Inkontinenz Forum

Erfahrungsaustausch ✓ | Interessenvertretung ✓ | Information ✓ | Beratung ✓ ► Austausch im Inkontinenz Forum.

Neueste Forenbeiträge

Mehr »

Login

Registrierung

Noch kein Benutzerkonto? Jetzt kostenfrei registrieren

Neue Mitglieder, die sich im Forum erstmals registrieren, sollten darauf achten, keinen verbreiteten Vornamen als Benutzernamen zu wählen. Stattdessen können sie diesen durch Kombinationen aus Buchstaben oder Zahlen ergänzen oder idealerweise einen Spitznamen verwenden. Warum? erfahren Sie hier...

(Die Freischaltung kann bis zu 36 Stunden dauern)

 

Maximale Behindertengrad bei 2. Grad. Inkontinent GBD Gleichstellung auf Schwer

29 Jan 2022 19:33 #1 von FIGHTTHENEWDRUG
Liebe Forummitglieder,

Welche Chancen habe ich eine Gleichstellung auf Schwerbehinderung zu erringen ? Ich habe richtig bammel, dass ich nach 37 Jahre Büroleben, körperliche Arbeit annehmen muss. Beim bloßen Stehen tröpfelt es andauern. Es bringt auch auf Toilette zu gehen. Es tropft danach auch weiter solange ich im Aufrechten bin. Gruß und Danke für die Ratschäge.

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

30 Jan 2022 08:51 #2 von Sebald
Hallo, ähm, 'Bekämpft die neue Droge',

...so exakt prognostizieren, kann das hier sicher keiner. Hängt ja auch von der Grunderkrankung ab, die die Inkontinenz auslöst. Inzwischen beziehen die Versorgungsämter überdies ein, wie gut man über Hilfsmittel eingestellt werden kann.

Wie in einem vorherigen Thread beschrieben, wäre es sicher günstig, sich mal an den VDK zu wenden. Der hat Erfahrung..., und auch darauf beruhende 'Werte', wie aussichtsreich das ist.

Viel Erfolg!
Sebald

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

30 Jan 2022 09:10 #3 von Matthias1965
Hallo,
Du brauchst einen anerkannten Behinderungsgrad von 40, um eine Gleichstellung zu beantragen.
Viele grosse Unternehmen sind froh, wenn sich ihre langjährigen Mitarbeiter melden, da ab einer gewissen Angestelltenanzahl Schwerbehinderte beschäftigt werden müssen oder es muss eine Abgabe bezahlt werden.
Ein Schwerbehinderter kann nicht so leicht gekündigt werde, aber eine betriebsinterne Umsetzung ist durchaus möglich.
Der Arbeitgeber erfährt nicht, warum ein Grad der Behinderung ausgesprochen wurde.
Dies musst Du mit dem Betriebsarzt besprechen. Auch dieser hat Schweigepflicht, was die Krankheiten betrifft.
Grüße Matthias

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

02 Feb 2022 10:15 #4 von FIGHTTHENEWDRUG
Vielen Dank an alle. Ja, ich habe 40 %, aber beim ersten Versuch wurde die Gleichstellung abgeschmettert, weil es mich nicht hindert, mich zu bewegen. Jetzt versuche ich es nochmals und werde meine langjährige Mitgliedschaft bei der VDK in Anspruch nehmen, falls ich in Widerrufung gehen muss.

Liebe Grüße.

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

02 Feb 2022 11:08 #5 von mich
Ich war immer der Meinung das es eine Gleichstellung erst nach 50% gibt. Meine meiner Frau mit 40% ist sie auch nicht anerkannt worden.

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

02 Feb 2022 11:41 #6 von Matthias1965
Bei einer Gleichstellung muss mind. ein Grad von 30 vorliegen, aber weniger als 50.
Den Antrag musst Du beim Arbeitsamt stellen.
Ganz genaues ist im Internet zu finden oder direkter Kontakt mit dem Arbeitsamt.
Folgende Benutzer bedankten sich: FIGHTTHENEWDRUG

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

02 Feb 2022 12:20 #7 von mich
Ist aber ein kann. Kommt darauf an, wegen was man den Behinderungsgrad hat und warum man gleichgestellt werden soll.
Folgende Benutzer bedankten sich: FIGHTTHENEWDRUG

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

02 Feb 2022 17:44 #8 von hippo80
Hallo.
Ein Antrag auf Gleichstellung kann ab einem Behindertengrad von 30 bis unter 50 gestellt werden. Dieser muss auf der Begründung bezüglich drohenden Wegfalls der Beschäftigung/Arbeitsstelle bauen.
Ein Gleichstellungsantrag bezieht sich ausschließlich auf den Arbeitsbereich. Er hat nichts mit der Gleichstellung als Schwerbehinderter außerhalb dieses Bereiches zu tun. Insofern verstehe ich den Einwand mit der Bewegung nicht. Eine Gleichstellung mit einem GdB 40 kann also nicht auf Gleichstellung mit Bewegungseingeschränkten u.ä. verbunden werden.
Folgende Benutzer bedankten sich: FIGHTTHENEWDRUG

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

10 Mär 2022 09:46 - 10 Mär 2022 09:46 #9 von FIGHTTHENEWDRUG
Leider wurde vom Arbeitsamt die Gleichstellung mit der Begründung, dass ich trotz Inkontinenz ausreichend auf dem Arbeitsmarkt behaupten kann, abgelehnt. Hilft der Verein beim Einspruch legen, damit sich die Vereinsmitgliedschaft für mich in diesem konkreten Fall lohnt ? Danke für die Hilfestellung. Liebe Grüße

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

10 Mär 2022 11:38 #10 von Matti
Hallo,

die Rechtsgrundlage für die Gleichstellung ist § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 151 Absatz 2 und 3 SGB IX. Ich nenne dir diese Quelle, weil dadurch deutlich wird, dass es sich bei deinen Fragen um Sozialrecht handelt. In der rechtlichen Vertretung deiner Interessen benötigt es also Expertise und die Erlaubnis zur Beratung in Rechtsfragen.

Ich möchte nicht zu kryptisch werden, dir aber gerne einmal folgendes zitieren:

In Deutschland ist die außergerichtliche Rechtsberatung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzlich reglementiert, das zum 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat. Eine uneingeschränkte, außergerichtliche, entgeltliche rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen demnach nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte.

Wer unentgeltliche rechtliche Beratung (Rechtsdienstleistungen) außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.


Was kann ein Verein wie die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. erbringen?

Ein Selbsthilfeverein wie der Unsere kann den gegenseitigen Erfahrungsaustausch fördern. Aus der eigenen Betroffenheit kann Meinungsaustausch angestoßen bzw. ermöglicht werden. Dies erfolgt ja bereits bei deiner Fragestellung über Monate hinweg. Ein rechtliche Beratung ist dabei ausgeschloßen. Das ist im übrigen beim VDK auch nicht anders. Dort erhält man Rechtsberatung, allerdings von dazu zugelassenen Personengruppen (beispielsweise Rechtsanwälten).
Um es kurz zu machen: Rechtliche Beratung benötigt rechtliche Expertise und gesetzliche Zulassung.

Einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch unter mit dieser Thematik persönlich Erfahrenen ermöglichen wir natürlich gerne. Ich meine dies LOHNT sich allemal.

Gruß
Matti

Bitte Anmelden um der Konversation beizutreten.

Moderatoren: MichaelDah
Ladezeit der Seite: 0.202 Sekunden

Inkontinenz Selbsthilfe e.V.

Die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. ist ein gemeinsames Anliegen vieler Menschen. Der Verein versteht sich als ein offenes Angebot. Unsere Mitglieder engagieren sich ehrenamtlich. Den Verein bewegt, was auch seine Mitglieder antreibt: Wir möchten aktiv zur Verbesserung der krankheitsbedingten Lebensumstände beitragen.

 

Impressum        Kontakt       Datenschutzerklärung

 

 

 

Spendenkonto:
Volksbank Mittelhessen eG
Inkontinenz Selbsthilfe e.V.
IBAN: DE30 5139 0000 0046 2244 00
BIC: VBMHDE5FXXX

Besucher: Sie sind nicht allein!

Heute 556

Gestern 2357

Monat 33701

Insgesamt 10366146

Aktuell sind 87 Gäste und 4 Mitglieder online

Alle Bereiche sind kostenfrei, vertraulich und unverbindlich. Wenn Du erstmalig eine Frage im Forum stellen möchtest oder auf einen Beitrag antworten willst, ist es erforderlich sich sich zuvor zu registrieren. Bitte sei bei der Auswahl deines Benutzernamens etwas einfallsreich. Häufig verwendete Vornamen sind normalerweise schon vergeben und jeder Name kann nur einmal vergeben werden. Achte auf korrekte Eingaben bei Passwort, Passwortwiederholung und existierender Mailadresse! (Die Freischaltung kann bis zu 36 Stunden dauern!)

Jetzt kostenfrei registrieren

Anmelden