
Auch die beginnende erektile Dystonie erwähnen lassen.
Das Buch '' Anhaltpunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit '' Herausgeber Sozialverband VDK, kann helfen.
Bei einer Blasenlähmung mit ISK hast Du ein Anrecht auf einen GdB von min. 50
Guckst Du hier :
http://www.docstoc.com/docs/45833711/Handbuch-01
, Seite 69