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Saugende Hilfsmittel zum Festbetrag
- tomcar
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19 Jahre 3 Wochen her #1836
von tomcar
tomcar antwortete auf Saugende Hilfsmittel zum Festbetrag
Moin Jens,
danke für Deine Anteilnahme.
Ich hab da grad ein Problem.
Matti hat mir hier ein Gerichtsurteil genannt. Dies ist in den Auszügen sehr hilfreich. Aber um sicher zu gehen (bevor ich es benutze
) würd ich´s gern ganz lesen. Leider google ich mich zu tode, was das Urteil betrifft. Ich finde genug Berichte über das Urteil, es selber aber nicht. Nu war ich, schlau wie google ist
, beim Sozialgericht Hamburg auf´m Server, aber ich finde es auch hier nicht.
Dachte erst, Matti hat nen falsches Aktenzeichen geschrieben
, aber dank google durfte ich feststellen, das dieses AZ richtig ist
.
Kann mir jemand bitte helfen, das ich das Urteil in die Finger kriegen kann?
Ich kopiere hier mal den Link vom Sozialgericht Hamburg rein (ich hoffe, dieses ist hier erlaubt?).
212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprec ... SG+Hamburg
"Sozialgericht Hamburg (vgl. Sozialgericht Hamburg, Az.: S 22 KR 1917/02 ER) am 17. Februar 2003" schrieb Matti, aber weder mit Datum noch mit AZ fand ich dieses olle Vieh von Gerichtsurteil.
Bin ich nu auch noch blind geworden???
.
Danke für Eure aller Mühe.
Gruß tomcar
danke für Deine Anteilnahme.
Ich hab da grad ein Problem.
Matti hat mir hier ein Gerichtsurteil genannt. Dies ist in den Auszügen sehr hilfreich. Aber um sicher zu gehen (bevor ich es benutze


Dachte erst, Matti hat nen falsches Aktenzeichen geschrieben


Kann mir jemand bitte helfen, das ich das Urteil in die Finger kriegen kann?
Ich kopiere hier mal den Link vom Sozialgericht Hamburg rein (ich hoffe, dieses ist hier erlaubt?).
212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprec ... SG+Hamburg
"Sozialgericht Hamburg (vgl. Sozialgericht Hamburg, Az.: S 22 KR 1917/02 ER) am 17. Februar 2003" schrieb Matti, aber weder mit Datum noch mit AZ fand ich dieses olle Vieh von Gerichtsurteil.
Bin ich nu auch noch blind geworden???




Danke für Eure aller Mühe.
Gruß tomcar
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- eckhard11 ✝
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19 Jahre 3 Wochen her #1839
von eckhard11 ✝
eckhard11 ✝ antwortete auf Saugende Hilfsmittel zum Festbetrag
Hmmmmmm......
schon sehr merkwürdig.
Tatsächlich ist in den Entscheidungen des Sozialgerichtes Hamburg weder durch das Aktenzeichen noch durch den Termin auch nur das Geringste zu erfahren.
Geradeso, als gäbe es diese Entscheidung gar nicht.
Im Internet beziehen sich hunderte von Beiträgen auf dieses Aktenzeichen, aber kein Beitrag hat einen Link auf das Urteil gesetzt.
Fast alle Beiträge beziehen sich auf einen Artikel des BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V., der aber ebenfalls nur das Aktenzeichen erwähnt.
Tomcar, wenn Du mir sagts, wo die - kostenpflichtige - Urteilsbegründung zu finden ist, ( ich habe sie nicht gefunden ), dann lade ich diese für uns herunter.
Nichtsdestotrotz :
Alle Artikel haben in ihrer Aussage einen Tenor gemeinsam
Der Versicherte hat die Wahl
Die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln wird über Verträge zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der zugelassenen Sanitätshäuser und Fachbetriebe (§ 125 ff. SGB V) geregelt. Für Versicherte folgt daraus, dass sie anhand ihrer ärztlichen Verordnung das von ihnen ausgesuchte Sani-ätshaus ihres Vertrauens mit der Versorgung beauftragen können. Das Sozialgesetzbuch IX greift in seinem § 9 dieses Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten auf. Laut Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die Leistungen und in Hinblick auf deren Ausführungen den berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen.
Hat die Krankenkasse mit bestimmten Unternehmen besonders preiswerte Versorg-ungen vereinbart, so steht ihr nach § 127 SGB V das Recht zu, ihren Versicherten dahingehend zu informieren. Für den Kostenträger leitet sich daraus jedoch NICHT die Möglichkeit ab, den Patienten zwingend an einen solchen Betrieb zu delegieren (Stichwort „Umversorgung”).
Die Praxis sieht bei verschiedenen Krankenkassen manchmal anders aus: Zunächst werden Versicherte auf die Konstellation, dass nach einem Vergleich der Kosten ein Zweitanbieter günstiger versorgen könnte, hingewiesen. Die weitere Verfahrensweise, den Versicherten (sollte er beim Erstanbieter verbleiben) mit dem Differenzbetrag als Eigenanteil zu belasten, wird vom geltenden Recht nicht gedeckt.
Das Sozialgericht Hamburg (Az.: S 22 KR 1917/02 ER) nahm sich im Februar 2003 dieser Thematik an und schützte in seiner Entscheidung die Berufs- bzw. Wettbewerbsfreiheit des erstanbietenden Lieferbetriebes. Für diesen Eingriff in dessen Grundrechte gäbe es keine Rechtsgrundlage.
Für den Patienten machten die Juristen deutlich:
Diese Umversorgung widerspricht der Privatautonomie der Versicherten und wird durch das Informationsrecht nach § 127 SGB V (s. li.) nicht gedeckt.
Halten wir daher fest:
Der Patient hat
• die freie Wahl zwischen einzelnen Anbietern.
• trotz der Wahl eines teureren Anbieters keinen Eigenanteil
zu tragen.
• Den Krankenkassen ist es untersagt, den Anbieter
auszuwählen.
Jeder Patient kann das Sanitätshaus seiner Wahl und seines
Vertrauens mit der Versorgung beauftragen.
Ich glaube nicht, das daß Sozialgericht Bremen mit seiner Begründung recht hat oder recht bekommt.
Die Paragrafen sind eindeutig.
Das Gericht will sich vor Überlastung schützen und Dich daher mit vielem und unverständlichem Amtsdeutsch von einer Klageerhebung abbringen.
Lass Dich auf nichts ein, begründe Deine Klage mit den vorhandenen Paragrafen, dem AZ des Sozialgerichtes Hamburg und der Höhe des Festbetrages der für Dich erforderlichen Hilfsmittel. ( Ausrechnen, Nachweise erbringen, Kopien einer früheren Lieferung durch den vorherigen Lieferanten, eventuell Rechnung einer Zuzahlung )
Das Sozialgericht Bremen kann dann gar nicht anders, als der Klage stattzugeben.
Und stelle bloss keinen Prozesskostenhilfe - Antrag !!
Das wäre für die ein gefundenes Fressen, die Klage abzuweisen.
Eventuell fordern die Dich dann auf, einen Gerichtskosten - Vorschuss einzuzahlen.
Sag mir dann Bescheid.
Gruss
Eckhard
schon sehr merkwürdig.
Tatsächlich ist in den Entscheidungen des Sozialgerichtes Hamburg weder durch das Aktenzeichen noch durch den Termin auch nur das Geringste zu erfahren.
Geradeso, als gäbe es diese Entscheidung gar nicht.
Im Internet beziehen sich hunderte von Beiträgen auf dieses Aktenzeichen, aber kein Beitrag hat einen Link auf das Urteil gesetzt.
Fast alle Beiträge beziehen sich auf einen Artikel des BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V., der aber ebenfalls nur das Aktenzeichen erwähnt.
Tomcar, wenn Du mir sagts, wo die - kostenpflichtige - Urteilsbegründung zu finden ist, ( ich habe sie nicht gefunden ), dann lade ich diese für uns herunter.
Nichtsdestotrotz :
Alle Artikel haben in ihrer Aussage einen Tenor gemeinsam
Der Versicherte hat die Wahl
Die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln wird über Verträge zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der zugelassenen Sanitätshäuser und Fachbetriebe (§ 125 ff. SGB V) geregelt. Für Versicherte folgt daraus, dass sie anhand ihrer ärztlichen Verordnung das von ihnen ausgesuchte Sani-ätshaus ihres Vertrauens mit der Versorgung beauftragen können. Das Sozialgesetzbuch IX greift in seinem § 9 dieses Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten auf. Laut Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die Leistungen und in Hinblick auf deren Ausführungen den berechtigten Wünschen der Versicherten zu entsprechen.
Hat die Krankenkasse mit bestimmten Unternehmen besonders preiswerte Versorg-ungen vereinbart, so steht ihr nach § 127 SGB V das Recht zu, ihren Versicherten dahingehend zu informieren. Für den Kostenträger leitet sich daraus jedoch NICHT die Möglichkeit ab, den Patienten zwingend an einen solchen Betrieb zu delegieren (Stichwort „Umversorgung”).
Die Praxis sieht bei verschiedenen Krankenkassen manchmal anders aus: Zunächst werden Versicherte auf die Konstellation, dass nach einem Vergleich der Kosten ein Zweitanbieter günstiger versorgen könnte, hingewiesen. Die weitere Verfahrensweise, den Versicherten (sollte er beim Erstanbieter verbleiben) mit dem Differenzbetrag als Eigenanteil zu belasten, wird vom geltenden Recht nicht gedeckt.
Das Sozialgericht Hamburg (Az.: S 22 KR 1917/02 ER) nahm sich im Februar 2003 dieser Thematik an und schützte in seiner Entscheidung die Berufs- bzw. Wettbewerbsfreiheit des erstanbietenden Lieferbetriebes. Für diesen Eingriff in dessen Grundrechte gäbe es keine Rechtsgrundlage.
Für den Patienten machten die Juristen deutlich:
Diese Umversorgung widerspricht der Privatautonomie der Versicherten und wird durch das Informationsrecht nach § 127 SGB V (s. li.) nicht gedeckt.
Halten wir daher fest:
Der Patient hat
• die freie Wahl zwischen einzelnen Anbietern.
• trotz der Wahl eines teureren Anbieters keinen Eigenanteil
zu tragen.
• Den Krankenkassen ist es untersagt, den Anbieter
auszuwählen.
Jeder Patient kann das Sanitätshaus seiner Wahl und seines
Vertrauens mit der Versorgung beauftragen.
Ich glaube nicht, das daß Sozialgericht Bremen mit seiner Begründung recht hat oder recht bekommt.
Die Paragrafen sind eindeutig.
Das Gericht will sich vor Überlastung schützen und Dich daher mit vielem und unverständlichem Amtsdeutsch von einer Klageerhebung abbringen.
Lass Dich auf nichts ein, begründe Deine Klage mit den vorhandenen Paragrafen, dem AZ des Sozialgerichtes Hamburg und der Höhe des Festbetrages der für Dich erforderlichen Hilfsmittel. ( Ausrechnen, Nachweise erbringen, Kopien einer früheren Lieferung durch den vorherigen Lieferanten, eventuell Rechnung einer Zuzahlung )
Das Sozialgericht Bremen kann dann gar nicht anders, als der Klage stattzugeben.
Und stelle bloss keinen Prozesskostenhilfe - Antrag !!
Das wäre für die ein gefundenes Fressen, die Klage abzuweisen.
Eventuell fordern die Dich dann auf, einen Gerichtskosten - Vorschuss einzuzahlen.
Sag mir dann Bescheid.
Gruss
Eckhard
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- tomcar
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- Beiträge: 6
- Dank erhalten: 0
19 Jahre 3 Wochen her #1848
von tomcar
tomcar antwortete auf Saugende Hilfsmittel zum Festbetrag
Hi Eckard,
danke für Deine Info´s. Konnte damit und mit Matti´s Angaben noch mehr in Erfahrung bringen.
Dank den Informationen von euch beiden konnte ich von einem Berliner RA-Ehepaar die originale Rechtsprechung in dieser Sache bekommen.
Prozesskosten hatte ich nicht beantragt, da beim Sozialgericht jeder seine Kosten trägt.
Meinen Antrag auf einstweilige Anordnung muß ich wohl zurück nehmen, wenn ich das BKK-Urteil richtig verstanden habe.
Aber das coole an diesem Urteil ist, das es mir zeigt, das der Richter in meinem Fall völligen Müll geschrieben hat. Nichts von dem, was er mir schrieb (Mein Beitrag vom 18.09.06), ist juristisch richtig.
Das Urteil gibt mir echt wieder Mut. Nu muß ich mich aber beeilen, das ich meine Klageerwiederung schnell fertig bekomme.
Ich habe das Urteil per E-Mail als PDF erhalten, so das ich keinen Link auf die Herkunft setzen kann. Gibt es eine Möglichkeit, euch allen hier das Urteil in irgend einer Form zur Verfügung zu stellen(falls Interesse besteht)? Ich melde mich später noch ma. Muß nu auch erst einmal Schlafen gehn
(bin zu alt für Nachtschichten).
Bis später, und danke!!!
danke für Deine Info´s. Konnte damit und mit Matti´s Angaben noch mehr in Erfahrung bringen.
Dank den Informationen von euch beiden konnte ich von einem Berliner RA-Ehepaar die originale Rechtsprechung in dieser Sache bekommen.
Prozesskosten hatte ich nicht beantragt, da beim Sozialgericht jeder seine Kosten trägt.

Meinen Antrag auf einstweilige Anordnung muß ich wohl zurück nehmen, wenn ich das BKK-Urteil richtig verstanden habe.
Aber das coole an diesem Urteil ist, das es mir zeigt, das der Richter in meinem Fall völligen Müll geschrieben hat. Nichts von dem, was er mir schrieb (Mein Beitrag vom 18.09.06), ist juristisch richtig.
Das Urteil gibt mir echt wieder Mut. Nu muß ich mich aber beeilen, das ich meine Klageerwiederung schnell fertig bekomme.
Ich habe das Urteil per E-Mail als PDF erhalten, so das ich keinen Link auf die Herkunft setzen kann. Gibt es eine Möglichkeit, euch allen hier das Urteil in irgend einer Form zur Verfügung zu stellen(falls Interesse besteht)? Ich melde mich später noch ma. Muß nu auch erst einmal Schlafen gehn

Bis später, und danke!!!
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