Wichtig Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus GKV Spitzenverband
5 Jahre 8 Monate her - 5 Jahre 8 Monate her #40274 von Matti
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus GKV Spitzenverband wurde erstellt von Matti
Informationen des GKV Spitzenverband
Hilfsmittel
Die erforderlichen Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV2) führen zu Einschränkungen im täglichen Leben und bei der Verfügbarkeit bestimmter Gesundheitsprodukte. Dies wirkt sich auch auf die Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung aus. Der GKV-Spitzenverband gibt daher Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit dem Ziel, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrechtzuerhalten. Die Empfehlungen wurden mit den Kassenartenvertretern abgestimmt. Sie gelten zunächst bis zum 31. Mai 2020.
Angesichts der Dynamik der Corona-Pandemie mit ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Hilfsmittel-Leistungserbringer und der damit verbundenen Detailprobleme ist vorgesehen, diese Empfehlungen um weitere Hinweise zu ergänzen und jeweils an die aktuelle Lage anzupassen.
Gültig bis zum: (zunächst) 31.05.2020
Mehrmonatslieferungen anstelle der vertraglich vereinbarten Lieferzyklen werden bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln erforderlichenfalls akzeptiert, sofern es dadurch nicht zu Lieferengpässen bei anderen Versicherten kommt. Bezüglich der Abrechnung gelten die vertraglichen Regelungen.
Ärztliche Verordnung
Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bliebt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde; diese bleibt bestehen. Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde. Die Prüfung der gemäß § 8 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundessausschusses festgelegten Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt. Eine derartige Frist wird von den Krankenkassen auch dann nicht geprüft, wenn sie sich aus den Verträgen ergibt.
Gesamtübersicht, auch zu den Sonderregelungen beim Thema Pflege:
www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenver...kus/fokus_corona.jsp
Hilfsmittel
Die erforderlichen Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV2) führen zu Einschränkungen im täglichen Leben und bei der Verfügbarkeit bestimmter Gesundheitsprodukte. Dies wirkt sich auch auf die Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung aus. Der GKV-Spitzenverband gibt daher Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit dem Ziel, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrechtzuerhalten. Die Empfehlungen wurden mit den Kassenartenvertretern abgestimmt. Sie gelten zunächst bis zum 31. Mai 2020.
Angesichts der Dynamik der Corona-Pandemie mit ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Hilfsmittel-Leistungserbringer und der damit verbundenen Detailprobleme ist vorgesehen, diese Empfehlungen um weitere Hinweise zu ergänzen und jeweils an die aktuelle Lage anzupassen.
Gültig bis zum: (zunächst) 31.05.2020
Mehrmonatslieferungen anstelle der vertraglich vereinbarten Lieferzyklen werden bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln erforderlichenfalls akzeptiert, sofern es dadurch nicht zu Lieferengpässen bei anderen Versicherten kommt. Bezüglich der Abrechnung gelten die vertraglichen Regelungen.
Ärztliche Verordnung
Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bliebt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde; diese bleibt bestehen. Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde. Die Prüfung der gemäß § 8 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundessausschusses festgelegten Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt. Eine derartige Frist wird von den Krankenkassen auch dann nicht geprüft, wenn sie sich aus den Verträgen ergibt.
Gesamtübersicht, auch zu den Sonderregelungen beim Thema Pflege:
www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenver...kus/fokus_corona.jsp
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5 Jahre 8 Monate her #40295 von Jens Schriever ✝
Jens Schriever ✝ antwortete auf Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus GKV Spitzenverband
Hallo
Erleichterungen in der Arztpraxis: Folge-Verordnungen unbürokratisch im Postversand
Grund ist auch hier der gestiegene Bedarf für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.
Portokosten für die Versendung von Rezepten und Überweisungen werden ab sofort vollständig erstattet. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 24.3.2020 auf ihrer Webseite in den PraxisNachrichten hin. Das Briefporto kann vom verordnendem Arzt abgerechnet werden. Die Regelung ist zunächst befristet bis Ende Juni.
Im Einzelnen betrifft das: Hilfsmittel-, Heilmittel-, und Arzneimittel-Folgeverordnungen, aber auch die Verordnung einer Krankenbeförderung, Überweisungen, Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege. Voraussetzung für jede Zusendung ist also, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist. Der Versand per Post ist also nur bei bekannten Patienten möglich – als bekannt gilt, wer im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig war.
Die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen die Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei.
Weitere Informationen unter: www.kbv.de/html/1150_45099.php
Erleichterungen in der Arztpraxis: Folge-Verordnungen unbürokratisch im Postversand
Grund ist auch hier der gestiegene Bedarf für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.
Portokosten für die Versendung von Rezepten und Überweisungen werden ab sofort vollständig erstattet. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 24.3.2020 auf ihrer Webseite in den PraxisNachrichten hin. Das Briefporto kann vom verordnendem Arzt abgerechnet werden. Die Regelung ist zunächst befristet bis Ende Juni.
Im Einzelnen betrifft das: Hilfsmittel-, Heilmittel-, und Arzneimittel-Folgeverordnungen, aber auch die Verordnung einer Krankenbeförderung, Überweisungen, Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege. Voraussetzung für jede Zusendung ist also, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist. Der Versand per Post ist also nur bei bekannten Patienten möglich – als bekannt gilt, wer im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig war.
Die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen die Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei.
Weitere Informationen unter: www.kbv.de/html/1150_45099.php
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